GESETZESWELT

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB-6

Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung

  • Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

(weggefallen)

  • (weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

  • (weggefallen)

(weggefallen)

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 883 - 885 "}
  • Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind
    I. Hauerarbeiten:
    1.
    Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
     
    Übliche Bezeichnung:
    Erforderliche Merkmale der Beschäftigung
    Abdämmer
    Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
    Abteilungssteiger
    Nummer 8
    Anlernhauer
     
    Anschläger unter Tage
    Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
    Aufsichtshauer
    Nummern 1, 3 und 4
    Ausbildungshauer
    überwiegender Einsatz unter Tage
    Ausbildungssteiger
    überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
    Bandmeister
    im Streb- oder Streckenvortrieb
    Bandverleger
    Nummern 1 und 3
    Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen
    Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3
    Berauber
    im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
    Betriebsführer unter Tage
    Nummer 8
    Blaser
    Nummern 1 und 3
    Blindschachtreparaturhauer
    ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
    Bohrer
    Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
    Bohrmeister
    Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
    Drittelführer
    Nummern 1, 3 und 4
    Elektrohauer
    Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
    Elektrosteiger
    Nummer 8
    Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen
    Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3
    Fahrhauer
    Nummern 1, 3 und 4; 8
    Fahrsteiger
    Nummer 8
    Firstankernagler
    im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
    Firstankerrauber
    im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
    Gedingeschlepper
    Nummern 1 und 3
    Grubensteiger
    Nummer 8
    Hauer
    Nummern 1, 3 und 4
    Kastler
    Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2
    Knappe
    Nummern 1 und 3
    Kohlenstoßtränker
    Nummern 1, 3 und 4
    Lehrhauer
    Nummern 1 und 3
    Maschinenhauer
    Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
    Maschinensteiger
    Nummer 8
    Maurer
    in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
    Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb
    im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
    Meisterhauer
    überwiegender Einsatz unter Tage
    Neubergmann
    Nummern 1 und 3
    Oberhauer
     
    Obersteiger unter Tage
    Nummer 8
    Partiemann
     
    Pfeilerrücker
    Nummern 1 und 3
    Rauber
    Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten
    Reviersteiger
    Nummer 8
    Rohrleger
    Nummern 1 und 3
    Rutschenverleger
    Nummern 1 und 3
    Rolllochmaurer
    im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
    Rutschenmeister
     
    Schachthauer
    ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
    Schachtsteiger
    Nummer 8
    Schießmeister
     
    Schießsteiger
    überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten
    Schrapperfahrer
    im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
    Stapelreparaturhauer
    ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
    Stempelwart
     
    Stückenschießer
    im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
    Umsetzer
    Nummern 1 und 3
    Vermessungssteiger
    überwiegend unter Tage
    Versetzer
    Nummern 1 und 3
    Wettermann
    im Pech- oder Steinkohlenbergbau
    Wettersteiger
    im Pech- oder Steinkohlenbergbau
    ohne Bezeichnung:
    ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
     
    ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2;
    Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;
    Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
    Erweitern von Strecken und Nummer 2;
    Nachreißarbeiten und Nummer 2
  • Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
  • 2.
    • {"bolt":"Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale"}
    • 1.
      • Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
    • 2.
      • Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
    • 3.
      • Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
    • 4.
      • Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
    • 5.
      • Beschäftigung im Abbau,
    • 6.
      • Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
    • 7.
      • Beschäftigung bei der Entgasung,
    • 8.
      • tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
                • {"bolt":"II. Gleichgestellte Arbeiten:"}
  • Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
  • 1.
    • vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
  • 2.
    • der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
  • 3.
    • Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
  • 4.
    • bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 890 - 913,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • Energie- und Brennstoffindustrie
    Tabelle 1
    Chemische Industrie
    Tabelle 2
    Metallurgie
    Tabelle 3
    Baumaterialienindustrie
    Tabelle 4
    Wasserwirtschaft
    Tabelle 5
    Maschinen- und Fahrzeugbau
    Tabelle 6
    Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau
    Tabelle 7
    Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
    Tabelle 8
    Textilindustrie
    Tabelle 9
    Lebensmittelindustrie
    Tabelle 10
    Bauwirtschaft
    Tabelle 11
    Sonstige produzierende Bereiche
    Tabelle 12
    Produzierendes Handwerk
    Tabelle 13
    Land- und Forstwirtschaft
    Tabelle 14
    Verkehr
    Tabelle 15
    Post- und Fernmeldewesen
    Tabelle 16
    Handel
    Tabelle 17
    Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen
    Tabelle 18
    Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
    Tabelle 19
    Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen
    Tabelle 20
    Sonstige nichtproduzierende Bereiche
    Tabelle 21
    Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
    Tabelle 22
    Produktionsgenossenschaften des Handwerks
    Tabelle 23
  • Tabelle 1
    Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    5.371
    4.139
    4.377
    3.218
    2.622
    1951
    5.995
    4.746
    4.976
    3.675
    3.005
    1952
    6.404
    5.178
    5.386
    3.995
    3.278
    1953
    6.745
    5.550
    5.728
    4.267
    3.513
    1954
    7.028
    5.866
    6.011
    4.495
    3.712
    1955
    7.582
    6.406
    6.518
    4.892
    4.052
    1956
    7.861
    6.709
    6.782
    5.108
    4.243
    1957
    7.981
    6.872
    6.902
    5.216
    4.343
    1958
    8.289
    7.193
    7.180
    5.443
    4.543
    1959
    8.545
    7.465
    7.408
    5.632
    4.712
    1960
    9.290
    8.163
    8.056
    6.142
    5.150
    1961
    10.150
    8.966
    8.800
    6.727
    5.651
    1962
    10.965
    9.730
    9.502
    7.281
    6.128
    1963
    11.689
    10.415
    10.120
    7.773
    6.553
    1964
    12.720
    11.376
    11.002
    8.469
    7.150
    1965
    13.691
    12.285
    11.826
    9.123
    7.712
    1966
    14.484
    13.036
    12.494
    9.657
    8.173
    1967
    14.656
    13.227
    12.623
    9.776
    8.282
    1968
    15.484
    14.009
    13.315
    10.331
    8.758
    1969
    16.593
    15.046
    14.244
    11.071
    9.392
    1970
    18.545
    16.850
    15.892
    12.372
    10.499
    1971
    20.341
    18.516
    17.400
    13.567
    11.516
    1972
    22.349
    20.379
    19.082
    14.902
    12.649
    1973
    25.037
    22.866
    21.338
    16.688
    14.161
    1974
    27.715
    25.348
    23.576
    18.463
    15.661
    1975
    30.138
    27.149
    24.314
    19.244
    16.560
    1976
    32.525
    29.544
    26.820
    21.008
    17.732
    1977
    35.012
    32.063
    29.439
    22.876
    18.959
    1978
    35.781
    32.839
    30.225
    23.890
    20.255
    1979
    36.981
    34.055
    31.412
    25.166
    22.029
    1980
    40.926
    37.726
    34.514
    27.479
    23.435
    1981
    43.557
    40.222
    36.538
    28.911
    24.049
    1982
    44.903
    41.417
    37.598
    29.631
    24.572
    1983
    46.165
    42.545
    38.570
    30.305
    25.066
    1984
    46.455
    42.785
    39.320
    30.926
    25.773
    1985
    46.723
    43.018
    40.297
    31.387
    26.847
    1986
    47.542
    43.602
    41.121
    32.148
    26.900
    1987
    49.929
    45.662
    43.249
    34.009
    27.929
    1988
    51.441
    46.954
    44.762
    35.088
    28.958
    1989
    52.290
    47.678
    45.704
    35.757
    29.662
    I/90
    26.612
    24.265
    23.261
    18.199
    15.097
    II/90
    30.833
    28.113
    26.949
    21.084
    17.491
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    65.305
    59.544
    57.078
    44.656
    37.046
    1992
    68.831
    62.759
    60.160
    47.067
    39.046
    1993
    70.827
    64.579
    61.905
    48.432
    40.178
    1994
    72.244
    65.871
    63.143
    49.401
    40.982
    1995
    74.484
    67.913
    65.100
    50.932
    42.252
    1996
    75.974
    69.271
    66.402
    51.951
    43.097
    1997
    76.658
    69.894
    67.000
    52.419
    43.485
    1998
    77.808
    70.942
    68.005
    53.205
    44.137
    1999
    78.664
    71.722
    68.753
    53.790
    44.623
    2000
    79.765
    72.726
    69.716
    54.543
    45.248
    2001
    81.177
    74.013
    70.950
    55.508
    46.049
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    64.564
    58.868
    56.431
    44.149
    36.626
    1992
    67.463
    61.511
    58.965
    46.132
    38.270
    1993
    73.011
    66.571
    63.814
    49.926
    41.418
    1994
    76.265
    69.537
    66.657
    52.150
    43.263
    1995
    74.935
    68.325
    65.495
    51.241
    42.508
    1996
    75.134
    68.506
    65.669
    51.377
    42.621
    1997
    79.102
    72.124
    69.136
    54.090
    44.872
    1998
    79.013
    72.042
    69.058
    54.029
    44.821
    1999
    78.038
    71.152
    68.206
    53.363
    44.268
    2000
    80.142
    73.070
    70.045
    54.801
    45.461
    2001
    80.395
    73.300
    70.266
    54.973
    45.605
     
    Tabelle 2
    Bereich: Chemische Industrie
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.993
    3.848
    4.070
    2.992
    2.437
    1951
    5.574
    4.412
    4.627
    3.417
    2.794
    1952
    5.954
    4.814
    5.008
    3.715
    3.048
    1953
    6.272
    5.160
    5.326
    3.967
    3.266
    1954
    6.535
    5.454
    5.589
    4.180
    3.452
    1955
    7.046
    5.952
    6.056
    4.546
    3.765
    1956
    7.311
    6.241
    6.308
    4.751
    3.946
    1957
    7.430
    6.398
    6.426
    4.856
    4.044
    1958
    7.725
    6.703
    6.691
    5.072
    4.234
    1959
    7.971
    6.963
    6.910
    5.253
    4.396
    1960
    8.645
    7.596
    7.496
    5.715
    4.792
    1961
    9.332
    8.242
    8.090
    6.184
    5.195
    1962
    10.126
    8.986
    8.774
    6.724
    5.659
    1963
    10.778
    9.603
    9.331
    7.167
    6.042
    1964
    11.837
    10.587
    10.238
    7.881
    6.654
    1965
    12.824
    11.507
    11.078
    8.546
    7.224
    1966
    13.587
    12.229
    11.720
    9.060
    7.667
    1967
    13.723
    12.385
    11.819
    9.154
    7.754
    1968
    14.458
    13.080
    12.432
    9.646
    8.178
    1969
    15.538
    14.089
    13.338
    10.367
    8.794
    1970
    17.476
    15.879
    14.976
    11.659
    9.894
    1971
    19.219
    17.495
    16.440
    12.819
    10.881
    1972
    20.796
    18.963
    17.756
    13.866
    11.770
    1973
    23.306
    21.285
    19.863
    15.534
    13.182
    1974
    25.855
    23.648
    21.994
    17.225
    14.611
    1975
    28.383
    25.568
    22.898
    18.124
    15.596
    1976
    30.050
    27.296
    24.780
    19.410
    16.382
    1977
    32.282
    29.562
    27.143
    21.092
    17.481
    1978
    33.148
    30.423
    28.001
    22.132
    18.764
    1979
    34.345
    31.627
    29.173
    23.373
    20.459
    1980
    37.178
    34.271
    31.354
    24.962
    21.289
    1981
    39.004
    36.018
    32.719
    25.889
    21.535
    1982
    40.315
    37.185
    33.756
    26.604
    22.062
    1983
    41.639
    38.374
    34.789
    27.334
    22.609
    1984
    42.016
    38.697
    35.563
    27.971
    23.310
    1985
    42.427
    39.063
    36.592
    28.501
    24.379
    1986
    43.371
    39.777
    37.514
    29.328
    24.541
    1987
    44.970
    41.127
    38.954
    30.631
    25.156
    1988
    46.006
    41.993
    40.033
    31.381
    25.898
    1989
    47.312
    43.139
    41.353
    32.353
    26.839
    I/90
    24.410
    22.257
    21.335
    16.693
    13.847
    II/90
    27.059
    24.673
    23.651
    18.504
    15.350
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    57.311
    52.258
    50.093
    39.192
    32.511
    1992
    60.406
    55.080
    52.798
    41.308
    34.267
    1993
    62.158
    56.677
    54.329
    42.506
    35.261
    1994
    63.401
    57.811
    55.416
    43.356
    35.966
    1995
    65.366
    59.603
    57.134
    44.700
    37.081
    1996
    66.673
    60.795
    58.277
    45.594
    37.823
    1997
    67.273
    61.342
    58.801
    46.004
    38.163
    1998
    68.282
    62.262
    59.683
    46.694
    38.735
    1999
    69.033
    62.947
    60.340
    47.208
    39.161
    2000
    69.999
    63.828
    61.185
    47.869
    39.709
    2001
    71.238
    64.958
    62.268
    48.716
    40.412
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    56.661
    51.665
    49.525
    38.747
    32.143
    1992
    59.205
    53.985
    51.748
    40.487
    33.586
    1993
    64.074
    58.425
    56.004
    43.817
    36.348
    1994
    66.930
    61.029
    58.500
    45.769
    37.968
    1995
    65.763
    59.964
    57.480
    44.971
    37.306
    1996
    65.937
    60.123
    57.633
    45.090
    37.405
    1997
    69.419
    63.298
    60.676
    47.471
    39.380
    1998
    69.340
    63.227
    60.608
    47.418
    39.336
    1999
    68.484
    62.446
    59.859
    46.832
    38.850
    2000
    70.330
    64.130
    61.473
    48.095
    39.897
    2001
    70.552
    64.332
    61.667
    48.247
    40.023
     
