§ 1Solidarität und Eigenverantwortung
§ 2Leistungen
§ 2aLeistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
§ 2bGeschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
§ 3Solidarische Finanzierung
§ 4Krankenkassen
§ 4aWettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
§ 4bSonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
§ 5Versicherungspflicht
§ 6Versicherungsfreiheit
§ 7Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
§ 8Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 9Freiwillige Versicherung
§ 10Familienversicherung
§ 11Leistungsarten
§ 12Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 13Kostenerstattung
§ 14Teilkostenerstattung
§ 15Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
§ 15aBehandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung
§ 16Ruhen des Anspruchs
§ 17Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
§ 18Kostenübernahme bei Behandlungaußerhalb des Geltungsbereichs des Vertrageszur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum
§ 19Erlöschen des Leistungsanspruchs
§ 20Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
§ 20aLeistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
§ 20bBetriebliche Gesundheitsförderung
§ 20cPrävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
§ 20dNationale Präventionsstrategie
§ 20eNationale Präventionskonferenz
§ 20fLandesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
§ 20gModellvorhaben
§ 20hFörderung der Selbsthilfe
§ 20iLeistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 20jPräexpositionsprophylaxe
§ 20kFörderung der digitalen Gesundheitskompetenz
§ 21Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
§ 22Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
§ 22aVerhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
§ 23Medizinische Vorsorgeleistungen
§ 24Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
§ 24aEmpfängnisverhütung
§ 24bSchwangerschaftsabbruch und Sterilisation
§ 24cLeistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24dÄrztliche Betreuung und Hebammenhilfe
§ 24eVersorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 24fEntbindung
§ 24gHäusliche Pflege
§ 24hHaushaltshilfe
§ 24iMutterschaftsgeld
§ 25Gesundheitsuntersuchungen
§ 25aOrganisierte Früherkennungsprogramme
§ 25bDatengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen
§ 26Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
§ 27Krankenbehandlung
§ 27aKünstliche Befruchtung
§ 27bZweitmeinung
§ 28Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
§ 29Kieferorthopädische Behandlung
§ 30
§ 30a
§ 31Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
§ 31aMedikationsplan
§ 31bReferenzdatenbank für Fertigarzneimittel
§ 31cBeleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
§ 32Heilmittel
§ 33Hilfsmittel
§ 33aDigitale Gesundheitsanwendungen
§ 34Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
§ 35Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
§ 35aBewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung
§ 35bKosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
§ 35cZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln
§ 36Festbeträge für Hilfsmittel
§ 37Häusliche Krankenpflege
§ 37aSoziotherapie
§ 37bSpezialisierte ambulante Palliativversorgung
§ 37cAußerklinische Intensivpflege
§ 38Haushaltshilfe
§ 39Krankenhausbehandlung
§ 39aStationäre und ambulante Hospizleistungen
§ 39bHospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen
§ 39cKurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 39dFörderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator
§ 39eÜbergangspflege im Krankenhaus
§ 40Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 41Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
§ 42Belastungserprobung und Arbeitstherapie
§ 43Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
§ 43aNichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
§ 43bNichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
§ 43cZahlungsweg
§ 44Krankengeld
§ 44aKrankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
§ 44bKrankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
§ 45Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
§ 46Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
§ 47Höhe und Berechnung des Krankengeldes
§ 47aBeitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 47bHöhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
§ 48Dauer des Krankengeldes
§ 49Ruhen des Krankengeldes
§ 50Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
§ 51Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
§ 52Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
§ 52aLeistungsausschluss
§ 53Wahltarife
§ 54(weggefallen)
§ 55Leistungsanspruch
§ 56Festsetzung der Regelversorgungen
§ 57Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
§ 58Beitrag für Zahnersatz
§ 59
§ 60Fahrkosten
§ 61Zuzahlungen
§ 62Belastungsgrenze
§ 62a
§ 63Grundsätze
§ 64Vereinbarungen mit Leistungserbringern
§ 64aModellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
§ 64bModellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
§ 64cModellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
§ 64dVerpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
§ 64eModellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
§ 65Auswertung der Modellvorhaben
§ 65aBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
§ 65bStiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
§ 65cKlinische Krebsregister
§ 65dFörderung besonderer Therapieeinrichtungen
§ 65eAmbulante Krebsberatungsstellen
§ 65fVereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
§ 66Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
§ 67Elektronische Kommunikation
§ 68(weggefallen)
§ 68aFörderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
§ 68bFörderung von Versorgungsinnovationen
§ 68cFörderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 69Anwendungsbereich
§ 70Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
§ 71Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
§ 72Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichenVersorgung
§ 72aÜbergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
§ 73Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
§ 73a(weggefallen)
§ 73bHausarztzentrierte Versorgung
§ 73cKooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
§ 73dEigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation
§ 74Stufenweise Wiedereingliederung
§ 75Inhalt und Umfang der Sicherstellung
§ 75aFörderung der Weiterbildung
§ 76Freie Arztwahl
§ 77Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
§ 77aDienstleistungsgesellschaften
§ 77bBesondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
§ 78aAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78bEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78cBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 79Organe
§ 79aVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 79bBeratender Fachausschuß für Psychotherapie
§ 79cBeratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
§ 80Wahl und Abberufung
§ 81Satzung
§ 81aStellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
§ 82Grundsätze
§ 83Gesamtverträge
§ 84Arznei- und Heilmittelvereinbarung
§ 85Gesamtvergütung
§ 85aSonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 85b(weggefallen)
§ 85c(weggefallen)
§ 85d(weggefallen)
§ 86Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
§ 86aVerwendung von Überweisungen in elektronischer Form
§ 87Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
§ 87aRegionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
§ 87bVergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
§ 87cTransparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
§ 87d(weggefallen)
§ 87eZahlungsanspruch bei Mehrkosten
§ 88Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
§ 89Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
§ 89aSektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
§ 90Landesausschüsse
§ 90aGemeinsames Landesgremium
§ 91Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 91aAufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 91bVerordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus
§ 92Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 92aInnovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 92bDurchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 93Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
§ 94Wirksamwerden der Richtlinien
§ 95Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
§ 95aVoraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
§ 95bKollektiver Verzicht auf die Zulassung
§ 95cVoraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
§ 95dPflicht zur fachlichen Fortbildung
§ 95eBerufshaftpflichtversicherung
§ 96Zulassungsausschüsse
§ 97Berufungsausschüsse
§ 98Zulassungsverordnungen
§ 99Bedarfsplan
§ 100Unterversorgung
§ 101Überversorgung
§ 102(weggefallen)
§ 103Zulassungsbeschränkungen
§ 104Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
§ 105Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
§ 106Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 106aWirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
§ 106bWirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
§ 106cPrüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 106dAbrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 107Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 108Zugelassene Krankenhäuser
§ 108aKrankenhausgesellschaften
§ 109Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 110Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 110aQualitätsverträge
§ 111Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 111aVersorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
§ 111bLandesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 111cVersorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
§ 112Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
§ 112aEigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
§ 113Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
§ 114Landesschiedsstelle
§ 115Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 115aVor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
§ 115bAmbulantes Operieren im Krankenhaus
§ 115cFortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
§ 115dStationsäquivalente psychiatrische Behandlung
