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(Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Formloser Antrag i.S. von § 174 Abs. 4 AO)

STRE201250364

BFH | 12. April 2012

Dokumentnummer
STRE201250364
Entscheidungsdatum
12. April 2012
Aktenzeichen
VIII B 91/11
Dokumenttyp
Beschluss
Gericht
BFH
Spruchkoerper
8. Senat
Herausgeber
BMJV
Sprache
deutsch
Norm
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 174 Abs 4 AO
Abdeckung
Deutschland

Leitsatz

Abschnitt 1:1. NV: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage an eine im Streitfall nicht erfüllte und demzufolge dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde gelegte Sachverhaltsprämisse anknüpft .

Abschnitt 2:2. NV: Ein Antrag i.S. von § 174 Abs. 4 AO ist an keine Form gebunden und kann auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt werden .

Vorinstanz

Abschnitt 1:vorgehend FG Münster, 20. Mai 2011, Az: 4 K 234/10 F, Urteil

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