    Tabelle 3
    Bereich: Metallurgie
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    5.963
    4.596
    4.861
    3.573
    2.911
    1951
    6.660
    5.272
    5.528
    4.083
    3.338
    1952
    7.117
    5.755
    5.986
    4.440
    3.644
    1953
    7.500
    6.171
    6.369
    4.745
    3.906
    1954
    7.819
    6.526
    6.687
    5.001
    4.130
    1955
    8.430
    7.122
    7.247
    5.440
    4.505
    1956
    8.656
    7.388
    7.467
    5.625
    4.672
    1957
    8.703
    7.494
    7.526
    5.688
    4.736
    1958
    8.952
    7.768
    7.754
    5.878
    4.907
    1959
    9.139
    7.984
    7.923
    6.023
    5.040
    1960
    9.800
    8.611
    8.498
    6.478
    5.432
    1961
    10.578
    9.343
    9.171
    7.010
    5.889
    1962
    11.366
    10.086
    9.849
    7.547
    6.352
    1963
    12.026
    10.716
    10.412
    7.997
    6.742
    1964
    13.225
    11.828
    11.438
    8.805
    7.434
    1965
    14.202
    12.744
    12.268
    9.464
    8.000
    1966
    14.944
    13.450
    12.890
    9.964
    8.433
    1967
    15.043
    13.576
    12.956
    10.034
    8.500
    1968
    15.787
    14.283
    13.575
    10.533
    8.930
    1969
    16.986
    15.402
    14.581
    11.333
    9.614
    1970
    18.919
    17.190
    16.212
    12.622
    10.711
    1971
    20.773
    18.909
    17.769
    13.855
    11.760
    1972
    22.653
    20.656
    19.342
    15.105
    12.821
    1973
    25.204
    23.018
    21.480
    16.799
    14.256
    1974
    27.751
    25.381
    23.607
    18.487
    15.682
    1975
    30.367
    27.355
    24.498
    19.390
    16.686
    1976
    32.171
    29.223
    26.529
    20.780
    17.539
    1977
    34.249
    31.364
    28.798
    22.377
    18.546
    1978
    35.422
    32.509
    29.921
    23.650
    20.051
    1979
    36.662
    33.760
    31.140
    24.949
    21.838
    1980
    39.861
    36.744
    33.616
    26.764
    22.826
    1981
    41.412
    38.241
    34.739
    27.487
    22.865
    1982
    42.765
    39.445
    35.808
    28.220
    23.402
    1983
    43.947
    40.501
    36.718
    28.849
    23.862
    1984
    43.989
    40.514
    37.233
    29.284
    24.405
    1985
    44.287
    40.775
    38.196
    29.751
    25.447
    1986
    45.478
    41.710
    39.336
    30.752
    25.733
    1987
    46.911
    42.901
    40.634
    31.953
    26.241
    1988
    47.761
    43.594
    41.560
    32.578
    26.886
    1989
    48.503
    44.225
    42.394
    33.168
    27.514
    I/90
    25.129
    22.912
    21.963
    17.184
    14.255
    II/90
    25.335
    23.100
    22.144
    17.325
    14.371
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    53.660
    48.926
    46.901
    36.695
    30.438
    1992
    56.558
    51.568
    49.434
    38.677
    32.082
    1993
    58.198
    53.063
    50.868
    39.799
    33.012
    1994
    59.362
    54.124
    51.885
    40.595
    33.672
    1995
    61.202
    55.802
    53.493
    41.853
    34.716
    1996
    62.426
    56.918
    54.563
    42.690
    35.410
    1997
    62.988
    57.430
    55.054
    43.074
    35.729
    1998
    63.933
    58.291
    55.880
    43.720
    36.265
    1999
    64.636
    58.932
    56.495
    44.201
    36.664
    2000
    65.541
    59.757
    57.286
    44.820
    37.177
    2001
    66.701
    60.815
    58.300
    45.613
    37.835
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    53.051
    48.371
    46.369
    36.278
    30.093
    1992
    55.433
    50.543
    48.451
    37.907
    31.444
    1993
    59.992
    54.700
    52.436
    41.025
    34.030
    1994
    62.666
    57.137
    54.773
    42.854
    35.547
    1995
    61.573
    56.141
    53.818
    42.107
    34.927
    1996
    61.736
    56.289
    53.960
    42.219
    35.019
    1997
    64.997
    59.262
    53.810
    44.448
    36.868
    1998
    64.923
    59.195
    56.746
    44.398
    36.826
    1999
    64.122
    58.464
    56.045
    43.032
    36.372
    2000
    65.851
    60.040
    57.556
    45.032
    37.353
    2001
    66.058
    60.229
    57.738
    45.173
    37.471
     
    Tabelle 4
    Bereich: Baumaterialienindustrie
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.437
    3.419
    3.616
    2.658
    2.166
    1951
    4.955
    3.922
    4.113
    3.037
    2.484
    1952
    5.295
    4.281
    4.453
    3.304
    2.711
    1953
    5.580
    4.591
    4.739
    3.530
    2.906
    1954
    5.817
    4.855
    4.975
    3.720
    3.072
    1955
    6.267
    5.294
    5.387
    4.043
    3.349
    1956
    6.592
    5.627
    5.687
    4.284
    3.558
    1957
    6.791
    5.848
    5.873
    4.438
    3.696
    1958
    7.157
    6.211
    6.199
    4.699
    3.923
    1959
    7.486
    6.540
    6.490
    4.934
    4.128
    1960
    8.237
    7.238
    7.143
    5.445
    4.566
    1961
    8.957
    7.912
    7.766
    5.936
    4.987
    1962
    9.687
    8.596
    8.394
    6.432
    5.414
    1963
    10.362
    9.233
    8.971
    6.891
    5.809
    1964
    11.270
    10.079
    9.747
    7.503
    6.335
    1965
    12.291
    11.029
    10.617
    8.190
    6.924
    1966
    13.082
    11.774
    11.284
    8.722
    7.382
    1967
    13.245
    11.953
    11.408
    8.835
    7.484
    1968
    14.038
    12.701
    12.072
    9.366
    7.940
    1969
    15.980
    14.489
    13.717
    10.662
    9.044
    1970
    17.236
    15.660
    14.770
    11.499
    9.758
    1971
    19.104
    17.390
    16.341
    12.742
    10.816
    1972
    20.613
    18.796
    17.600
    13.745
    11.666
    1973
    23.006
    21.011
    19.607
    15.334
    13.013
    1974
    25.677
    23.484
    21.842
    17.105
    14.510
    1975
    28.116
    25.328
    22.683
    17.953
    15.449
    1976
    29.814
    27.082
    24.585
    19.257
    16.254
    1977
    31.398
    28.753
    26.401
    20.515
    17.003
    1978
    32.071
    29.434
    27.091
    21.413
    18.155
    1979
    33.187
    30.561
    28.189
    22.585
    19.769
    1980
    35.943
    33.133
    30.312
    24.133
    20.582
    1981
    37.691
    34.805
    31.618
    25.017
    20.810
    1982
    39.112
    36.075
    32.749
    25.810
    21.403
    1983
    40.236
    37.081
    33.617
    26.413
    21.847
    1984
    40.626
    37.416
    34.386
    27.045
    22.539
    1985
    40.611
    37.391
    35.026
    27.281
    23.335
    1986
    41.528
    38.086
    35.919
    28.081
    23.498
    1987
    42.642
    38.998
    36.937
    29.046
    23.853
    1988
    43.310
    39.532
    37.687
    29.542
    24.380
    1989
    44.461
    40.540
    38.861
    30.404
    25.221
    I/90
    23.515
    21.442
    20.554
    16.081
    13.340
    II/90
    26.838
    24.470
    23.457
    18.352
    15.224
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    56.843
    51.828
    49.682
    38.870
    32.245
    1992
    59.913
    54.627
    52.365
    40.969
    33.986
    1993
    61.650
    56.211
    53.884
    42.157
    34.972
    1994
    62.883
    57.335
    54.962
    43.000
    35.671
    1995
    64.832
    59.112
    56.666
    44.333
    36.777
    1996
    66.129
    60.294
    57.799
    45.220
    37.513
    1997
    66.724
    60.837
    58.319
    45.627
    37.851
    1998
    67.725
    61.750
    59.194
    46.311
    38.419
    1999
    68.470
    62.429
    59.845
    46.820
    38.842
    2000
    69.429
    63.303
    60.683
    47.475
    39.386
    2001
    70.658
    64.423
    61.757
    48.315
    40.083
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    56.198
    51.240
    49.118
    38.429
    31.879
    1992
    58.722
    53.540
    51.324
    40.154
    33.310
    1993
    63.551
    57.944
    55.545
    43.457
    36.050
    1994
    66.384
    60.527
    58.020
    45.394
    37.656
    1995
    65.226
    59.471
    57.009
    44.602
    37.000
    1996
    65.398
    59.628
    57.160
    44.720
    37.088
    1997
    68.852
    62.777
    60.179
    47.082
    39.057
    1998
    68.774
    62.706
    60.111
    47.029
    39.014
    1999
    67.925
    61.932
    59.369
    46.448
    38.532
    2000
    69.757
    63.603
    60.970
    47.700
    39.572
    2001
    69.976
    63.802
    61.162
    47.850
    39.697
     
    Tabelle 5
    Bereich: Wasserwirtschaft
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.491
    3.461
    3.660
    2.690
    2.192
    1951
    5.014
    3.969
    4.162
    3.074
    2.513
    1952
    5.357
    4.332
    4.506
    3.342
    2.743
    1953
    5.645
    4.644
    4.794
    3.571
    2.940
    1954
    5.883
    4.910
    5.032
    3.763
    3.107
    1955
    6.336
    5.353
    5.446
    4.088
    3.386
    1956
    6.632
    5.661
    5.722
    4.310
    3.579
    1957
    6.798
    5.854
    5.879
    4.443
    3.700
    1958
    7.129
    6.186
    6.175
    4.681
    3.908
    1959
    7.420
    6.482
    6.433
    4.891
    4.092
    1960
    8.118
    7.134
    7.040
    5.367
    4.500
    1961
    8.637
    7.629
    7.488
    5.724
    4.809
    1962
    9.268
    8.224
    8.031
    6.154
    5.179
    1963
    9.807
    8.738
    8.491
    6.522
    5.498
    1964
    10.660
    9.534
    9.220
    7.097
    5.992
    1965
    11.735
    10.530
    10.137
    7.820
    6.611
    1966
    12.553
    11.298
    10.828
    8.370
    7.083
    1967
    12.585
    11.358
    10.839
    8.395
    7.111
    1968
    13.362
    12.089
    11.490
    8.915
    7.558
    1969
    14.433
    13.087
    12.390
    9.630
    8.169
    1970
    16.113
    14.641
    13.808
    10.750
    9.123
    1971
    17.895
    16.290
    15.308
    11.936
    10.132
    1972
    19.395
    17.686
    16.560
    12.932
    10.977
    1973
    22.141
    20.221
    18.869
    14.757
    12.523
    1974
    24.532
    22.437
    20.869
    16.343
    13.863
    1975
    27.086
    24.400
    21.852
    17.295
    14.883
    1976
    28.675
    26.047
    23.646
    18.522
    15.633
    1977
    29.592
    27.099
    24.881
    19.334
    16.024
    1978
    29.877
    27.421
    25.238
    19.948
    16.913
    1979
    30.591
    28.170
    25.984
    20.818
    18.222
    1980
    33.218
    30.620
    28.014
    22.303
    19.021
    1981
    35.196
    32.501
    29.525
    23.361
    19.433
    1982
    36.751
    33.898
    30.772
    24.252
    20.111
    1983
    37.611
    34.662
    31.424
    24.690
    20.422
    1984
    38.519
    35.475
    32.602
    25.642
    21.370
    1985
    38.176
    35.148
    32.925
    25.645
    21.936
    1986
    39.464
    36.194
    34.134
    26.686
    22.330
    1987
    40.702
    37.223
    35.256
    27.724
    22.768
    1988
    42.154
    38.477
    36.681
    28.754
    23.730
    1989
    43.397
    39.570
    37.932
    29.676
    24.618
    I/90
    23.236
    21.187
    20.309
    15.890
    13.181
    II/90
    25.345
    23.110
    22.153
    17.331
    14.378
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    53.681
    48.947
    46.920
    36.707
    30.453
    1992
    56.580
    51.590
    49.454
    38.689
    32.097
    1993
    58.221
    53.086
    50.888
    39.811
    33.028
    1994
    59.385
    54.148
    51.906
    40.607
    33.689
    1995
    61.226
    55.827
    53.515
    41.866
    34.733
    1996
    62.451
    56.944
    54.585
    42.703
    35.428
    1997
    63.013
    57.456
    55.076
    43.087
    35.747
    1998
    63.958
    58.318
    55.902
    43.733
    36.283
    1999
    64.662
    58.959
    56.517
    44.214
    36.682
    2000
    65.567
    59.784
    57.308
    44.833
    37.196
    2001
    66.728
    60.842
    58.322
    45.627
    37.854
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    53.072
    48.392
    46.388
    36.291
    30.107
    1992
    55.455
    50.565
    48.471
    37.920
    31.459
    1993
    60.016
    54.723
    52.457
    41.039
    34.047
    1994
    62.691
    57.162
    54.795
    42.867
    35.563
    1995
    61.598
    56.165
    53.840
    42.120
    34.944
    1996
    61.760
    56.314
    53.982
    42.231
    35.037
    1997
    65.022
    59.288
    56.833
    44.462
    36.886
    1998
    64.949
    59.222
    56.768
    44.411
    36.845
    1999
    64.147
    58.490
    56.067
    43.863
    36.390
    2000
    65.877
    60.068
    57.579
    45.045
    37.371
    2001
    66.085
    60.256
    57.760
    45.187
    37.489
     