§ 115eTagesstationäre Behandlung
§ 115fSpezielle sektorengleiche Vergütung
§ 115gBehandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
§ 116Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
§ 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser
§ 116bAmbulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 117Hochschulambulanzen
§ 117aBundeswehrambulanzen
§ 118Psychiatrische Institutsambulanzen
§ 118aGeriatrische Institutsambulanzen
§ 118bPädiatrische Institutsambulanzen
§ 119Sozialpädiatrische Zentren
§ 119aAmbulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 119bAmbulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
§ 119cMedizinische Behandlungszentren
§ 120Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
§ 121Belegärztliche Leistungen
§ 121aGenehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
§ 122Behandlung in Praxiskliniken
§ 123(weggefallen)
§ 124Zulassung
§ 125Verträge zur Heilmittelversorgung
§ 125aHeilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
§ 125bVerordnungsermächtigung
§ 126Versorgung durch Vertragspartner
§ 127Verträge
§ 128Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
§ 129Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
§ 129aKrankenhausapotheken
§ 130Rabatt
§ 130aRabatte der pharmazeutischen Unternehmer
§ 130bVereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
§ 130cVerträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
§ 130dPreise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
§ 130eKombinationsabschlag
§ 131Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
§ 131aErsatzansprüche der Krankenkassen
§ 132Versorgung mit Haushaltshilfe
§ 132aVersorgung mit häuslicher Krankenpflege
§ 132bVersorgung mit Soziotherapie
§ 132cVersorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
§ 132dSpezialisierte ambulante Palliativversorgung
§ 132eVersorgung mit Schutzimpfungen
§ 132fVersorgung durch Betriebsärzte
§ 132gGesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
§ 132hVersorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 132iVersorgungsverträge mit Hämophiliezentren
§ 132jRegionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
§ 132kVertrauliche Spurensicherung
§ 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
§ 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
§ 133Versorgung mit Krankentransportleistungen
§ 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
§ 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 135aVerpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
§ 135bFörderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135cFörderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 135dTransparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
§ 135eMindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
§ 135fMindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
§ 136Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136aRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136bBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136cBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136dEvaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137aInstitut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 137bAufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 137cBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
§ 137dQualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
§ 137eErprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 137fStrukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
§ 137gZulassung strukturierter Behandlungsprogramme
§ 137hBewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
§ 137iPflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
§ 137jPflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung
§ 137kPersonalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
§ 137lWissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus
§ 137mBemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
§ 137nKommission für Personalbemessung im Krankenhaus
§ 138Neue Heilmittel
§ 139Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
§ 139aInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
§ 139bAufgabendurchführung
§ 139cFinanzierung
§ 139dErprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung
§ 139eVerzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
§ 140Eigeneinrichtungen
§ 140aBesondere Versorgung
(XXXX) §§ 140b bis 140d(weggefallen)
§ 140eVerträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140fBeteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
§ 140gVerordnungsermächtigung
§ 140hAmt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
§ 141
§ 142Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege
§ 143Ortskrankenkassen
§ 144Betriebskrankenkassen
§ 145Innungskrankenkassen
§ 146Landwirtschaftliche Krankenkasse
§ 147Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 148Ersatzkassen
§ 149Errichtung von Betriebskrankenkassen
§ 150Verfahren bei Errichtung
§ 151Ausdehnung auf weitere Betriebe
§ 152Ausscheiden von Betrieben
§ 153Auflösung
§ 154Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
§ 155Freiwillige Vereinigung
§ 156Vereinigung auf Antrag
§ 157Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
§ 158Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
§ 159Schließung
§ 160Insolvenz von Krankenkassen
§ 161Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 162Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 163Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
§ 164Vorübergehende finanzielle Hilfen
§ 165Abwicklung der Geschäfte
§ 166Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
§ 167Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
§ 168Personal
§ 169Haftung im Insolvenzfall
§ 170Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 171(weggefallen)
§ 171a(weggefallen)
§ 171b(weggefallen)
§ 171c(weggefallen)
§ 171d(weggefallen)
§ 171e(weggefallen)
§ 171f(weggefallen)
§ 172(weggefallen)
§ 172a(weggefallen)
§ 173Allgemeine Wahlrechte
§ 174Besondere Wahlrechte
§ 175Ausübung des Wahlrechts
§ 176Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften
§ 177(weggefallen)
(XXXX) §§ 178 bis 185(weggefallen)
§ 186Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
§ 187Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
§ 188Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
§ 189Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
§ 190Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
§ 191Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
§ 192Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
§ 193Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
§ 194Satzung der Krankenkassen
§ 194aModellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen
§ 194bDurchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
§ 194cVerordnungsermächtigung
§ 194dEvaluierung
§ 195Genehmigung der Satzung
§ 196Einsichtnahme in die Satzung
§ 197Verwaltungsrat
§ 197aStellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
§ 197bAufgabenerledigung durch Dritte
§ 198Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtigBeschäftigte
§ 199Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
§ 199aInformationspflichten bei krankenversicherten Studenten
§ 200Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
§ 201Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
§ 202Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
§ 202aBestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
§ 203Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
§ 203aMeldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld
§ 204Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
§ 205Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
§ 206Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
§ 208Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
§ 209Verwaltungsrat der Landesverbände
§ 209aVorstand bei den Landesverbänden
§ 210Satzung der Landesverbände
§ 211Aufgaben der Landesverbände
§ 211aEntscheidungen auf Landesebene
§ 212Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
§ 213Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
§ 214Aufgaben
§ 215(weggefallen)
§ 216(weggefallen)
§ 217(weggefallen)
§ 217aErrichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 217bOrgane
§ 217cWahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
§ 217dAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
§ 217eSatzung
§ 217fAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 218Regionale Kassenverbände
§ 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 219aDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
§ 219bDatenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
§ 219c(weggefallen)
§ 219dNationale Kontaktstellen
§ 220Grundsatz
§ 221Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
§ 221aErgänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
§ 221b(weggefallen)
§ 222(weggefallen)
§ 223Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen,Beitragsbemessungsgrenze
§ 224Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
§ 225Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
§ 226Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 227Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
§ 228Rente als beitragspflichtige Einnahmen
§ 229Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
§ 230Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtigBeschäftigter
§ 231Erstattung von Beiträgen
§ 232Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
§ 232aBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
§ 232bBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
§ 233Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
§ 234Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
§ 235Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
§ 236Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
§ 237Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
§ 238Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtigerRentner
§ 238aRangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
§ 239Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
§ 240Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
§ 241Allgemeiner Beitragssatz
§ 242Zusatzbeitrag
§ 242aDurchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
§ 242b(weggefallen)
§ 243Ermäßigter Beitragssatz
§ 244Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende undZivildienstleistende
§ 245Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
§ 246Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
§ 247Beitragssatz aus der Rente
§ 248Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
§ 249Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
§ 249aTragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
§ 249bBeitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
§ 249cTragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
§ 250Tragung der Beiträge durch das Mitglied
§ 251Tragung der Beiträge durch Dritte
§ 252Beitragszahlung
§ 253Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
§ 254Beitragszahlung der Studenten
§ 255Beitragszahlung aus der Rente
§ 256Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
§ 256aErmäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
§ 257Beitragszuschüsse für Beschäftigte
§ 258Beitragszuschüsse für andere Personen
§ 259(weggefallen)
§ 260Betriebsmittel
§ 261Rücklage
§ 262Gesamtrücklage
§ 263Verwaltungsvermögen
§ 263aAnlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
§ 264Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
§ 265Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
§ 266Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
§ 267Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 268Risikopool
§ 269Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 270Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
§ 270aEinkommensausgleich
§ 271Gesundheitsfonds
§ 271aSicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
§ 272Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
§ 272aSonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
§ 272bSonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023
§ 273Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
§ 274Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
§ 275Begutachtung und Beratung
§ 275aPrüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern
§ 275bDurchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung
§ 275cDurchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
§ 276Zusammenarbeit
§ 277Mitteilungspflichten
§ 278Medizinischer Dienst
§ 279Verwaltungsrat und Vorstand
§ 280Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
§ 281Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
§ 282Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
§ 283Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
§ 283aAufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 284Sozialdaten bei den Krankenkassen
§ 285Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 286Datenübersicht
§ 287Forschungsvorhaben
§ 288Versichertenverzeichnis
§ 289Nachweispflicht bei Familienversicherung
§ 290Krankenversichertennummer
§ 291Elektronische Gesundheitskarte
§ 291aElektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
§ 291bVerfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
§ 291cEinzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
§ 291d(weggefallen)
§ 291e(weggefallen)
§ 291f(weggefallen)
§ 291g(weggefallen)
§ 291h(weggefallen)
§ 292Angaben über Leistungsvoraussetzungen
§ 293Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
§ 293aTransparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
§ 294Pflichten der Leistungserbringer
§ 294aMitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
§ 295Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
§ 295aAbrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
§ 295bVorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
§ 296Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 297Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 298Übermittlung versichertenbezogener Daten
§ 299Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
§ 300Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
§ 301Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
§ 301aAbrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
§ 302Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
§ 303Ergänzende Regelungen
§ 303aWahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
§ 303bDatenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
§ 303cVertrauensstelle
§ 303dForschungsdatenzentrum
§ 303eDatenverarbeitung
§ 303fGebührenregelung; Verordnungsermächtigung
§ 304Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
§ 305Auskünfte an Versicherte
§ 305aBeratung der Vertragsärzte
§ 305bVeröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
§ 306Telematikinfrastruktur
§ 307Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
§ 308Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen
§ 309Protokollierung
§ 310Gesellschaft für Telematik
§ 311Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
(XXXX) §§ 311a und 311b(weggefallen)
§ 312Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
§ 313Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
§ 314Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
§ 315Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
§ 316Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
§ 317Beirat der Gesellschaft für Telematik
§ 318Aufgaben des Beirats
§ 318aDigitalbeirat der Gesellschaft für Telematik
§ 318bEvaluierung
§ 319Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 320Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
§ 321Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
§ 322Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle
§ 323Betriebsleistungen
§ 324Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
§ 325Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
§ 326Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
§ 327Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren
§ 328Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 329Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur
§ 330Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur
§ 331Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur
§ 332Anforderungen an die Wartung von Diensten
§ 332aUnzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen
§ 332bRahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
§ 333Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 334Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§ 335Diskriminierungsverbot
§ 336Zugriffsrechte der Versicherten
§ 337Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
§ 338Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
§ 339Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen
§ 340Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
§ 340aSicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
§ 341Elektronische Patientenakte
§ 342Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
§ 342aOmbudsstellen
§ 343Informationspflichten der Krankenkassen
§ 344Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte
§ 345Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen
§ 346Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
§ 347Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
§ 348Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch zugelassene Krankenhäuser
§ 349Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte; Anspruch der Versicherten auf Übertragung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenakte
§ 350Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
§ 350aAnspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte
§ 351Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch
§ 352Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
§ 353Erklärung des Widerspruchs; Erteilung der Einwilligung
§ 354Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
§ 355Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte
§ 356Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
§ 357Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
§ 358Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan
§ 359Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung
§ 359aElektronische Rechnung
§ 360Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
§ 361Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
§ 361aEinwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung
§ 361bZugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur
§ 362Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr
§ 362aNutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
§ 362bNutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
§ 363Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung
§ 364Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
§ 365Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 366Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 367Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
§ 367aVereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
§ 368Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
§ 369Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
§ 370Entscheidung der Schlichtungsstelle
§ 370aUnterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
§ 370bTechnische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung
§ 371Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
§ 372Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 373Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 374Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben
§ 374aIntegration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
§ 375(weggefallen)
§ 376Finanzierung
§ 377Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 378Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 379Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 380Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 381Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 382Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 382aErstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 383Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 384Begriffsbestimmungen
§ 385Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung
§ 386Recht auf Interoperabilität
§ 387Konformitätsbewertung
§ 388Verbindlichkeitsmechanismen
§ 389Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 390IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 391IT-Sicherheit in Krankenhäusern
§ 392IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen
§ 393Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