    Tabelle 6
    Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    5.191
    4.001
    4.231
    3.110
    2.534
    1951
    5.796
    4.588
    4.811
    3.553
    2.906
    1952
    6.193
    5.008
    5.209
    3.864
    3.171
    1953
    6.525
    5.369
    5.541
    4.128
    3.398
    1954
    6.801
    5.676
    5.816
    4.350
    3.592
    1955
    7.340
    6.201
    6.309
    4.736
    3.923
    1956
    7.543
    6.439
    6.508
    4.902
    4.071
    1957
    7.592
    6.537
    6.566
    4.962
    4.132
    1958
    7.817
    6.783
    6.771
    5.132
    4.285
    1959
    7.988
    6.978
    6.925
    5.265
    4.405
    1960
    8.577
    7.537
    7.437
    5.670
    4.754
    1961
    9.368
    8.274
    8.122
    6.208
    5.215
    1962
    10.221
    9.070
    8.857
    6.787
    5.712
    1963
    10.798
    9.621
    9.349
    7.180
    6.053
    1964
    11.732
    10.493
    10.147
    7.811
    6.595
    1965
    12.757
    11.448
    11.020
    8.501
    7.186
    1966
    13.541
    12.187
    11.681
    9.029
    7.641
    1967
    13.723
    12.385
    11.819
    9.154
    7.754
    1968
    14.458
    13.080
    12.432
    9.646
    8.178
    1969
    15.881
    14.400
    13.633
    10.596
    8.989
    1970
    17.690
    16.073
    15.159
    11.802
    10.015
    1971
    19.392
    17.652
    16.587
    12.934
    10.979
    1972
    21.222
    19.352
    18.120
    14.151
    12.011
    1973
    23.705
    21.650
    20.203
    15.800
    13.408
    1974
    26.213
    23.975
    22.299
    17.463
    14.813
    1975
    28.650
    25.809
    23.114
    18.294
    15.742
    1976
    30.561
    27.760
    25.201
    19.739
    16.661
    1977
    32.242
    29.526
    27.110
    21.065
    17.459
    1978
    33.148
    30.423
    28.001
    22.132
    18.764
    1979
    34.265
    31.554
    29.105
    23.318
    20.411
    1980
    37.093
    34.193
    31.282
    24.905
    21.241
    1981
    39.179
    36.180
    32.866
    26.005
    21.632
    1982
    40.671
    37.513
    34.055
    26.839
    22.257
    1983
    42.046
    38.749
    35.129
    27.601
    22.830
    1984
    42.554
    39.192
    36.018
    28.329
    23.609
    1985
    42.914
    39.511
    37.012
    28.828
    24.659
    1986
    43.942
    40.301
    38.007
    29.714
    24.864
    1987
    45.100
    41.245
    39.066
    30.720
    25.228
    1988
    45.920
    41.915
    39.958
    31.323
    25.850
    1989
    46.844
    42.712
    40.944
    32.033
    26.573
    I/90
    23.933
    21.822
    20.919
    16.366
    13.576
    II/90
    27.354
    24.942
    23.909
    18.705
    15.517
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    57.936
    52.827
    50.639
    39.617
    32.865
    1992
    61.065
    55.680
    53.374
    41.756
    34.640
    1993
    62.836
    57.295
    54.922
    42.967
    35.645
    1994
    64.093
    58.441
    56.020
    43.826
    36.358
    1995
    66.080
    60.253
    57.757
    45.185
    37.485
    1996
    67.402
    61.458
    58.912
    46.089
    38.235
    1997
    68.009
    62.011
    59.442
    46.504
    38.579
    1998
    69.029
    62.941
    60.334
    47.202
    39.158
    1999
    69.788
    63.633
    60.998
    47.721
    39.589
    2000
    70.765
    64.524
    61.852
    48.389
    40.143
    2001
    72.018
    65.666
    62.947
    49.245
    40.854
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    57.279
    52.228
    50.065
    39.168
    32.492
    1992
    59.851
    54.573
    52.313
    40.927
    33.951
    1993
    64.773
    59.061
    56.615
    44.292
    36.743
    1994
    67.660
    61.693
    59.138
    46.266
    38.381
    1995
    66.480
    60.618
    58.107
    45.459
    37.712
    1996
    66.657
    60.779
    58.261
    45.579
    37.812
    1997
    70.177
    63.989
    61.338
    47.986
    39.809
    1998
    70.098
    63.916
    61.268
    47.933
    39.764
    1999
    69.233
    63.127
    60.512
    47.341
    39.273
    2000
    71.100
    64.829
    62.144
    48.618
    40.333
    2001
    71.323
    65.033
    62.340
    48.771
    40.460
     