§ 394(weggefallen)
§ 395Nationales Gesundheitsportal
§ 396Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 397Bußgeldvorschriften
§ 398Strafvorschriften
§ 399Strafvorschriften
§ 400Versicherter Personenkreis
§ 401Leistungen
§ 402Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§ 403Beitragszuschüsse für Beschäftigte
§ 404Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
§ 405Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
§ 406Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
§ 407Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
§ 408Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
§ 409Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
§ 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
§ 411(weggefallen)
§ 412(weggefallen)
§ 413Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 414Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
§ 415(weggefallen)
§ 416Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
§ 417Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
§ 418Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium
§ 419Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 420Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
§ 421Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff
§ 422Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
§ 423Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge
§ 424Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
§ 425Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
§ 426Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
§ 427Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
§ 428Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Anlage 1(zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
Leistungs- gruppen-Nummer Leistungs- gruppe (LG) Anforderungsbereiche | Erbringung verwandter LG Sachliche Ausstattung Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen | Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Allgemeine Innere Medizin | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Chirurgie | Röntgen, Elektrokardiographie (EKG), Sonographiegerät, Basislabor jederzeit, Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation, Endoskopie täglich zehn Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr | Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere Medizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Frauenheilkunde oder LG Ovarial-CA oder LG Senologie oder LG Geburten | Magnetresonanz- tomographie (MRT) | ||||||
2 | Komplexe Endo- krinologie und Diabetologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | Sofern Erwachsene behandelt werden: FA aus dem Gebiet Innere Medizin FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: FA Kinder- und Jugendmedizin FA Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung (ZW) Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Sofern Erwachsene behandelt werden: Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: Davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||
3 | Infektiologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin, LG Intensivmedizin LG Notfallmedizin LG Allgemeine Chirurgie | Mindestens vier Isolationsbetten mit Schleusenfunktion, Notfall-Labor plus Point-of-Care Laboranalytik, Zugang zu Mikrobiologischem Labor jederzeit mindestens in Kooperation, CT, MRT mindestens in Kooperation, Positronen-Emissions-Tomographie-CT (PET-CT) mindestens in Kooperation | FA Innere Medizin und Infektiologie oder FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie oder FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie mit ZW Infektiologie oder FA Hygiene und Umweltmedizin mit ZW Infektiologie | Vier FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Innere Medizin und Infektiologie oder mindestens ein FA Innere Medizin und Infektiologie und zwei FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie (davon mindestens ein FA Innere Medizin) sowie mindestens ein FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder ein FA Hygiene und Umweltmedizin | Fachärztlicher infektiologischer Konsilservice Fachapotheker oder Fachapothekerin mit der Bereichsweiterbildung Infektiologie oder ABS-fortgebildeter Apotheker oder Apothekerin, die entweder auf Station, in der Krankenhausapotheke oder in krankenhausversorgenden Apotheken tätig sind Antibiotic Stewardship (ABS) Team Einrichtung der ambulanten Medizin mit Schwerpunkt Infektiologie (mindestens in Kooperation, auch durch auf die Behandlung von HIV-Patienten spezialisierte vertragsärztliche Leistungserbringer, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt) Konsiliarische Erreichbarkeit, täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr, folgender Dienste:•Augenheilkunde•Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO)•Gynäkologie•Dermatologie•NeurologieErfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist | |
4 | Komplexe Gastroenterologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin | Endoskopie (Gastroskopie, Koloskopie), Sonographie, Endosonographie, CT jederzeit | FA Innere Medizin und Gastroenterologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
5 | Komplexe Nephrologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | Doppler- oder Duplex-Sonographie | FA Innere Medizin und Nephrologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
6 | Komplexe Pneumologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome | Röntgen, CT, Bronchoskopie jederzeit, Spirometrie, Bodyplethysmographie | FA Innere Medizin und Pneumologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
7 | Komplexe Rheumatologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin oder mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüftendoprothetik oder LG Revision Knieendoprothese | Sonographiegerät, Osteodensitometrie | FA Innere Medizin und Rheumatologie FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
8 | Stammzelltransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | LG Augenheilkunde LG HNO LG Komplexe Gastroenterologie LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit, Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station, Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow-Nasenkanüle (HFNC) Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden: Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr | FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Haut- und Geschlechtskrankheiten LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation LG Komplexe Nephrologie LG Komplexe Pneumologie | FA Transfusionsmedizin | ||||||
9 | Leukämie und Lymphome | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Palliativmedizin LG Stammzelltransplantation | CT jederzeit oder MRT jederzeit | FA aus dem Gebiet Innere Medizin FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | |
Auswahl- kriterium | LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome LG Komplexe Gastroenterologie LG Stammzelltransplantation | FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie | ||||||
10 | EPU/Ablation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Interventionelle Kardiologie LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | CT jederzeit, 12-Kanal-EKG- Gerät, Echokardiographie, Transösophageale Echokardiographie (TEE) | FA Innere Medizin und Kardiologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | Kardio-MRT | ||||||
11 | Interventionelle Kardiologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | Katheterlabor, Röntgen, CT jederzeit, 12-Kanal-EKG- Gerät, Echokardiographie, TEE | FA Innere Medizin und Kardiologie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG EPU/Ablation LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | Kardio-MRT | Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde | |||||
12 | Kardiale Devices | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG EPU/Ablation LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | CT jederzeit, 12-Kanal-EKG- Gerät, Echokardiographie, TEE | FA Innere Medizin und Kardiologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG EPU/Ablation Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | Kardio-MRT | ||||||
13 | Minimalinvasive Herzklappenintervention | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | LG Allgemeine Chirurgie LG EPU/Ablation | Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OP | FA Herzchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie | |||||||
14 | Allgemeine Chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen, EKG, Sonographiegerät, Basislabor jederzeit, CT jederzeit mindestens in Kooperation, Möglichkeit zur Anforderung und Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentraten jederzeit mindestens in Kooperation, mindestens zwei Operationssäle | FA Allgemeinchirurgie FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie sowie mindestens ein FA für Orthopädie und Unfallchirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie | |||||||
15 | Kinder- und Jugendchirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Intensivmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation, Sonographie | FA Kinder- und Jugendchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
16 | Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Kinder- und Jugendchirurgie | CT jederzeit, MRT jederzeit mindestens in Kooperation, Sonographie | FA Kinder- und Jugendchirurgie Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden: FA Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz zur Weiterbildung (ZW) Kinder- und Jugend-Orthopädie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden: mindestens zwei FA mit ZW Kinder- und Jugend-Orthopädie | Kinderradiologie in Kooperation Kinderschutzstrukturen Kinderanästhesiologische Kompetenz Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
17 | Plastische und Rekonstruktive Chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
Auswahl- kriterium | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | |||||||
18 | Bauchaortenaneurysma | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 6. Dezember 2023 (BAnz AT 29.01.2024 B4) geändert worden ist | ||
Auswahl- kriterium | FA Innere Medizin und Angiologie | |||||||
19 | Carotis operativ/interventionell | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Neuro-Frühreha (Neurologisch-Neurochirurgische Frührehabilitation (NNF), Phase B) Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, CT jederzeit, MRT, Digitale Substraktionsangiographie (DSA), Periphere Dopplersonographie, Duplexsonographie, Funktionelle Gefäßdiagnostik | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Hybrid-OP | FA Innere Medizin und Angiologie | |||||
20 | Komplexe periphere arterielle Gefäße | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Komplexe Nephrologie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, CT jederzeit, MRT, DSA, Periphere Dopplersonographie, Duplexsonographie, Funktionelle Gefäßdiagnostik | FA Gefäßchirurgie FA Allgemeinchirurgie FA Herzchirurgie FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Nephrologie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | FA Innere Medizin und Angiologie | ||||||
21 | Herzchirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Interventionelle Kardiologie | LG Allgemeine Chirurgie | Katheterlabor, Echokardiographie, EKG, Doppler- oder Duplex-Sonographie, DSA, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, Herz-Lungen-Maschine | FA Herzchirurgie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Herztransplantation Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | Hybrid-OP Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO) | ||||||
22 | Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 16.06.2010), der durch Beschluss vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5) geändert wurde Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |||||
23 | Endoprothetik Hüfte | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Endoprothetik KnieLG Geriatrie LG Revision Hüftendoprothese Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie ZW Spezielle Unfallchirurgie | |||||
24 | Endoprothetik Knie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Endoprothetik Hüfte LG Geriatrie LG Revision Knieendoprothese Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie oder ZW Spezielle Unfallchirurgie | |||||
25 | Revision Hüftendoprothese | Mindest- voraus- setzung | LG Endoprothetik Hüfte LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | ||||||
26 | Revision Knieendoprothese | Mindest- voraus- setzung | LG Endoprothetik Knie LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | ||||||
27 | Spezielle Traumatologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Intensivmedizin LG Notfallmedizin LG Allgemeine Innere Medizin | LG Neurochirurgie LG Komplexe periphere arterielle Gefäße LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | CT jederzeit, Röntgen jederzeit, Sonographie, Basislabor, Blutdepot, mindestens zwei Operationssäle, Intensivstation mit mindestens sechs Betten, MRT jederzeit, Schockraum, Angiographiearbeitsplatz, Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird, Hubschrauberlandeplatz oder Public-Interest-Site-(PIS-)Landestelle | FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfallchirurgie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA mit ZW Spezielle Unfallchirurgie | Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist Erfüllung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Januar 2013, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de/landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabilitation“ in der Unterrubrik „Verletzungsartenverfahren“. Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung – Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019, Seiten 16 bis 17 und Seiten 18 bis 20. |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie LG Wirbelsäuleneingriffe LG Endoprothetik Hüfte LG Endoprothetik Knie | LG Urologie LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie LG Thoraxchirurgie LG HNO LG Herzchirurgie LG Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG) | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | ||||
28 | Wirbelsäuleneingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Neurochirurgie | CT jederzeit, MRT | ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie | ||||
29 | Thoraxchirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Komplexe Pneumologie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oderLG Leukämie und Lymphome Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Sofern LG Herzchirurgie am Standort erbracht wird: abweichend mindestens zwei FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Herzchirurgie LG Komplexe Pneumologie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oderLG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüftendoprothese oder LG Revision Knieendoprothese Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | FA Radiologie | |||||
30 | Bariatrische Chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Komplexe Gastroenterologie | CT jederzeit oder MRT jederzeit | FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Gastroenterologie | Mindestens ein OP-Tisch mit einer Tragfähigkeit von mindestens 225 Kilogramm | ||||||
31 | Lebereingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | LG Komplexe Gastroenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oderLG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie | |
Auswahl- kriterium | LG Lebertransplantation LG Palliativmedizin LG Pankreaseingriffe LG Komplexe Gastroenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome | Interventionelle Endoskopie einschließlich endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie (ERC/P) jederzeit, interventionelle Radiologie jederzeit, diagnostische Angiographie jederzeit | ||||||
32 | Ösophaguseingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oderLG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, interventionelle Endoskopie jederzeit | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie FA Innere Medizin und Gastroenterologie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie, Davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Gastroenterologie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome | LG Thoraxchirurgie | Diagnostische Angiographie | |||||
33 | Pankreaseingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oderLG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, Interventionelle Endoskopie einschließlich ERC/P | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie FA Innere Medizin und Gastroenterologie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA mit ZWspezielle Viszeralchirurgrie und zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie LG Lebereingriffe LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome | Interventionelle Radiologie, Diagnostische Angiographie | ||||||
34 | Tiefe Rektumeingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Komplexe Gastroenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oderLG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Gastroenterologie LG Palliativmedizin LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome | Interventionelle Endoskopie jederzeit | ZW Proktologie | |||||
35 | Augenheilkunde | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Sonographiegerät, Gonioskopie, Ophtalmoskopie, Fluoreszenzangiographie | FA Augenheilkunde | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | ||
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Innere Medizin LG MKG Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Optische Kohärenztomographie (OCT) | ||||||
36 | Haut- und Geschlechtskrankheiten | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Urologie Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Lasertherapie, Photo(chemo)therapie, Balneophototherapie | FA Haut- und Geschlechtskrankheiten | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Neurochirurgie LG Urologie Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG HNO LG MKG LG Thoraxchirurgie | FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ZW Allergologie | |||||
37 | MKG | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Panendoskop, B-Bild-Sonograph, CT, Orthopantomogramm (OPG)-Röntgengerät | FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüftendoprothetik oder LG Revision Knieendoprothese Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Augenheilkunde LG HNO | ||||||
38 | Urologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Komplexe Nephrologie | Endoskop, Laparoskop, Sonographiegerät (einschließlich Doppler- oder Duplex-Sonographie) | FA Urologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Nephrologie | LG Allgemeine Frauenheilkunde Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oderLG Leukämie und Lymphome | CT, MRT, PET oder PET-CT, Roboter-assistierte Chirurgie | FA Urologie mit ZW Andrologie | ||||
39 | Allgemeine Frauenheilkunde | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||
Auswahl- kriterium | LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin | ||||||
40 | Ovarial-CA | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Urologie | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Onkologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit SP Gynäkologische Onkologie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
Auswahl- kriterium | LG Palliativmedizin LG Senologie LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin | ||||||
41 | Senologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||
Auswahl- kriterium | LG Ovarial-CA LG Palliativmedizin LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie | ||||||
42 | Geburten | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Kinder- und Jugendchirurgie | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin | FA anwesend: jederzeit | |||||
43 | Perinataler Schwerpunkt | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurdeErfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |||||
44 | Perinatalzentrum Level 1 | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurdeErfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |||||
Auswahl- kriterium | FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie | |||||||
45 | Perinatalzentrum Level 2 | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 16.06.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurdeErfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | |||||
46 | Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | FA Kinder- und Jugendmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||