    Tabelle 7
    Bereich: Elektrotechnik / Elektronik / Gerätebau
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.814
    3.710
    3.924
    2.884
    2.350
    1951
    5.375
    4.255
    4.462
    3.295
    2.694
    1952
    5.743
    4.644
    4.830
    3.583
    2.940
    1953
    6.051
    4.978
    5.139
    3.828
    3.151
    1954
    6.307
    5.264
    5.394
    4.034
    3.331
    1955
    6.803
    5.747
    5.848
    4.390
    3.636
    1956
    6.975
    5.953
    6.017
    4.532
    3.764
    1957
    7.002
    6.030
    6.056
    4.576
    3.811
    1958
    7.192
    6.241
    6.230
    4.722
    3.942
    1959
    7.332
    6.405
    6.356
    4.832
    4.043
    1960
    7.864
    6.910
    6.819
    5.198
    4.359
    1961
    8.584
    7.582
    7.442
    5.688
    4.779
    1962
    9.344
    8.292
    8.097
    6.204
    5.222
    1963
    9.926
    8.844
    8.594
    6.601
    5.564
    1964
    10.891
    9.740
    9.420
    7.251
    6.122
    1965
    11.913
    10.690
    10.290
    7.938
    6.711
    1966
    12.714
    11.443
    10.967
    8.477
    7.174
    1967
    12.881
    11.625
    11.094
    8.592
    7.279
    1968
    13.665
    12.363
    11.751
    9.117
    7.729
    1969
    15.022
    13.621
    12.896
    10.023
    8.502
    1970
    16.781
    15.248
    14.381
    11.196
    9.501
    1971
    18.528
    16.866
    15.849
    12.358
    10.490
    1972
    20.156
    18.380
    17.210
    13.440
    11.408
    1973
    22.707
    20.738
    19.352
    15.134
    12.843
    1974
    25.033
    22.895
    21.295
    16.677
    14.146
    1975
    27.429
    24.709
    22.129
    17.515
    15.071
    1976
    29.068
    26.404
    23.970
    18.775
    15.847
    1977
    30.636
    28.055
    25.759
    20.016
    16.589
    1978
    31.553
    28.958
    26.653
    21.067
    17.861
    1979
    32.868
    30.267
    27.918
    22.367
    19.578
    1980
    35.730
    32.936
    30.132
    23.990
    20.460
    1981
    37.997
    35.088
    31.875
    25.221
    20.979
    1982
    40.003
    36.897
    33.495
    26.398
    21.891
    1983
    41.277
    38.040
    34.487
    27.096
    22.412
    1984
    41.927
    38.614
    35.487
    27.911
    23.260
    1985
    42.206
    38.859
    36.401
    28.352
    24.251
    1986
    42.845
    39.294
    37.058
    28.971
    24.243
    1987
    43.806
    40.062
    37.945
    29.838
    24.505
    1988
    44.722
    40.821
    38.916
    30.505
    25.175
    1989
    45.482
    41.471
    39.754
    31.102
    25.801
    I/90
    23.276
    21.222
    20.344
    15.916
    13.203
    II/90
    26.886
    24.515
    23.500
    18.385
    15.251
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    56.945
    51.923
    49.773
    38.940
    32.302
    1992
    60.020
    54.727
    52.461
    41.043
    34.046
    1993
    61.761
    56.314
    53.982
    42.233
    35.033
    1994
    62.996
    57.440
    55.062
    43.078
    35.734
    1995
    64.949
    59.221
    56.769
    44.413
    36.842
    1996
    66.248
    60.405
    57.904
    45.301
    37.579
    1997
    66.844
    60.949
    58.425
    45.709
    37.917
    1998
    67.847
    61.863
    59.301
    46.395
    38.486
    1999
    68.593
    62.543
    59.953
    46.905
    38.909
    2000
    69.553
    63.419
    60.792
    47.562
    39.454
    2001
    70.784
    64.542
    61.868
    48.404
    40.152
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    56.299
    51.334
    49.208
    38.498
    31.935
    1992
    58.827
    53.639
    51.418
    40.226
    33.369
    1993
    63.665
    58.050
    55.647
    43.535
    36.114
    1994
    66.502
    60.638
    58.127
    45.476
    37.723
    1995
    65.343
    59.580
    57.113
    44.683
    37.065
    1996
    65.516
    59.738
    57.264
    44.801
    37.163
    1997
    68.976
    62.893
    60.289
    47.167
    39.126
    1998
    68.898
    62.821
    60.220
    47.113
    39.082
    1999
    68.047
    62.046
    59.477
    46.532
    38.600
    2000
    69.882
    63.719
    61.080
    47.787
    39.641
    2001
    70.102
    63.919
    61.272
    47.937
    39.765
  • Tabelle 8
    Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.024
    3.101
    3.279
    2.410
    1.964
    1951
    4.493
    3.556
    3.729
    2.754
    2.252
    1952
    4.800
    3.881
    4.037
    2.995
    2.457
    1953
    5.058
    4.161
    4.295
    3.199
    2.634
    1954
    5.271
    4.400
    4.508
    3.371
    2.784
    1955
    5.695
    4.812
    4.896
    3.675
    3.044
    1956
    5.930
    5.062
    5.116
    3.854
    3.201
    1957
    6.047
    5.207
    5.229
    3.952
    3.291
    1958
    6.308
    5.474
    5.464
    4.142
    3.457
    1959
    6.531
    5.705
    5.662
    4.304
    3.601
    1960
    7.099
    6.238
    6.156
    4.693
    3.935
    1961
    7.675
    6.779
    6.654
    5.086
    4.273
    1962
    8.314
    7.378
    7.205
    5.521
    4.646
    1963
    8.836
    7.873
    7.650
    5.876
    4.954
    1964
    9.693
    8.669
    8.383
    6.453
    5.448
    1965
    10.468
    9.393
    9.043
    6.976
    5.897
    1966
    11.035
    9.932
    9.519
    7.358
    6.227
    1967
    11.288
    10.187
    9.722
    7.529
    6.378
    1968
    11.916
    10.781
    10.247
    7.950
    6.740
    1969
    12.666
    11.485
    10.873
    8.451
    7.169
    1970
    14.376
    13.062
    12.320
    9.591
    8.139
    1971
    15.939
    14.509
    13.634
    10.631
    9.024
    1972
    17.538
    15.992
    14.974
    11.694
    9.926
    1973
    19.677
    17.971
    16.770
    13.115
    11.130
    1974
    21.850
    19.984
    18.587
    14.556
    12.347
    1975
    24.034
    21.650
    19.389
    15.347
    13.206
    1976
    25.651
    23.300
    21.152
    16.568
    13.984
    1977
    26.982
    24.709
    22.687
    17.629
    14.611
    1978
    27.843
    25.554
    23.519
    18.590
    15.761
    1979
    28.914
    26.626
    24.560
    19.677
    17.223
    1980
    31.429
    28.972
    26.505
    21.102
    17.997
    1981
    33.226
    30.682
    27.872
    22.054
    18.345
    1982
    34.969
    32.254
    29.280
    23.076
    19.136
    1983
    36.298
    33.452
    30.327
    23.828
    19.709
    1984
    36.949
    34.030
    31.274
    24.597
    20.499
    1985
    37.246
    34.292
    32.123
    25.020
    21.401
    1986
    38.367
    35.188
    33.185
    25.944
    21.709
    1987
    39.624
    36.238
    34.323
    26.990
    22.165
    1988
    40.485
    36.954
    35.229
    27.615
    22.790
    1989
    41.610
    37.940
    36.370
    28.454
    23.604
    I/90
    20.924
    19.078
    18.288
    14.308
    11.869
    II/90
    22.406
    20.430
    19.585
    15.322
    12.711
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    47.456
    43.271
    41.481
    32.452
    26.922
    1992
    50.019
    45.608
    43.721
    34.204
    28.376
    1993
    51.470
    46.931
    44.989
    35.196
    29.199
    1994
    52.499
    47.870
    45.889
    35.900
    29.783
    1995
    54.126
    49.354
    47.312
    37.013
    30.706
    1996
    55.209
    50.341
    48.258
    37.753
    31.320
    1997
    55.706
    50.794
    48.692
    38.093
    31.602
    1998
    56.542
    51.556
    49.422
    38.664
    32.076
    1999
    57.164
    52.123
    49.966
    39.089
    32.429
    2000
    57.964
    52.853
    50.666
    39.636
    32.883
    2001
    58.990
    53.788
    51.563
    40.338
    33.465
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    46.918
    42.704
    41.011
    32.084
    26.617
    1992
    49.024
    44.701
    42.852
    33.525
    27.812
    1993
    53.056
    48.377
    46.376
    36.282
    30.099
    1994
    55.421
    50.534
    48.443
    37.898
    31.441
    1995
    54.455
    49.653
    47.598
    37.237
    30.893
    1996
    54.599
    49.785
    47.725
    37.336
    30.974
    1997
    57.482
    52.414
    50.245
    39.308
    32.610
    1998
    57.417
    52.355
    50.188
    39.263
    32.573
    1999
    56.709
    51.708
    49.568
    38.779
    32.171
    2000
    58.238
    53.103
    50.905
    39.824
    33.038
    2001
    58.422
    53.270
    51.065
    39.949
    33.142
    Tabelle 9
    Bereich: Textilindustrie
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    3.539
    2.727
    2.884
    2.120
    1.727
    1951
    3.951
    3.128
    3.280
    2.422
    1.981
    1952
    4.221
    3.413
    3.551
    2.634
    2.161
    1953
    4.448
    3.660
    3.777
    2.814
    2.317
    1954
    4.636
    3.869
    3.965
    2.965
    2.449
    1955
    4.986
    4.212
    4.286
    3.217
    2.664
    1956
    5.246
    4.478
    4.526
    3.409
    2.831
    1957
    5.406
    4.655
    4.675
    3.533
    2.942
    1958
    5.699
    4.945
    4.936
    3.742
    3.124
    1959
    5.963
    5.209
    5.169
    3.930
    3.288
    1960
    6.573
    5.776
    5.699
    4.345
    3.643
    1961
    7.123
    6.292
    6.176
    4.721
    3.966
    1962
    7.761
    6.887
    6.725
    5.153
    4.337
    1963
    8.321
    7.414
    7.204
    5.533
    4.665
    1964
    9.041
    8.086
    7.819
    6.019
    5.082
    1965
    9.779
    8.775
    8.447
    6.517
    5.509
    1966
    10.369
    9.332
    8.944
    6.914
    5.851
    1967
    10.537
    9.509
    9.075
    7.029
    5.954
    1968
    11.124
    10.063
    9.565
    7.421
    6.292
    1969
    12.200
    11.062
    10.472
    8.140
    6.905
    1970
    13.441
    12.213
    11.518
    8.967
    7.610
    1971
    14.961
    13.619
    12.797
    9.979
    8.470
    1972
    16.442
    14.993
    14.039
    10.963
    9.306
    1973
    18.545
    16.937
    15.805
    12.360
    10.489
    1974
    20.634
    18.872
    17.553
    13.746
    11.660
    1975
    22.699
    20.448
    18.312
    14.494
    12.472
    1976
    24.237
    22.015
    19.986
    15.654
    13.213
    1977
    25.898
    23.716
    21.775
    16.921
    14.024
    1978
    26.806
    24.602
    22.643
    17.897
    15.174
    1979
    27.756
    25.559
    23.576
    18.888
    16.533
    1980
    30.152
    27.794
    25.428
    20.244
    17.266
    1981
    32.175
    29.712
    26.991
    21.356
    17.765
    1982
    33.588
    30.980
    28.124
    22.165
    18.381
    1983
    34.804
    32.075
    29.079
    22.848
    18.898
    1984
    35.335
    32.543
    29.908
    23.523
    19.603
    1985
    35.651
    32.824
    30.748
    23.949
    20.485
    1986
    37.226
    34.141
    32.198
    25.172
    21.063
    1987
    38.805
    35.488
    33.613
    26.432
    21.707
    1988
    40.357
    36.836
    35.117
    27.528
    22.718
    1989
    41.610
    37.940
    36.370
    28.454
    23.604
    I/90
    20.782
    18.949
    18.166
    14.212
    11.789
    II/90
    22.546
    20.557
    19.706
    15.417
    12.790
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    47.753
    43.540
    41.737
    32.653
    27.089
    1992
    50.332
    45.891
    43.991
    34.416
    28.552
    1993
    51.792
    47.222
    45.267
    35.414
    29.380
    1994
    52.828
    48.166
    46.172
    36.122
    29.968
    1995
    54.466
    49.659
    47.603
    37.242
    30.897
    1996
    55.555
    50.652
    48.555
    37.987
    31.515
    1997
    56.055
    51.108
    48.992
    38.329
    31.799
    1998
    56.896
    51.875
    49.727
    38.904
    32.276
    1999
    57.522
    52.446
    50.274
    39.332
    32.631
    2000
    58.327
    53.180
    50.978
    39.883
    33.088
    2001
    59.359
    54.121
    51.880
    40.589
    33.674
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    47.211
    43.046
    41.264
    32.283
    26.782
    1992
    49.331
    44.979
    43.117
    33.731
    27.985
    1993
    53.388
    48.678
    46.662
    36.506
    30.286
    1994
    55.768
    50.847
    48.742
    38.133
    31.636
    1995
    54.796
    49.961
    47.892
    37.468
    31.084
    1996
    54.941
    50.093
    48.019
    37.567
    31.167
    1997
    57.843
    52.738
    50.554
    39.551
    32.813
    1998
    57.777
    52.678
    50.497
    39.506
    32.776
    1999
    57.064
    52.028
    49.874
    39.019
    32.371
    2000
    58.603
    53.431
    51.219
    40.071
    33.244
    2001
    58.787
    53.600
    51.380
    40.197
    33.349
  • Tabelle 10
    Bereich: Lebensmittelindustrie
  • Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.095
    3.156
    3.338
    2.454
    1.999
    1951
    4.573
    3.620
    3.796
    2.803
    2.292
    1952
    4.886
    3.951
    4.109
    3.048
    2.501
    1953
    5.148
    4.235
    4.372
    3.257
    2.681
    1954
    5.365
    4.478
    4.589
    3.432
    2.834
    1955
    5.782
    4.885
    4.970
    3.731
    3.090
    1956
    6.053
    5.167
    5.222
    3.934
    3.267
    1957
    6.206
    5.344
    5.367
    4.056
    3.378
    1958
    6.510
    5.649
    5.639
    4.274
    3.568
    1959
    6.777
    5.920
    5.875
    4.466
    3.737
    1960
    7.405
    6.507
    6.421
    4.895
    4.105
    1961
    7.960
    7.031
    6.901
    5.275
    4.432
    1962
    8.620
    7.649
    7.469
    5.723
    4.817
    1963
    9.114
    8.121
    7.891
    6.060
    5.109
    1964
    9.987
    8.932
    8.638
    6.649
    5.614
    1965
    10.824
    9.712
    9.350
    7.213
    6.097
    1966
    11.587
    10.429
    9.995
    7.726
    6.539
    1967
    11.925
    10.762
    10.271
    7.955
    6.738
    1968
    12.523
    11.329
    10.768
    8.355
    7.083
    1969
    13.550
    12.286
    11.631
    9.040
    7.669
    1970
    15.232
    13.839
    13.052
    10.162
    8.623
    1971
    16.946
    15.426
    14.496
    11.303
    9.594
    1972
    18.634
    16.992
    15.910
    12.425
    10.546
    1973
    20.842
    19.035
    17.763
    13.892
    11.789
    1974
    23.209
    21.227
    19.743
    15.462
    13.115
    1975
    25.827
    23.266
    20.836
    16.491
    14.191
    1976
    27.418
    24.905
    22.610
    17.710
    14.948
    1977
    28.989
    26.547
    24.375
    18.941
    15.698
    1978
    29.638
    27.201
    25.036
    19.788
    16.777
    1979
    30.631
    28.207
    26.018
    20.845
    18.246
    1980
    33.218
    30.620
    28.014
    22.303
    19.021
    1981
    34.889
    32.218
    29.267
    23.158
    19.263
    1982
    36.395
    33.569
    30.474
    24.017
    19.916
    1983
    37.837
    34.870
    31.613
    24.838
    20.544
    1984
    38.429
    35.393
    32.527
    25.582
    21.320
    1985
    38.574
    35.515
    33.269
    25.913
    22.165
    1986
    39.464
    36.194
    34.134
    26.686
    22.330
    1987
    40.357
    36.908
    34.957
    27.489
    22.575
    1988
    41.298
    37.696
    35.936
    28.170
    23.248
    1989
    42.674
    38.910
    37.299
    29.182
    24.208
    I/90
    22.128
    20.175
    19.340
    15.131
    12.552
    II/90
    23.889
    21.782
    20.880
    16.335
    13.551
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    50.597
    46.134
    44.224
    34.598
    28.701
    1992
    53.329
    48.625
    46.612
    36.466
    30.251
    1993
    54.876
    50.035
    47.964
    37.524
    31.128
    1994
    55.974
    51.036
    48.923
    38.274
    31.751
    1995
    57.709
    52.618
    50.440
    39.460
    32.735
    1996
    58.863
    53.670
    51.449
    40.249
    33.390
    1997
    59.393
    54.153
    51.912
    40.611
    33.691
    1998
    60.284
    54.965
    52.691
    41.220
    34.196
    1999
    60.947
    55.570
    53.271
    41.673
    34.572
    2000
    61.800
    56.348
    54.017
    42.256
    35.056
    2001
    62.894
    57.345
    54.973
    43.004
    35.676
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    50.023
    45.611
    43.722
    34.205
    28.375
    1992
    52.269
    47.659
    45.686
    35.741
    29.650
    1993
    56.568
    51.578
    49.443
    38.681
    32.088
    1994
    59.089
    53.877
    51.646
    40.404
    33.518
    1995
    58.059
    52.937
    50.746
    39.700
    32.933
    1996
    58.213
    53.077
    50.880
    39.805
    33.021
    1997
    61.287
    55.880
    53.657
    41.907
    34.765
    1998
    61.218
    55.817
    53.507
    41.859
    34.726
    1999
    60.462
    55.128
    52.846
    41.342
    34.297
    2000
    62.093
    56.614
    54.272
    42.457
    35.222
    2001
    62.288
    56.793
    54.443
    42.590
    35.333
     
    Tabelle 11
    Bereich: Bauwirtschaft
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.347
    3.350
    3.543
    2.604
    2.122
    1951
    4.797
    3.797
    3.982
    2.941
    2.405
    1952
    5.066
    4.096
    4.261
    3.161
    2.594
    1953
    5.276
    4.341
    4.481
    3.338
    2.748
    1954
    5.435
    4.537
    4.648
    3.476
    2.871
    1955
    5.765
    4.870
    4.955
    3.719
    3.081
    1956
    6.210
    5.301
    5.358
    4.035
    3.352
    1957
    6.552
    5.642
    5.666
    4.282
    3.566
    1958
    7.071
    6.136
    6.125
    4.643
    3.876
    1959
    7.575
    6.617
    6.567
    4.992
    4.177
    1960
    8.475
    7.447
    7.349
    5.603
    4.698
    1961
    9.260
    8.180
    8.029
    6.137
    5.156
    1962
    10.012
    8.884
    8.675
    6.648
    5.595
    1963
    10.520
    9.374
    9.108
    6.996
    5.898
    1964
    11.480
    10.267
    9.929
    7.643
    6.453
    1965
    12.646
    11.348
    10.924
    8.427
    7.124
    1966
    13.610
    12.250
    11.740
    9.075
    7.680
    1967
    13.882
    12.528
    11.957
    9.260
    7.844
    1968
    14.901
    13.481
    12.813
    9.942
    8.428
    1969
    16.348
    14.823
    14.034
    10.907
    9.253
    1970
    18.465
    16.777
    15.823
    12.319
    10.454
    1971
    19.996
    18.202
    17.104
    13.337
    11.321
    1972
    21.801
    19.879
    18.614
    14.536
    12.339
    1973
    24.305
    22.197
    20.714
    16.199
    13.747
    1974
    26.821
    24.531
    22.816
    17.868
    15.156
    1975
    29.451
    26.530
    23.760
    18.806
    16.182
    1976
    31.307
    28.438
    25.816
    20.221
    17.068
    1977
    32.804
    30.040
    27.582
    21.433
    17.764
    1978
    33.348
    30.606
    28.169
    22.265
    18.877
    1979
    34.026
    31.333
    28.902
    23.155
    20.268
    1980
    36.497
    33.643
    30.779
    24.505
    20.899
    1981
    38.435
    35.493
    32.242
    25.511
    21.221
    1982
    39.736
    36.651
    33.271
    26.221
    21.745
    1983
    41.141
    37.915
    34.373
    27.007
    22.338
    1984
    41.568
    38.284
    35.183
    27.672
    23.061
    1985
    42.206
    38.859
    36.401
    28.352
    24.251
    1986
    43.196
    39.616
    37.362
    29.209
    24.441
    1987
    44.194
    40.417
    38.281
    30.103
    24.722
    1988
    44.936
    41.016
    39.102
    30.651
    25.296
    1989
    45.695
    41.665
    39.940
    31.247
    25.921
    I/90
    23.248
    21.197
    20.320
    15.897
    13.187
    II/90
    28.102
    25.623
    24.563
    19.217
    15.941
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    59.520
    54.270
    52.025
    40.702
    33.763
    1992
    62.734
    57.201
    54.834
    42.900
    35.586
    1993
    64.553
    58.860
    56.424
    44.144
    36.618
    1994
    65.844
    60.037
    57.552
    45.027
    37.350
    1995
    67.885
    61.898
    59.336
    46.423
    38.508
    1996
    69.243
    63.136
    60.523
    47.351
    39.278
    1997
    69.866
    63.704
    61.068
    47.777
    39.632
    1998
    70.914
    64.660
    61.984
    48.494
    40.226
    1999
    71.694
    65.371
    62.666
    49.027
    40.668
    2000
    72.698
    66.286
    63.543
    49.713
    41.237
    2001
    73.985
    67.459
    64.668
    50.593
    41.967
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    58.845
    53.654
    51.434
    40.240
    33.380
    1992
    61.487
    56.063
    53.744
    42.047
    34.879
    1993
    66.544
    60.674
    58.164
    45.505
    37.747
    1994
    69.509
    63.379
    60.756
    47.533
    39.429
    1995
    68.297
    62.274
    59.697
    46.704
    38.742
    1996
    68.478
    62.438
    59.854
    46.828
    38.844
    1997
    72.094
    65.736
    63.015
    49.301
    40.895
    1998
    72.013
    65.661
    62.944
    49.245
    40.849
    1999
    71.124
    64.851
    62.167
    48.637
    40.345
    2000
    73.041
    66.600
    63.844
    49.949
    41.433
    2001
    73.271
    66.809
    64.045
    50.106
    41.563
     