Auswahl- kriterium | LG Perinataler Schwerpunkt oder LG Perinatalzentrum Level 1 oderLG Perinatalzentrum Level 2 LG Geburten LG Intensivmedizin LG Kinder- und Jugendchirurgie | FA Kinder- und Jugendchirurgie | ||||||
47 | Spezielle Kinder- und Jugendmedizin | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin Zusätzlich außer in Fachkrankenhäusern, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Perinatalzentrum Level 2 LG Intensivmedizin | FA Kinder- und Jugendmedizin FA Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens einer ZW oder einem SP: ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie ZW Kinder- und Jugend-Gastroenterologie ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie ZW Kinder- und Jugend-Rheumatologie SP Kinder- und Jugend-Kardiologie SP Kinder- und Jugend-Neuropädiatrie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon drei FA mit ZW oder SP: ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie ZW Kinder- und Jugend-Gastroenterologie ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie ZW Kinder- und Jugend-Rheumatologie SP Kinder- und Jugend-Kardiologie SP Kinder- und Jugend-Neuropädiatrie | |||
Auswahl- kriterium | LG Kinder- und Jugendchirurgie LG Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Perinataler Schwerpunkt oder LG Perinatalzentrum Level 1 oder LG Perinatalzentrum Level 2 | |||||||
48 | Kinder-Hämatologie und ‑Onkologie – Stammzelltransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit, Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station, Nichtinvasive Beatmung (einschließlich HFNC) Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden: Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr | FA Kinder- und Jugendmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome LG Komplexe Pneumologie LG Neurochirurgie LG Palliativmedizin LG Stammzelltransplantation | LG Kinder- und Jugendchirurgie LG Leukämie und Lymphome | Telemedizinische Behandlung | FA Transfusionsmedizin FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | ||||
49 | Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit | FA Kinder- und Jugendmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation LG Komplexe Pneumologie LG Leukämie und Lymphome LG Neurochirurgie LG Palliativmedizin | LG Kinder- und Jugendchirurgie LG Stammzelltransplantation | Telemedizinische Behandlung | FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | ||||
50 | HNO | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) | FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | ||
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | LG MKG | MRT, PET-CT, Doppler- oder Duplex-Sonographien | ZW Allergologie | ||||
51 | Cochleaimplantate | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG HNO LG Intensivmedizin | ERA | FA für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | ||
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | LG MKG | MRT, PET-CT, Doppler- oder Duplex-Sonographien | FA Phoniatrie und Pädaudiologie | ||||
52 | Neurochirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Allgemeine Neurologie LG Stroke Unit | Elektroenzephalogramm (EEG), Evozierte Potentiale, Elektromyographie (EMG), Elektroneurographie (ENG), Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie, CT jederzeit, MRT | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Neurologie LG Stroke Unit LG Wirbelsäulenchirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüftendoprothetik oder LG Revision Knieendoprothese | LG HNO LG MKG LG Palliativmedizin | MRT jederzeit | FA Radiologie mit SP Neuroradiologie ZW Spezielle Schmerztherapie | ||||
53 | Allgemeine Neurologie | Mindest- voraus- setzung | Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG AllgemeineInnere Medizin LG Intensivmedizin | CT oder MRT (Teleradiologie möglich), EEG, EMG, Evozierte Potentiale, ENG, Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie, Schluckdiagnostik | FA Neurologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie LG Neurochirurgie Mindestens einer der folgenden LG: LG EPU/Ablation oderLG Interventionelle Kardiologie Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Chirurgie LG Augenheilkunde LG HNO | Polysomnographie | FA Neurologie mit ZW Geriatrie oder ZW Intensivmedizin oder ZW Palliativmedizin oderZW Schlafmedizin | ||||
54 | Stroke Unit | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Allgemeine Neurologie LG Intensivmedizin | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oderLG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | CT jederzeit oder MRT jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich), CT-Angiographie jederzeit oder MR-Angiographie jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich), Intra- und extrakranielle Sonographie einschließlich Farbduplex jederzeit, Transthorakale Echokardiographie (TTE), TEE, Systemische Fibrinolyse jederzeit | FA Neurologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Neurochirurgie LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) Mindestens einer der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oderLG Interventionelle Kardiologie | Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit (einschließlich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation, DSA | FA Radiologie mit SP Neuroradiologie FA Innere Medizin und Kardiologie | |||||
55 | Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | LG AllgemeineInnere Medizin LG Allgemeine Neurologie | CT oder MRT (Teleradiologie möglich), EKG, EEG, EMG, Elektrisch evozierte Potenziale (EVP), Motorisch evozierte Potenziale (MEP), Mobiles Ultraschallgerät einschließlich Farbduplex | FA Neurochirurgie FA Neurologie FA Neuropädiatrie FA Physikalische und Rehabilitative Medizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG AllgemeineInnere Medizin LG AllgemeineNeurologie | |||||||
56 | Geriatrie | Mindest- voraus- setzung | Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oderLG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oderLG Endoprothetik Knie oderLG Revision Hüftendoprothese oder LG Revision Knieendoprothese Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | CT oder für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, mindestens in Kooperation | FA Allgemeinmedizin,FA Innere Medizin, FA Neurologie,FA Physikalische und Rehabilitative Medizin oderFA Psychiatrie und Psychotherapie mit ZW Geriatrie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Neurologie oder FA Physikalische und Rehabilitative Medizin mit ZW Geriatrie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüftendoprothese oder LG Revision Knieendoprothese Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | |||||||
57 | Palliativmedizin | Mindest- voraus- setzung | Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | ZW Palliativmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA mit ZW Palliativmedizin | ||
Auswahl- kriterium | LG Intensivmedizin LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neurologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | LG Geriatrie | FA Kinder- und Jugendmedizin | |||||
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin | ||||||||
58 | Darmtransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie ZW Transplantationsmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplantkonferenz | |
Auswahl- kriterium | LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | FA Allgemeinchirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsmedizin | ||||||
59 | Herztransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oderLG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oderLG Interventionelle Kardiologie Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie | Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie | Herzkatheterlabor (Rechts- und Linkskatheter), Herz-Lungen-Maschine, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Herzchirurgie FA Innere Medizin und Kardiologie ZW Transplantationsmedizin | Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardiologie Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplantkonferenz |
Auswahl- kriterium | LG Thoraxchirurgie Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie | ECMO | FA Thoraxchirurgie FA Innere Medizin und Pneumologie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsmedizin | |||||
60 | Lebertransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Komplexe Gastroenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie FA Innere Medizin und Gastroenterologie ZW Transplantationsmedizin | Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplantkonferenz | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | FA Allgemeinchirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsmedizin | ||||||
61 | Lungentransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Komplexe Pneumologie LG Herzchirurgie oderLG Thoraxchirurgie | Herz-Lungen-Maschine, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Herzchirurgie FA Thoraxchirurgie ZW Transplantationsmedizin | Fünf FA Herzchirurgie und ein FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft jederzeit oder drei FA Thoraxchirurgie und ein FA Herzchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplantkonferenz | |
Auswahl- kriterium | ECMO | FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Transplantationsmedizin | ||||||
62 | Nierentransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens zwei der folgenden LG: LG Komplexe Nephrologie oder LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | LG Komplexe Nephrologie LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oderLG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oderLG Pankreaseingriffe oderLG Tiefe Rektumeingriffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie FA Urologie FA Innere Medizin und Nephrologie ZW Transplantationsmedizin | Neun FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplantkonferenz |
Auswahl- kriterium | LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | FA Allgemeinchirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsmedizin | ||||||
63 | Pankreastransplantation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oderLG Ösophaguseingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumeingriffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie ZW Transplantationsmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplantkonferenz | |
Auswahl- kriterium | Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaortenaneurysma oder LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | FA Allgemeinchirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsmedizin | ||||||
64 | Intensivmedizin | Mindest- voraus- setzung | Notfall-Labor am Standort oder Notfall-Labor in Kooperation plus PoC-Laboranalytik | FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ZW Intensivmedizin FA Anästhesiologie | Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Intensivmedizin oder ein FA Anästhesiologie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||
Qualitätsanforderung Komplex | Verfügbarkeit folgender Untersuchungs-/Behandlungsverfahren auf der Intensivstation: a. Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit b. Flexible Bronchoskopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr c. Ultraschall-Verfahren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr: Abdomen, TTE, TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr, Notfall-Labor am Standort plus PoC-Laboranalytik | FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ZW Intensivmedizin | Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA mit ZW Intensivmedizin Ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden) | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||||
Qualitätsanforderung Hochkomplex | Verfügbarkeit folgender Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren auf der Intensivstation: a. Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit b. Flexible Bronchoskopie jederzeit c. Ultraschall-Verfahren jederzeit: Abdomen, TTE, TEE am Standort, täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr, Notfall-Labor am Standort plus PoC-Laboranalytik | ZW Intensivmedizin | Drei FA mit ZW Intensivmedizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Jederzeit Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden) | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||||
65 | Notfallmedizin | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin LG Allgemeine Innere Medizin LG Allgemeine Chirurgie | Ultraschall, Videolaryngoskopie, Möglichkeit zur nichtinvasiven und invasiven Beatmung oder Transportbeatmung, Sauerstofftherapie, Blutgasanalyse, Röntgen, CT jederzeit, Telemedizinische Behandlung, Monitoring von Elektrokardiogramm (EKG) | FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung jeweils mit ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin | Fünf FA, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung in der Notaufnahme zugeordnet sind, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit davon mindestens drei FA mit der ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin Davon bis zum 31.12.2028 maximal zwei FA in der Zusatz-Weiterbildungsphase zur ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin | Erfüllung der Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung gemäß den §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist |
Anlage 2(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)Datenschutz-Folgenabschätzung
1 | Zusammenfassung |
2 | Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) |
2.1 | Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO) |
2.1.1 | Kategorien von Verarbeitungsvorgängen |
2.1.2 | Systematische Beschreibung |
2.2 | Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO) |
2.3 | Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO) |
2.4 | Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO) |
2.5 | Einbeziehung betroffener Personen |
Kriterium Beschreibung | |
|---|---|
Art der Verarbeitung: (ErwG 90 DSGVO) | siehe Abschnitt 2.1.1 |
Umfang der Verarbeitung: (ErwG 90 DSGVO) | Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbesondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO, nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versicherter) i.S.v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO. Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V, die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder elektronische Verordnungen. Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2 und 3 SGB V (Versichertenstammdaten) verarbeitet. Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten. Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Sie können personenbezogene Daten des Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt. In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Administratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Administratoren eindeutig unterschieden werden können. Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär gespeichert werden. Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen. Von der Verarbeitung betroffene Personen sind: –Versicherte,–Leistungserbringer sowie–ggf. Administratoren der Komponenten. |
Umstände bzw. Kontext der Verarbeitung: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) | Kategorie 1: Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer weiteren Anwendung nach § 327 SGB V). Kategorie 2: Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die der Leistungserbringer auswählt. Kategorie 3: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken. |
Zweck der Verarbeitung: (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO) | Kategorie 1: Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrekten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI. Kategorie 2: Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Kategorie 3: Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt.–Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b Absatz 1 und 2 SGB V fest.–Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkretisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V). |
Empfängerinnen und Empfänger: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) | Kategorie 1: Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw. dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört. Kategorie 2: Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur übergeben hat. Kategorie 3: Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfänger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt. |
Speicherdauer: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) | In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck verarbeitet und danach sofort gelöscht. Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente automatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente gelöscht werden. Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regelmäßig gewechselt. |
Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung: (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO) | Kategorie 1: Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung der Daten. Kategorie 2: Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie Signatur. Kategorie 3: Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite veröffentlicht werden. |
Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur): (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) | Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesellschaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifikation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. |
Eingehaltene, gemäß Artikel 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) | Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt. |
Kriterium Beschreibung | |
|---|---|
Festgelegter Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) | Kategorie 1: Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der Daten. Kategorie 2: Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur festgelegt. Kategorie 3: Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V festgelegt. |
Eindeutiger Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) | Die Zwecke sind eindeutig. Für die Anwendungen nach den §§ 291b, 334 und 311 SGB V sind die Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V. |
Legitimer Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung (die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die Nutzung der Anwendung erforderlich. Kategorie 2: Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke. Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen. Kategorie 3: Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kategorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheitswesen dienen. |
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 6 DSGVO | Kategorie 1: Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet. Kategorie 2: Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke, wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetzliche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. – im Falle der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen – in speziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen. Kategorie 3: Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus –Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 291b SGB V beim Versichertenstammdatenmanagement bzw.–der gesetzlichen Befugnis zur Verarbeitung nach § 339 Absatz 1 für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich als Verarbeitungsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 DSGVO bei Anwendungen nach § 334 SGB V vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten nach § 339 Absatz 1, nach § 353 Absatz 1 und 2 bzw.–einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO und nach § 339 Absatz 1a, § 353 Absatz 3 bis 6 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V. |
Angemessenheit und Erheblichkeit der Verarbeitung, Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungserbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal. |
Kategorie 2: Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal ist. Kategorie 3: Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfolgen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen.–Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festgelegt.–Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizinischen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Festlegungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen. | |
Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert. Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen. | |
Speicherbegrenzung: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO) | siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2 |