    Tabelle 12
    Bereich: Sonstige produzierende Bereiche
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    6.091
    4.545
    4.844
    3.388
    2.639
    1951
    6.530
    5.026
    5.303
    3.737
    2.931
    1952
    6.690
    5.277
    5.517
    3.914
    3.087
    1953
    6.752
    5.434
    5.631
    4.019
    3.187
    1954
    6.749
    5.520
    5.673
    4.071
    3.244
    1955
    6.970
    5.781
    5.894
    4.251
    3.402
    1956
    7.332
    6.153
    6.227
    4.512
    3.625
    1957
    7.551
    6.400
    6.431
    4.680
    3.774
    1958
    7.968
    6.812
    6.799
    4.967
    4.019
    1959
    8.325
    7.171
    7.111
    5.215
    4.233
    1960
    9.155
    7.939
    7.823
    5.757
    4.687
    1961
    9.880
    8.618
    8.442
    6.233
    5.088
    1962
    10.686
    9.370
    9.126
    6.759
    5.531
    1963
    11.299
    9.954
    9.642
    7.162
    5.873
    1964
    12.244
    10.831
    10.437
    7.774
    6.388
    1965
    13.215
    11.734
    11.250
    8.402
    6.916
    1966
    13.972
    12.448
    11.878
    8.893
    7.331
    1967
    14.131
    12.628
    11.994
    9.001
    7.430
    1968
    14.808
    13.270
    12.547
    9.437
    7.798
    1969
    15.910
    14.294
    13.457
    10.143
    8.389
    1970
    17.697
    15.936
    14.941
    11.284
    9.338
    1971
    19.578
    17.667
    16.497
    12.483
    10.335
    1972
    21.203
    19.170
    17.832
    13.518
    11.193
    1973
    23.571
    21.349
    19.785
    15.025
    12.439
    1974
    25.922
    23.516
    21.715
    16.518
    13.670
    1975
    28.308
    25.240
    22.329
    17.125
    14.369
    1976
    29.570
    26.611
    23.907
    18.137
    14.884
    1977
    30.954
    28.109
    25.579
    19.249
    15.472
    1978
    31.667
    28.846
    26.340
    20.266
    16.781
    1979
    32.982
    30.174
    27.639
    21.647
    17.712
    1980
    35.580
    32.575
    29.560
    22.956
    18.908
    1981
    37.108
    34.021
    30.610
    23.548
    19.499
    1982
    38.550
    35.297
    31.734
    24.300
    20.226
    1983
    39.844
    36.448
    32.720
    24.966
    20.917
    1984
    40.299
    36.870
    33.633
    25.790
    21.579
    1985
    40.565
    37.127
    34.602
    26.333
    22.121
    1986
    41.643
    37.958
    35.637
    27.244
    22.336
    1987
    42.525
    38.649
    36.457
    28.063
    22.540
    1988
    43.125
    39.112
    37.152
    28.500
    23.018
    1989
    44.281
    40.116
    38.333
    29.349
    23.845
    I/90
    22.856
    20.706
    19.785
    15.149
    12.308
    II/90
    22.490
    20.375
    19.470
    14.907
    12.111
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    47.634
    43.154
    41.238
    31.573
    25.651
    1992
    50.206
    45.484
    43.465
    33.278
    27.036
    1993
    51.662
    46.803
    44.725
    34.243
    27.820
    1994
    52.695
    47.739
    45.620
    34.928
    28.376
    1995
    54.329
    49.219
    47.034
    36.011
    29.256
    1996
    55.416
    50.203
    47.975
    36.731
    29.841
    1997
    55.915
    50.655
    48.407
    37.062
    30.110
    1998
    56.754
    51.415
    49.133
    37.618
    30.562
    1999
    57.378
    51.981
    49.673
    38.032
    30.898
    2000
    58.181
    52.709
    50.368
    38.564
    31.331
    2001
    59.211
    53.642
    51.260
    39.247
    31.886
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    47.094
    42.665
    40.770
    31.215
    25.360
    1992
    49.208
    44.581
    42.600
    32.617
    26.499
    1993
    53.255
    48.246
    46.104
    35.299
    28.678
    1994
    55.628
    50.396
    48.159
    36.872
    29.956
    1995
    54.658
    49.518
    47.319
    36.229
    29.434
    1996
    54.803
    49.649
    47.445
    36.325
    29.511
    1997
    57.697
    52.271
    49.950
    38.244
    31.070
    1998
    57.633
    52.211
    49.894
    38.200
    31.035
    1999
    56.921
    51.567
    49.278
    37.729
    30.652
    2000
    58.457
    52.957
    50.607
    38.747
    31.479
    2001
    58.640
    53.125
    50.766
    38.869
    31.578
  • Tabelle 13
    Bereich: Produzierendes Handwerk
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    2.820
    2.173
    2.299
    1.689
    1.377
    1951
    3.081
    2.439
    2.557
    1.889
    1.544
    1952
    3.220
    2.604
    2.709
    2.009
    1.649
    1953
    3.320
    2.731
    2.819
    2.100
    1.729
    1954
    3.385
    2.826
    2.895
    2.165
    1.788
    1955
    3.566
    3.013
    3.065
    2.301
    1.906
    1956
    3.873
    3.306
    3.341
    2.517
    2.090
    1957
    4.119
    3.547
    3.562
    2.692
    2.242
    1958
    4.481
    3.889
    3.882
    2.942
    2.456
    1959
    4.839
    4.227
    4.195
    3.189
    2.669
    1960
    5.486
    4.820
    4.757
    3.627
    3.041
    1961
    6.215
    5.490
    5.389
    4.119
    3.460
    1962
    6.980
    6.194
    6.048
    4.634
    3.900
    1963
    7.370
    6.567
    6.381
    4.901
    4.132
    1964
    7.906
    7.070
    6.837
    5.263
    4.444
    1965
    8.624
    7.738
    7.449
    5.746
    4.858
    1966
    9.541
    8.587
    8.230
    6.362
    5.384
    1967
    9.922
    8.955
    8.546
    6.619
    5.607
    1968
    10.727
    9.705
    9.224
    7.157
    6.067
    1969
    11.267
    10.216
    9.672
    7.517
    6.377
    1970
    12.746
    11.581
    10.923
    8.504
    7.216
    1971
    14.213
    12.938
    12.158
    9.480
    8.047
    1972
    15.589
    14.215
    13.311
    10.395
    8.823
    1973
    17.446
    15.933
    14.869
    11.628
    9.868
    1974
    19.240
    17.597
    16.366
    12.817
    10.872
    1975
    20.944
    18.867
    16.897
    13.373
    11.508
    1976
    22.194
    20.160
    18.301
    14.335
    12.099
    1977
    23.609
    21.620
    19.851
    15.425
    12.785
    1978
    24.253
    22.259
    20.487
    16.193
    13.729
    1979
    24.761
    22.801
    21.032
    16.850
    14.749
    1980
    27.043
    24.928
    22.806
    18.157
    15.485
    1981
    28.323
    26.155
    23.759
    18.799
    15.638
    1982
    29.713
    27.406
    24.879
    19.607
    16.260
    1983
    30.776
    28.363
    25.714
    20.203
    16.711
    1984
    31.523
    29.033
    26.682
    20.985
    17.489
    1985
    31.842
    29.318
    27.463
    21.391
    18.297
    1986
    32.485
    29.793
    28.097
    21.966
    18.381
    1987
    33.070
    30.244
    28.646
    22.526
    18.499
    1988
    34.194
    31.211
    29.755
    23.324
    19.249
    1989
    35.867
    32.703
    31.349
    24.527
    20.346
    I/90
    18.821
    17.160
    16.450
    12.870
    10.676
    II/90
    17.816
    16.245
    15.572
    12.183
    10.107
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    37.734
    34.407
    32.982
    25.804
    21.407
    1992
    39.772
    36.265
    34.763
    27.197
    22.563
    1993
    40.925
    37.317
    35.771
    27.986
    23.217
    1994
    41.744
    38.063
    36.486
    28.546
    23.681
    1995
    43.038
    39.243
    37.617
    29.431
    24.415
    1996
    43.899
    40.028
    38.369
    30.020
    24.903
    1997
    44.294
    40.388
    38.714
    30.290
    25.127
    1998
    44.958
    40.994
    39.295
    30.744
    25.504
    1999
    45.453
    41.445
    39.727
    31.082
    25.785
    2000
    46.089
    42.025
    40.283
    31.517
    26.146
    2001
    46.905
    42.769
    40.996
    32.075
    26.609
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    37.306
    34.017
    32.607
    25.511
    21.164
    1992
    38.981
    35.544
    34.072
    26.656
    22.114
    1993
    42.187
    38.467
    36.874
    28.849
    23.933
    1994
    44.067
    40.182
    38.517
    30.134
    25.000
    1995
    43.299
    39.481
    37.846
    29.609
    24.564
    1996
    43.414
    39.586
    37.945
    29.688
    24.628
    1997
    45.706
    41.676
    39.949
    31.256
    25.929
    1998
    45.655
    41.629
    39.904
    31.221
    25.899
    1999
    45.091
    41.115
    39.411
    30.835
    25.579
    2000
    46.307
    42.224
    40.474
    31.666
    26.269
    2001
    46.453
    42.357
    40.601
    31.766
    26.352
          
    Tabelle 14
    Bereich: Land- und Forstwirtschaft
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    2.793
    2.159
    2.281
    1.684
    1.377
    1951
    3.158
    2.506
    2.626
    1.948
    1.598
    1952
    3.416
    2.769
    2.879
    2.144
    1.766
    1953
    3.644
    3.005
    3.100
    2.319
    1.916
    1954
    3.845
    3.216
    3.294
    2.474
    2.050
    1955
    4.199
    3.554
    3.616
    2.725
    2.264
    1956
    4.605
    3.938
    3.979
    3.009
    2.508
    1957
    4.946
    4.266
    4.284
    3.250
    2.716
    1958
    5.434
    4.723
    4.714
    3.588
    3.005
    1959
    5.926
    5.184
    5.145
    3.927
    3.296
    1960
    6.782
    5.968
    5.890
    4.508
    3.792
    1961
    7.490
    6.625
    6.504
    4.991
    4.206
    1962
    8.172
    7.261
    7.092
    5.455
    4.604
    1963
    8.567
    7.643
    7.429
    5.726
    4.841
    1964
    9.131
    8.176
    7.910
    6.110
    5.172
    1965
    10.345
    9.293
    8.950
    6.927
    5.871
    1966
    11.383
    10.257
    9.836
    7.629
    6.475
    1967
    11.806
    10.668
    10.187
    7.919
    6.728
    1968
    12.815
    11.608
    11.041
    8.600
    7.314
    1969
    14.195
    12.888
    12.211
    9.530
    8.112
    1970
    16.202
    14.741
    13.916
    10.883
    9.269
    1971
    18.243
    16.635
    15.651
    12.274
    10.467
    1972
    19.920
    18.187
    17.045
    13.366
    11.383
    1973
    22.420
    20.495
    19.139
    15.014
    12.774
    1974
    25.169
    23.031
    21.431
    16.813
    14.282
    1975
    27.664
    24.933
    22.342
    17.708
    15.255
    1976
    29.336
    26.654
    24.203
    18.973
    16.025
    1977
    30.791
    28.194
    25.883
    20.102
    16.653
    1978
    31.392
    28.810
    26.517
    20.959
    17.769
    1979
    32.278
    29.728
    27.424
    21.982
    19.247
    1980
    35.005
    32.264
    29.514
    23.488
    20.026
    1981
    36.745
    33.923
    30.806
    24.351
    20.237
    1982
    37.973
    35.019
    31.784
    25.034
    20.748
    1983
    39.601
    36.496
    33.086
    25.996
    21.502
    1984
    39.834
    36.695
    33.731
    26.552
    22.146
    1985
    39.944
    36.794
    34.480
    26.905
    23.045
    1986
    40.556
    37.213
    35.107
    27.493
    23.040
    1987
    41.222
    37.717
    35.736
    28.148
    23.155
    1988
    42.192
    38.534
    36.747
    28.859
    23.861
    1989
    43.738
    39.903
    38.262
    29.990
    24.922
    I/90
    21.340
    19.469
    18.668
    14.633
    12.160
    II/90
    21.574
    19.683
    18.873
    14.793
    12.293
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    45.694
    41.689
    39.973
    31.332
    26.037
    1992
    48.161
    43.940
    42.132
    33.024
    27.443
    1993
    49.558
    45.214
    43.354
    33.982
    28.239
    1994
    50.549
    46.118
    44.221
    34.662
    28.804
    1995
    52.116
    47.548
    45.592
    35.737
    29.697
    1996
    53.158
    48.499
    46.504
    36.452
    30.291
    1997
    53.636
    48.935
    46.923
    36.780
    30.564
    1998
    54.441
    49.669
    47.627
    37.332
    31.022
    1999
    55.040
    50.215
    48.151
    37.743
    31.363
    2000
    55.811
    50.918
    48.825
    38.271
    31.802
    2001
    56.799
    51.819
    49.689
    38.948
    32.365
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    45.175
    41.216
    39.520
    30.976
    25.742
    1992
    47.204
    43.066
    41.294
    32.367
    26.897
    1993
    51.086
    46.609
    44.690
    35.029
    29.110
    1994
    53.362
    48.686
    46.682
    36.591
    30.407
    1995
    52.432
    47.836
    45.869
    35.953
    29.877
    1996
    52.571
    47.963
    45.990
    36.048
    29.956
    1997
    55.347
    50.496
    48.419
    37.953
    31.538
    1998
    55.284
    50.439
    48.364
    37.910
    31.503
    1999
    54.601
    49.816
    47.768
    37.442
    31.114
    2000
    56.074
    51.159
    49.056
    38.452
    31.953
    2001
    56.251
    51.320
    49.210
    38.573
    32.053
          