Informationspflicht gegenüber Betroffenem: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 12, 13 und 14 DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen. Kategorie 2: Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Kategorie 3: Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen. Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfügung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Normen: –§ 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Internetseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.–Die §§ 291, 342, 343 und 358 SGB V verpflichten die Krankenkassen zur Information von Versicherten:Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versicherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind. |
Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342a Absatz 1 SGB V eine Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können. Die Ombudsstellen nehmen insbesondere Widersprüche von Versicherten nach § 342a Absatz 2 bis 4 entgegen und stellen den Versicherten nach § 342a Absatz 5 auf Antrag die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 9 SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informationsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 10 SGB V im Benehmen mit dem BfDI zu erstellen. | |
Auskunftsrecht der betroffenen Personen: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 15 DSGVO) | Diese Anlage i.V.m. den Informationen gemäß den §§ 314 und 343 SGB V gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der DSGVO. In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine Daten von Versicherten persistent gespeichert. |
Recht auf Berichtigung und Löschung: (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 16, 17 und 19) | In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Versicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten. |
Recht auf Datenübertragbarkeit: (Artikel 20 DSGVO) | Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen werden könnten. |
Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter: (Artikel 28 DSGVO) | Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten. |
Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung in Drittländer: (Kapitel V DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO zu berücksichtigen. Kategorie 2: Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer. Kategorie 3: Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der EU bzw. des EWR betrieben werden müssen. |
Vorherige Konsultation: (Artikel 36 und ErwG 96 DSGVO) | Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI. |
Schaden Beschreibung der Schadensereignisse Eintrittswahrscheinlichkeit (EWS) mit Abhilfemaßnahmen (Abschnitt 2.4) | ||
|---|---|---|
Physische, materielle oder immaterielle Schäden, finanzielle Verluste, erhebliche wirtschaftliche Nachteile: (ErwG 90 i.V.m 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbefugte Offenlegung oder Änderung der in den Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten Gesundheitsdaten der Versicherten können Versicherte große immaterielle Schäden erleiden. Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesundheitsdaten ihrer Patienten können Leistungserbringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw. wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungserbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB, unterliegen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Artikel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO verstoßen. | EWS: geringfügig –Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten–Schnellstmögliche Pseudonymisierung–Datensicherheits- maßnahmen |
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität | ||
Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) könnte die Komponenten der dezentralen TI manipulieren, was zu einer für den Versicherten oder den Leistungserbringer intransparenten Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten im Nachhinein nicht erkannt werden kann und dass er nicht in diese Datenverarbeitung intervenieren (z. B. ihr widersprechen) kann. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Transparenz, Intervenierbarkeit | EWS: geringfügig –Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten–Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen–Datensicherheits- maßnahmen |
Diskriminierung, Rufschädigung, erhebliche gesellschaftliche Nachteile: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | Die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminierung oder Rufschädigung für Versicherte, falls Gesundheitsdaten über den Versicherten offengelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen für den Versicherten führen. Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbringer verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden und der Leistungserbringer somit sein Berufsgeheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschädigung des Leistungserbringers führen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität | EWS: geringfügig –Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten–Schnellstmögliche Pseudonymisierung–Datensicherheits- maßnahmen–Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen |
Identitätsdiebstahl oder -betrug: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden kryptographische Identitäten von Versicherten und Leistungserbringern verarbeitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung muss verhindert werden, um Schäden für den Versicherten oder Leistungserbringer abzuwehren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität des Versicherten oder Leistungserbringers gehandelt werden, um medizinische Daten zu lesen, zu ändern oder weiterzugeben. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität | EWS: geringfügig –Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten–Datensicherheits- maßnahmen |
Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden Daten verarbeitet, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbefugte Offenlegung muss verhindert werden, damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungspflichten nachkommen können. Neben einer Rufschädigung können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB) treffen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität | EWS: geringfügig –Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten–Schnellstmögliche Pseudonymisierung–Datensicherheits- maßnahmen |
Beeinträchtigung/Verlust der Verfügbarkeit Schadenshöhe: geringfügig | Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI durch technische Fehlfunktionen könnte dazu führen, dass a)Dienste in der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes oderb)lokale Funktionen (insbesondere Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung) | EWS: überschaubar Ein Ausfall einer Komponente kann nicht ausgeschlossen werden. Zusätzliche Abhilfemaßnahmen zur Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI sind aufgrund des geringen Risikos nicht erforderlich. |
vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt werden können. Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI ergeben sich nur geringfügige Schäden für Versicherte oder Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung betroffen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Verfügbarkeit |
Kriterium Beschreibung | |
|---|---|
Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten: (ErwG 78 DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung. Kategorie 2: Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet. Kategorie 3: Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwendungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar. |
Schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten (ErwG 28 und 78 DSGVO) | Kategorie 1: Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung. Kategorie 2: Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht gewünscht. Kategorie 3: Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendungen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar. |
Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten (ErwG 78 DSGVO): | Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes prüfen. Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den §§ 314 und 343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Informationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. |
Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen (ErwG 78 DSGVO) | Kategorie 1: Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind, sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen. Kategorie 2: In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollierung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung ermöglicht. Kategorie 3: Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollierungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer. Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309 SGB V, die gemäß § 342a Absatz 5 SGB V auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen nach § 342a Absatz 1 SGB V beantragt werden kann, im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffenden Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen. |
Datensicherheitsmaßnahmen: (ErwG 78 und 83 DSGVO) | Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten; Krankenhäuser haben die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten. Diese Richtlinie umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness). Die Anforderungen in der Richtlinie werden u. a. im Benehmen mit dem BSI sowie im Benehmen mit dem BfDI festgelegt.Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen |
und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch die Vorgaben der Artikel 25 und 32 DSGVO. Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325 Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Benehmen mit dem BSI festgelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß § 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen werden, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrundeliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vorzulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik zu informieren. |
Wir verwenden Cookies, um die Nutzung der Website zu analysieren. Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.