    Tabelle 15
    Bereich: Verkehr
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    5.000
    3.888
    4.103
    3.056
    2.518
    1951
    5.545
    4.425
    4.632
    3.465
    2.864
    1952
    5.884
    4.792
    4.977
    3.739
    3.101
    1953
    6.155
    5.098
    5.256
    3.964
    3.297
    1954
    6.370
    5.349
    5.476
    4.145
    3.458
    1955
    6.825
    5.799
    5.897
    4.479
    3.746
    1956
    7.180
    6.161
    6.225
    4.744
    3.978
    1957
    7.396
    6.401
    6.427
    4.913
    4.130
    1958
    7.794
    6.795
    6.784
    5.201
    4.381
    1959
    8.152
    7.154
    7.101
    5.459
    4.609
    1960
    8.973
    7.918
    7.818
    6.026
    5.097
    1961
    10.029
    8.894
    8.736
    6.749
    5.719
    1962
    10.735
    9.563
    9.345
    7.237
    6.142
    1963
    11.292
    10.098
    9.821
    7.621
    6.478
    1964
    12.325
    11.061
    10.709
    8.327
    7.086
    1965
    13.298
    11.972
    11.540
    8.990
    7.659
    1966
    14.295
    12.907
    12.387
    9.668
    8.245
    1967
    14.536
    13.158
    12.576
    9.831
    8.390
    1968
    15.434
    14.002
    13.329
    10.435
    8.910
    1969
    16.741
    15.221
    14.434
    11.317
    9.667
    1970
    18.926
    17.243
    16.292
    12.798
    10.938
    1971
    21.189
    19.343
    18.214
    14.338
    12.264
    1972
    23.049
    21.074
    19.774
    15.582
    13.323
    1973
    26.224
    24.007
    22.446
    17.697
    15.117
    1974
    28.753
    26.350
    24.550
    19.358
    16.513
    1975
    31.734
    28.643
    25.711
    20.468
    17.692
    1976
    33.300
    30.298
    27.555
    21.700
    18.400
    1977
    35.281
    32.355
    29.752
    23.241
    19.357
    1978
    36.206
    33.277
    30.674
    24.368
    20.749
    1979
    37.834
    34.892
    32.235
    25.956
    22.801
    1980
    40.365
    37.261
    34.146
    27.323
    23.402
    1981
    42.411
    39.207
    35.668
    28.339
    23.668
    1982
    43.844
    40.482
    36.800
    29.118
    24.239
    1983
    45.303
    41.800
    37.954
    29.956
    24.887
    1984
    45.724
    42.164
    38.803
    30.659
    25.661
    1985
    46.451
    42.823
    40.159
    31.435
    26.989
    1986
    48.009
    44.088
    41.618
    32.686
    27.463
    1987
    50.234
    46.004
    43.611
    34.451
    28.424
    1988
    50.657
    46.300
    44.172
    34.780
    28.828
    1989
    51.518
    47.033
    45.114
    35.443
    29.517
    I/90
    26.681
    24.359
    23.364
    18.355
    15.287
    II/90
    28.100
    25.654
    24.607
    19.332
    16.100
     
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    59.516
    54.335
    52.118
    40.945
    34.100
    1992
    62.730
    57.269
    54.932
    43.156
    35.941
    1993
    64.549
    58.930
    56.525
    44.408
    36.983
    1994
    65.840
    60.109
    57.656
    45.296
    37.723
    1995
    67.881
    61.972
    59.443
    46.700
    38.892
    1996
    69.239
    63.211
    60.632
    47.634
    39.670
    1997
    69.862
    63.780
    61.178
    48.063
    40.027
    1998
    70.910
    64.737
    62.096
    48.784
    40.627
    1999
    71.690
    65.449
    62.779
    49.321
    41.074
    2000
    72.694
    66.365
    63.658
    50.011
    41.649
    2001
    73.981
    67.540
    64.785
    50.896
    42.386
     
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    58.841
    53.719
    51.527
    40.481
    33.713
    1992
    61.483
    56.131
    53.840
    42.298
    35.227
    1993
    66.539
    60.747
    58.268
    45.777
    38.124
    1994
    69.505
    63.454
    60.865
    47.817
    39.823
    1995
    68.293
    62.348
    59.803
    46.984
    39.128
    1996
    68.474
    62.513
    59.962
    47.108
    39.232
    1997
    72.090
    65.814
    63.128
    49.595
    41.303
    1998
    72.009
    65.739
    63.057
    49.539
    41.257
    1999
    71.120
    64.928
    62.279
    48.928
    40.747
    2000
    73.037
    66.679
    63.959
    50.248
    41.846
    2001
    73.267
    66.889
    64.160
    50.406
    41.978
  • Tabelle 16
    Bereich: Post- und Fernmeldewesen
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.519
    3.514
    3.708
    2.762
    2.275
    1951
    4.796
    3.827
    4.006
    2.997
    2.477
    1952
    4.869
    3.966
    4.119
    3.095
    2.566
    1953
    4.875
    4.038
    4.163
    3.140
    2.611
    1954
    4.828
    4.055
    4.151
    3.142
    2.621
    1955
    4.949
    4.205
    4.276
    3.248
    2.717
    1956
    5.241
    4.497
    4.544
    3.463
    2.904
    1957
    5.435
    4.703
    4.723
    3.610
    3.035
    1958
    5.766
    5.027
    5.018
    3.847
    3.241
    1959
    6.071
    5.327
    5.288
    4.065
    3.432
    1960
    6.765
    5.970
    5.894
    4.543
    3.843
    1961
    8.743
    7.754
    7.616
    5.884
    4.986
    1962
    9.418
    8.389
    8.199
    6.349
    5.388
    1963
    10.066
    9.002
    8.756
    6.794
    5.775
    1964
    10.895
    9.778
    9.467
    7.361
    6.264
    1965
    11.559
    10.406
    10.030
    7.814
    6.657
    1966
    12.189
    11.005
    10.562
    8.243
    7.030
    1967
    12.313
    11.145
    10.652
    8.327
    7.106
    1968
    12.821
    11.632
    11.073
    8.669
    7.402
    1969
    13.892
    12.631
    11.978
    9.391
    8.022
    1970
    15.438
    14.065
    13.289
    10.439
    8.922
    1971
    17.840
    16.286
    15.335
    12.072
    10.326
    1972
    19.479
    17.810
    16.711
    13.169
    11.259
    1973
    21.751
    19.912
    18.617
    14.678
    12.538
    1974
    24.515
    22.466
    20.932
    16.505
    14.079
    1975
    26.180
    23.630
    21.211
    16.886
    14.595
    1976
    27.631
    25.139
    22.863
    18.005
    15.267
    1977
    28.959
    26.557
    24.421
    19.077
    15.888
    1978
    29.475
    27.091
    24.972
    19.838
    16.892
    1979
    30.275
    27.921
    25.795
    20.770
    18.246
    1980
    33.045
    30.504
    27.954
    22.368
    19.158
    1981
    34.958
    32.317
    29.400
    23.359
    19.508
    1982
    35.815
    33.069
    30.061
    23.785
    19.800
    1983
    37.775
    34.855
    31.648
    24.979
    20.752
    1984
    39.127
    36.081
    33.204
    26.236
    21.958
    1985
    40.066
    36.937
    34.638
    27.114
    23.279
    1986
    40.394
    37.094
    35.016
    27.501
    23.107
    1987
    41.001
    37.548
    35.596
    28.119
    23.200
    1988
    42.496
    38.841
    37.056
    29.177
    24.184
    1989
    43.068
    39.319
    37.715
    29.629
    24.675
    I/90
    23.690
    21.628
    20.745
    16.297
    13.573
    II/90
    24.566
    22.427
    21.512
    16.901
    14.074
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    52.031
    47.501
    45.563
    35.796
    29.809
    1992
    54.841
    50.066
    48.023
    37.729
    31.419
    1993
    56.431
    51.518
    49.416
    38.823
    32.330
    1994
    57.560
    52.548
    50.404
    39.599
    32.977
    1995
    59.344
    54.177
    51.967
    40.827
    33.999
    1996
    60.531
    55.261
    53.006
    41.644
    34.679
    1997
    61.076
    55.758
    53.483
    42.019
    34.991
    1998
    61.992
    56.594
    54.285
    42.649
    35.516
    1999
    62.674
    57.217
    54.882
    43.118
    35.907
    2000
    63.551
    58.018
    55.650
    43.722
    36.410
    2001
    64.676
    59.045
    56.635
    44.496
    37.054
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    51.441
    46.962
    45.046
    35.390
    29.471
    1992
    53.750
    49.070
    47.068
    36.979
    30.794
    1993
    58.171
    53.106
    50.940
    40.020
    33.327
    1994
    60.764
    55.473
    53.209
    41.804
    34.812
    1995
    59.704
    54.506
    52.282
    41.075
    34.205
    1996
    59.862
    54.650
    52.420
    41.183
    34.296
    1997
    63.023
    57.536
    55.189
    43.358
    36.107
    1998
    62.952
    57.471
    55.126
    43.310
    36.066
    1999
    62.175
    56.762
    54.446
    42.775
    35.621
    2000
    63.852
    58.292
    55.946
    43.928
    36.581
    2001
    64.053
    58.089
    56.089
    44.067
    36.697
     
    Tabelle 17
    Bereich: Handel
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.275
    3.315
    3.501
    2.597
    2.132
    1951
    4.606
    3.667
    3.840
    2.862
    2.359
    1952
    4.748
    3.860
    4.010
    3.003
    2.483
    1953
    4.826
    3.991
    4.116
    3.095
    2.568
    1954
    4.853
    4.070
    4.167
    3.146
    2.619
    1955
    5.042
    4.279
    4.352
    3.298
    2.754
    1956
    5.375
    4.608
    4.656
    3.541
    2.965
    1957
    5.611
    4.853
    4.873
    3.719
    3.121
    1958
    5.993
    5.222
    5.213
    3.991
    3.358
    1959
    6.352
    5.571
    5.530
    4.246
    3.582
    1960
    7.079
    6.244
    6.165
    4.747
    4.013
    1961
    7.684
    6.813
    6.691
    5.167
    4.377
    1962
    8.352
    7.439
    7.270
    5.628
    4.776
    1963
    8.764
    7.838
    7.623
    5.917
    5.029
    1964
    9.437
    8.471
    8.201
    6.380
    5.432
    1965
    10.227
    9.209
    8.877
    6.920
    5.898
    1966
    10.816
    9.767
    9.375
    7.322
    6.248
    1967
    11.316
    10.246
    9.794
    7.663
    6.545
    1968
    12.070
    10.954
    10.430
    8.174
    6.985
    1969
    13.120
    11.935
    11.320
    8.889
    7.602
    1970
    14.736
    13.432
    12.695
    9.987
    8.546
    1971
    16.430
    14.997
    14.121
    11.112
    9.502
    1972
    17.798
    16.263
    15.252
    11.994
    10.239
    1973
    20.115
    18.423
    17.232
    13.609
    11.640
    1974
    22.233
    20.392
    19.013
    15.035
    12.855
    1975
    24.507
    22.142
    19.899
    15.889
    13.765
    1976
    25.904
    23.593
    21.481
    16.974
    14.434
    1977
    27.160
    24.931
    22.948
    17.988
    15.028
    1978
    27.402
    25.204
    23.252
    18.520
    15.805
    1979
    28.244
    26.064
    24.094
    19.441
    17.103
    1980
    30.550
    28.215
    25.873
    20.740
    17.791
    1981
    31.894
    29.501
    26.857
    21.384
    17.895
    1982
    33.106
    30.588
    27.830
    22.076
    18.423
    1983
    34.363
    31.723
    28.824
    22.795
    18.974
    1984
    35.081
    32.367
    29.805
    23.598
    19.789
    1985
    35.909
    33.125
    31.079
    24.382
    20.969
    1986
    36.826
    33.839
    31.958
    25.156
    21.178
    1987
    37.198
    34.084
    32.323
    25.581
    21.144
    1988
    37.761
    34.532
    32.955
    25.993
    21.582
    1989
    38.777
    35.422
    33.986
    26.751
    22.317
    I/90
    20.799
    18.999
    18.229
    14.348
    11.971
    II/90
    20.651
    18.865
    18.100
    14.247
    11.885
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    43.739
    39.956
    38.336
    30.175
    25.173
    1992
    46.101
    42.114
    40.406
    31.804
    26.532
    1993
    47.438
    43.335
    41.578
    32.726
    27.301
    1994
    48.387
    44.202
    42.410
    33.381
    27.847
    1995
    49.887
    45.572
    43.725
    34.416
    28.710
    1996
    50.885
    46.483
    44.600
    35.104
    29.284
    1997
    51.343
    46.901
    45.001
    35.420
    29.548
    1998
    52.113
    47.605
    45.676
    35.951
    29.991
    1999
    52.686
    48.129
    46.178
    36.346
    30.321
    2000
    53.424
    48.803
    46.824
    36.855
    30.745
    2001
    54.370
    49.667
    47.653
    37.507
    31.289
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    43.243
    39.503
    37.901
    29.833
    24.887
    1992
    45.184
    41.277
    39.603
    31.172
    26.004
    1993
    48.901
    44.671
    42.860
    33.736
    28.144
    1994
    51.080
    46.662
    44.770
    35.239
    29.397
    1995
    50.189
    45.848
    43.990
    34.624
    28.884
    1996
    50.322
    45.970
    44.106
    34.716
    28.961
    1997
    52.980
    48.397
    46.436
    36.550
    30.490
    1998
    52.920
    48.342
    46.384
    36.508
    30.455
    1999
    52.267
    47.745
    45.811
    36.058
    30.080
    2000
    53.676
    49.033
    47.046
    37.030
    30.891
    2001
    53.845
    49.188
    47.194
    37.146
    30.988
     
    Tabelle 18
    Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    4.635
    3.521
    3.737
    2.687
    2.148
    1951
    4.971
    3.888
    4.088
    2.960
    2.380
    1952
    5.102
    4.085
    4.257
    3.103
    2.507
    1953
    5.166
    4.214
    4.356
    3.193
    2.593
    1954
    5.168
    4.282
    4.392
    3.236
    2.639
    1955
    5.366
    4.504
    4.586
    3.396
    2.780
    1956
    5.719
    4.854
    4.908
    3.651
    3.000
    1957
    5.964
    5.111
    5.133
    3.834
    3.162
    1958
    6.271
    5.417
    5.407
    4.055
    3.355
    1959
    6.615
    5.756
    5.711
    4.298
    3.567
    1960
    7.396
    6.476
    6.389
    4.825
    4.015
    1961
    8.021
    7.063
    6.929
    5.251
    4.381
    1962
    8.677
    7.675
    7.489
    5.686
    4.749
    1963
    9.152
    8.127
    7.889
    6.000
    5.017
    1964
    9.890
    8.813
    8.513
    6.484
    5.427
    1965
    10.682
    9.550
    9.180
    7.002
    5.866
    1966
    11.351
    10.177
    9.737
    7.437
    6.234
    1967
    11.785
    10.593
    10.090
    7.716
    6.470
    1968
    12.367
    11.142
    10.566
    8.089
    6.784
    1969
    13.298
    12.006
    11.338
    8.689
    7.287
    1970
    15.024
    13.591
    12.781
    9.805
    8.221
    1971
    17.448
    15.809
    14.805
    11.363
    9.520
    1972
    18.719
    16.986
    15.845
    12.169
    10.187
    1973
    20.726
    18.828
    17.491
    13.424
    11.214
    1974
    22.914
    20.837
    19.282
    14.796
    12.337
    1975
    24.323
    22.116
    20.473
    15.668
    13.044
    1976
    24.451
    22.237
    20.583
    15.717
    13.065
    1977
    25.682
    23.361
    21.645
    16.474
    13.673
    1978
    26.234
    23.869
    22.115
    16.777
    13.905
    1979
    27.285
    24.833
    23.007
    17.399
    14.399
    1980
    28.301
    25.764
    23.869
    17.995
    14.871
    1981
    30.672
    27.930
    25.874
    19.448
    16.050
    1982
    32.514
    29.615
    27.434
    20.560
    16.974
    1983
    33.283
    30.326
    28.093
    20.971
    17.320
    1984
    33.911
    30.881
    28.608
    21.304
    17.577
    1985
    34.265
    31.181
    28.916
    21.499
    17.720
    1986
    35.036
    31.750
    29.680
    22.193
    17.816
    1987
    35.667
    32.229
    30.285
    22.840
    17.942
    1988
    36.969
    33.332
    31.556
    23.715
    18.746
    1989
    39.802
    35.844
    34.150
    25.612
    20.381
    I/90
    21.302
    19.184
    18.276
    13.707
    10.908
    II/90
    20.441
    18.409
    17.539
    13.155
    10.468
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    43.294
    38.990
    37.148
    27.862
    22.171
    1992
    45.632
    41.095
    39.154
    29.367
    23.368
    1993
    46.955
    42.287
    40.289
    30.219
    24.046
    1994
    47.894
    43.133
    41.095
    30.823
    24.527
    1995
    49.379
    44.470
    42.369
    31.779
    25.287
    1996
    50.367
    45.359
    43.216
    32.415
    25.793
    1997
    50.820
    45.767
    43.605
    32.707
    26.025
    1998
    51.582
    46.454
    44.259
    33.198
    26.415
    1999
    52.149
    46.965
    44.746
    33.563
    26.706
    2000
    52.879
    47.623
    45.372
    34.033
    27.080
    2001
    53.815
    48.466
    46.175
    34.635
    27.559
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    42.803
    38.548
    36.726
    27.546
    21.920
    1992
    44.725
    40.279
    38.375
    28.783
    22.904
    1993
    48.403
    43.591
    41.532
    31.150
    24.787
    1994
    50.560
    45.533
    43.383
    32.539
    25.892
    1995
    49.678
    44.740
    42.626
    31.972
    25.441
    1996
    49.810
    44.858
    42.739
    32.056
    25.508
    1997
    52.440
    47.227
    44.996
    33.749
    26.855
    1998
    52.382
    47.173
    44.945
    33.712
    26.825
    1999
    51.735
    46.591
    44.390
    33.296
    26.493
    2000
    53.129
    47.848
    45.587
    34.194
    27.207
    2001
    53.296
    47.998
    45.730
    34 301
    27.294
     
    Tabelle 19
    Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    5.988
    4.548
    4.827
    3.471
    2.774
    1951
    6.433
    5.031
    5.290
    3.831
    3.080
    1952
    6.624
    5.302
    5.526
    4.027
    3.255
    1953
    6.715
    5.477
    5.662
    4.150
    3.370
    1954
    6.733
    5.578
    5.722
    4.216
    3.438
    1955
    7.012
    5.885
    5.993
    4.437
    3.633
    1956
    7.474
    6.343
    6.414
    4.770
    3.921
    1957
    7.778
    6.665
    6.694
    5.000
    4.123
    1958
    8.220
    7.101
    7.088
    5.315
    4.397
    1959
    8.626
    7.506
    7.446
    5.605
    4.651
    1960
    9.607
    8.412
    8.298
    6.268
    5.216
    1961
    10.495
    9.241
    9.065
    6.870
    5.731
    1962
    11.468
    10.143
    9.897
    7.514
    6.277
    1963
    12.140
    10.780
    10.465
    7.959
    6.655
    1964
    13.145
    11.714
    11.315
    8.618
    7.214
    1965
    14.172
    12.669
    12.179
    9.290
    7.782
    1966
    14.963
    13.415
    12.835
    9.804
    8.217
    1967
    15.635
    14.054
    13.386
    10.237
    8.584
    1968
    16.290
    14.677
    13.918
    10.656
    8.937
    1969
    17.535
    15.832
    14.950
    11.458
    9.609
    1970
    19.661
    17.785
    16.725
    12.831
    10.758
    1971
    22.177
    20.093
    18.818
    14.442
    12.100
    1972
    23.995
    21.774
    20.312
    15.599
    13.059
    1973
    26.534
    24.104
    22.393
    17.185
    14.357
    1974
    29.551
    26.873
    24.867
    19.081
    15.911
    1975
    31.589
    28.723
    26.590
    20.348
    16.941
    1976
    32.116
    29.208
    27.035
    20.644
    17.160
    1977
    33.602
    30.566
    28.321
    21.554
    17.890
    1978
    34.639
    31.518
    29.202
    22.153
    18.360
    1979
    36.058
    32.818
    30.405
    22.993
    19.029
    1980
    37.660
    34.285
    31.763
    23.946
    19.790
    1981
    40.619
    36.988
    34.265
    25.756
    21.255
    1982
    42.164
    38.405
    35.576
    26.662
    22.012
    1983
    43.642
    39.765
    36.837
    27.499
    22.711
    1984
    44.824
    40.818
    37.814
    28.160
    23.233
    1985
    45.326
    41.247
    38.251
    28.440
    23.441
    1986
    45.981
    41.668
    38.951
    29.126
    23.381
    1987
    46.815
    42.302
    39.751
    29.979
    23.550
    1988
    48.100
    43.368
    41.057
    30.855
    24.390
    1989
    50.524
    45.499
    43.349
    32.512
    25.872
    I/90
    24.512
    22.074
    21.032
    15.773
    12.552
    II/90
    21.863
    19.688
    18.757
    14.069
    11.195
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    46.306
    41.699
    39.727
    29.798
    23.711
    1992
    48.807
    43.951
    41.872
    31.407
    24.991
    1993
    50.222
    45.226
    43.086
    32.318
    25.716
    1994
    51.226
    46.131
    43.948
    32.964
    26.230
    1995
    52.814
    47.561
    45.310
    33.986
    27.043
    1996
    53.870
    48.512
    46.216
    34.666
    27.584
    1997
    54.355
    48.949
    46.632
    34.978
    27.832
    1998
    55.170
    49.683
    47.331
    35.503
    28.249
    1999
    55.777
    50.230
    47.852
    35.894
    28.560
    2000
    56.558
    50.933
    48.522
    36.397
    28.960
    2001
    57.559
    51.835
    49.381
    37.041
    29.473
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    45.781
    41.226
    39.277
    29.460
    23.442
    1992
    47.836
    43.077
    41.040
    30.783
    24.495
    1993
    51.770
    46.620
    44.415
    33.314
    26.509
    1994
    54.078
    48.698
    46.394
    34.799
    27.690
    1995
    53.135
    47.849
    45.585
    34.192
    27.208
    1996
    53.275
    47.976
    45.706
    34.283
    27.279
    1997
    56.088
    50.510
    48.119
    36.093
    28.720
    1998
    56.025
    50.452
    48.065
    36.053
    28.687
    1999
    55.333
    49.830
    47.471
    35.608
    28.333
    2000
    56.825
    51.173
    48.751
    36.568
    29.096
    2001
    57.004
    51.335
    48.905
    36.684
    29.188
     
    Tabelle 20
    Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    5.248
    3.972
    4.219
    3.018
    2.401
    1951
    5.629
    4.384
    4.614
    3.317
    2.649
    1952
    5.755
    4.584
    4.783
    3.455
    2.770
    1953
    5.813
    4.716
    4.880
    3.540
    2.849
    1954
    5.802
    4.780
    4.907
    3.574
    2.886
    1955
    6.001
    5.007
    5.102
    3.730
    3.021
    1956
    6.358
    5.364
    5.426
    3.981
    3.233
    1957
    6.607
    5.626
    5.653
    4.160
    3.388
    1958
    6.926
    5.946
    5.934
    4.381
    3.577
    1959
    7.296
    6.308
    6.256
    4.631
    3.790
    1960
    8.072
    7.022
    6.922
    5.137
    4.213
    1961
    8.820
    7.714
    7.560
    5.625
    4.622
    1962
    9.601
    8.439
    8.223
    6.133
    5.047
    1963
    10.217
    9.019
    8.741
    6.532
    5.384
    1964
    11.022
    9.767
    9.417
    7.052
    5.820
    1965
    11.904
    10.585
    10.155
    7.618
    6.295
    1966
    12.767
    11.387
    10.871
    8.170
    6.756
    1967
    13.252
    11.854
    11.263
    8.478
    7.016
    1968
    14.207
    12.741
    12.051
    9.085
    7.522
    1969
    15.568
    13.993
    13.178
    9.948
    8.239
    1970
    17.491
    15.754
    14.773
    11.167
    9.248
    1971
    19.745
    17.818
    16.639
    12.593
    10.427
    1972
    21.509
    19.444
    18.085
    13.702
    11.340
    1973
    23.706
    21.464
    19.886
    15.083
    12.473
    1974
    26.081
    23.648
    21.826
    16.570
    13.690
    1975
    27.517
    24.968
    23.068
    17.495
    14.446
    1976
    29.238
    26.532
    24.555
    18.625
    15.347
    1977
    30.949
    28.091
    26.016
    19.734
    16.229
    1978
    31.630
    28.716
    26.637
    20.187
    16.571
    1979
    32.960
    29.931
    27.783
    21.064
    17.265
    1980
    34.142
    31.013
    28.833
    21.849
    17.881
    1981
    35.161
    31.949
    29.723
    22.511
    18.398
    1982
    35.861
    32.570
    30.348
    22.979
    18.732
    1983
    37.041
    33.656
    31.380
    23.755
    19.346
    1984
    37.939
    34.459
    32.177
    24.361
    19.797
    1985
    40.702
    36.956
    34.588
    26.166
    21.220
    1986
    43.209
    39.259
    36.770
    27.773
    22.511
    1987
    43.506
    39.401
    37.079
    28.191
    22.342
    1988
    43.661
    39.454
    37.399
    28.328
    22.580
    1989
    44.328
    39.997
    38.144
    28.804
    23.082
    I/90
    21.909
    19.769
    18.854
    14.237
    11.409
    II/90
    19.304
    17.418
    16.611
    12.544
    10.052
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    40.886
    36.891
    35.182
    26.568
    21.290
    1992
    43.094
    38.883
    37.082
    28.003
    22.440
    1993
    44.344
    40.011
    38.157
    28.815
    23.091
    1994
    45.231
    40.811
    38.920
    29.391
    23.553
    1995
    46.633
    42.076
    40.127
    30.302
    24.283
    1996
    47.566
    42.918
    40.930
    30.908
    24.769
    1997
    47.994
    43.304
    41.298
    31.186
    24.992
    1998
    48.714
    43.954
    41.917
    31.654
    25.367
    1999
    49.250
    44.437
    42.378
    32.002
    25.646
    2000
    49.940
    45.059
    42.971
    32.450
    26.005
    2001
    50.824
    45.857
    43.732
    33.024
    26.465
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    40.422
    36.473
    34.783
    26.267
    21.049
    1992
    42.237
    38.111
    36.345
    27.446
    21.994
    1993
    45.711
    41.244
    39.334
    29.703
    23.802
    1994
    47.748
    43.082
    41.087
    31.027
    24.864
    1995
    46.916
    42.332
    40.370
    30.486
    24.430
    1996
    47.040
    42.443
    40.477
    30.567
    24.495
    1997
    49.524
    44.685
    42.615
    32.181
    25.789
    1998
    49.469
    44.635
    42.567
    32.144
    25.760
    1999
    48.858
    44.083
    42.041
    31.747
    25.442
    2000
    50.175
    45.273
    43.175
    32.604
    26.128
    2001
    50.334
    45.415
    43.310
    32.706
    26.210
     
    Tabelle 21
    Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1950
    6.199
    4.795
    5.067
    3.745
    3.066
    1951
    6.621
    5.260
    5.511
    4.094
    3.364
    1952
    6.781
    5.502
    5.719
    4.268
    3.520
    1953
    6.843
    5.648
    5.827
    4.367
    3.614
    1954
    6.820
    5.710
    5.848
    4.402
    3.654
    1955
    7.135
    6.046
    6.150
    4.647
    3.870
    1956
    7.601
    6.508
    6.576
    4.987
    4.165
    1957
    7.809
    6.745
    6.773
    5.154
    4.316
    1958
    8.078
    7.031
    7.018
    5.358
    4.499
    1959
    8.496
    7.444
    7.388
    5.658
    4.762
    1960
    9.364
    8.252
    8.146
    6.257
    5.278
    1961
    10.147
    8.989
    8.827
    6.799
    5.748
    1962
    10.934
    9.730
    9.507
    7.343
    6.219
    1963
    11.458
    10.238
    9.956
    7.709
    6.541
    1964
    12.433
    11.151
    10.794
    8.378
    7.120
    1965
    13.446
    12.100
    11.661
    9.072
    7.721
    1966
    14.332
    12.936
    12.413
    9.679
    8.248
    1967
    14.633
    13.241
    12.653
    9.881
    8.425
    1968
    15.209
    13.793
    13.128
    10.266
    8.757
    1969
    16.152
    14.679
    13.917
    10.897
    9.299
    1970
    17.894
    16.293
    15.388
    12.065
    10.296
    1971
    19.885
    18.138
    17.068
    13.397
    11.432
    1972
    21.185
    19.354
    18.140
    14.260
    12.165
    1973
    23.449
    21.453
    20.047
    15.769
    13.446
    1974
    25.532
    23.389
    21.783
    17.152
    14.614
    1975
    28.085
    25.731
    23.986
    18.855
    16.079
    1976
    27.807
    25.490
    23.771
    18.668
    15.934
    1977
    28.271
    25.904
    24.195
    18.988
    16.200
    1978
    28.078
    25.742
    24.056
    18.866
    16.089
    1979
    29.597
    27.176
    25.408
    19.913
    16.975
    1980
    31.343
    28.795
    26.935
    21.095
    17.976
    1981
    32.602
    29.969
    28.046
    21.952
    18.697
    1982
    33.536
    30.844
    28.879
    22.589
    19.263
    1983
    34.254
    31.522
    29.527
    23.082
    19.705
    1984
    34.409
    31.682
    29.691
    23.195
    19.824
    1985
    35.305
    32.525
    30.483
    23.798
    20.392
    1986
    35.811
    32.864
    31.007
    24.293
    20.367
    1987
    36.389
    33.299
    31.552
    24.861
    20.459
    1988
    36.565
    33.394
    31.845
    25.007
    20.674
    1989
    39.454
    35.991
    34.509
    27.039
    22.462
    I/90
    21.533
    19.643
    18.834
    14.757
    12.259
    II/90
    21.356
    19.481
    18.678
    14.635
    12.158
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    45.232
    41.261
    39.560
    30.997
    25.751
    1992
    47.675
    43.489
    41.696
    32.671
    27.142
    1993
    49.058
    44.750
    42.905
    33.618
    27.929
    1994
    50.039
    45.645
    43.763
    34.290
    28.488
    1995
    51.590
    47.060
    45.120
    35.353
    29.371
    1996
    52.622
    48.001
    46.022
    36.060
    29.958
    1997
    53.096
    48.433
    46.436
    36.385
    30.228
    1998
    53.892
    49.159
    47.133
    36.931
    30.681
    1999
    54.485
    49.700
    47.651
    37.337
    31.018
    2000
    55.248
    50.396
    48.318
    37.860
    31.452
    2001
    56.226
    51.288
    49.173
    38.530
    32.009
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    44.719
    40.793
    39.111
    30.645
    25.459
    1992
    46.727
    42.624
    40.868
    32.021
    26.602
    1993
    50.570
    46.130
    44.228
    34.655
    28.790
    1994
    52.824
    48.186
    46.199
    36.199
    30.073
    1995
    51.903
    47.346
    45.393
    35.568
    29.549
    1996
    52.041
    47.471
    45.514
    35.662
    29.628
    1997
    54.789
    49.978
    47.917
    37.545
    31.192
    1998
    54.727
    49.921
    47.963
    37.502
    31.156
    1999
    54.052
    49.305
    47.272
    37.040
    30.772
    2000
    55.509
    50.634
    48.547
    38.039
    31.601
    2001
    55.684
    50.793
    48.699
    38.158
    31.700
     
    Tabelle 22
    Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
    Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1952
    3.954
    3.205
    3.332
    2.482
    2.044
    1953
    4.060
    3.347
    3.454
    2.584
    2.134
    1954
    4.207
    3.519
    3.604
    2.706
    2.243
    1955
    4.415
    3.737
    3.802
    2.865
    2.381
    1956
    4.636
    3.964
    4.006
    3.030
    2.525
    1957
    4.773
    4.117
    4.134
    3.137
    2.621
    1958
    5.040
    4.380
    4.373
    3.328
    2.787
    1959
    5.262
    4.604
    4.569
    3.487
    2.927
    1960
    5.782
    5.088
    5.022
    3.844
    3.233
    1961
    6.389
    5.651
    5.548
    4.257
    3.588
    1962
    6.961
    6.185
    6.042
    4.647
    3.922
    1963
    7.420
    6.620
    6.435
    4.960
    4.193
    1964
    8.091
    7.245
    7.009
    5.414
    4.583
    1965
    8.819
    7.923
    7.630
    5.905
    5.005
    1966
    9.479
    8.541
    8.190
    6.353
    5.392
    1967
    9.757
    8.816
    8.419
    6.545
    5.561
    1968
    10.406
    9.426
    8.966
    6.984
    5.940
    1969
    11.410
    10.359
    9.815
    7.660
    6.520
    1970
    12.941
    11.774
    11.115
    8.693
    7.404
    1971
    14.976
    13.656
    12.848
    10.076
    8.592
    1972
    16.789
    15.328
    14.366
    11.265
    9.594
    1973
    19.339
    17.678
    16.509
    12.951
    11.018
    1974
    22.016
    20.146
    18.746
    14.706
    12.493
    1975
    25.008
    22.539
    20.197
    16.008
    13.790
    1976
    26.381
    23.969
    21.765
    17.062
    14.411
    1977
    27.543
    25.220
    23.153
    17.982
    14.896
    1978
    28.124
    25.811
    23.756
    18.777
    15.919
    1979
    28.961
    26.672
    24.606
    19.722
    17.269
    1980
    31.652
    29.174
    26.687
    21.239
    18.108
    1981
    33.309
    30.751
    27.925
    22.074
    18.345
    1982
    34.388
    31.713
    28.784
    22.671
    18.790
    1983
    35.978
    33.157
    30.059
    23.618
    19.535
    1984
    37.157
    34.229
    31.465
    24.768
    20.657
    1985
    37.591
    34.626
    32.449
    25.320
    21.687
    1986
    37.890
    34.767
    32.799
    25.686
    21.526
    1987
    38.080
    34.842
    33.012
    26.002
    21.390
    1988
    38.688
    35.333
    33.695
    26.463
    21.879
    1989
    39.880
    36.383
    34.886
    27.344
    22.723
    I/90
    25.887
    23.618
    22.645
    17.750
    14.750
    II/90
    19.249
    17.561
    16.839
    13.199
    10.968
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    40.770
    37.194
    35.665
    27.956
    23.230
    1992
    42.972
    39.202
    37.591
    29.466
    24.484
    1993
    44.218
    40.339
    38.681
    30.321
    25.194
    1994
    45.102
    41.146
    39.455
    30.927
    25.698
    1995
    46.500
    42.422
    40.678
    31.886
    26.495
    1996
    47.430
    43.270
    41.492
    32.524
    27.025
    1997
    47.857
    43.659
    41.865
    32.817
    27.268
    1998
    48.575
    44.314
    42.493
    33.309
    27.677
    1999
    49.109
    44.801
    42.960
    33.675
    27.981
    2000
    49.797
    45.428
    43.561
    34.146
    28.373
    2001
    50.678
    46.232
    44.332
    34.750
    28.875
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    40.307
    36.772
    35.260
    27.638
    22.967
    1992
    42.117
    38.424
    36.844
    28.879
    23.998
    1993
    45.581
    41.583
    39.874
    31.255
    25.971
    1994
    47.613
    43.436
    41.651
    32.648
    27.128
    1995
    46.783
    42.679
    40.924
    32.080
    26.655
    1996
    46.906
    42.792
    41.033
    32.164
    26.726
    1997
    49.383
    45.052
    43.200
    33.863
    28.138
    1998
    49.327
    45.001
    43.152
    33.825
    28.106
    1999
    48.718
    44.445
    42.619
    33.408
    27.759
    2000
    50.032
    45.643
    43.768
    34.308
    28.507
    2001
    50.189
    45.787
    43.905
    34.416
    28.597
     
    Tabelle 23
    Produktionsgenossenschaften des Handwerks
    Bereich: Qualifikationsgruppe
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1953
    7.062
    5.810
    5.997
    4.467
    3.678
    1954
    6.832
    5.703
    5.843
    4.370
    3.609
    1955
    6.838
    5.777
    5.878
    4.412
    3.654
    1956
    7.306
    6.236
    6.303
    4.748
    3.943
    1957
    7.559
    6.509
    6.537
    4.940
    4.114
    1958
    7.885
    6.842
    6.830
    5.177
    4.322
    1959
    8.256
    7.212
    7.157
    5.441
    4.553
    1960
    9.097
    7.993
    7.888
    6.014
    5.042
    1961
    10.146
    8.962
    8.797
    6.724
    5.649
    1962
    11.163
    9.906
    9.673
    7.412
    6.238
    1963
    12.013
    10.704
    10.401
    7.989
    6.735
    1964
    13.201
    11.806
    11.417
    8.789
    7.420
    1965
    14.496
    13.008
    12.522
    9.660
    8.166
    1966
    15.494
    13.945
    13.365
    10.331
    8.743
    1967
    15.865
    14.318
    13.664
    10.583
    8.965
    1968
    16.805
    15.204
    14.450
    11.212
    9.505
    1969
    18.289
    16.583
    15.700
    12.202
    10.351
    1970
    20.574
    18.693
    17.630
    13.726
    11.648
    1971
    21.659
    19.716
    18.527
    14.446
    12.262
    1972
    23.181
    21.138
    19.793
    15.457
    13.120
    1973
    24.677
    22.538
    21.031
    16.448
    13.958
    1974
    26.952
    24.650
    22.927
    17.955
    15.230
    1975
    29.219
    26.321
    23.572
    18.657
    16.055
    1976
    30.487
    27.693
    25.140
    19.692
    16.621
    1977
    32.303
    29.582
    27.161
    21.106
    17.492
    1978
    33.193
    30.464
    28.039
    22.162
    18.790
    1979
    33.044
    30.429
    28.068
    22.487
    19.684
    1980
    35.638
    32.851
    30.055
    23.928
    20.407
    1981
    37.518
    34.646
    31.473
    24.903
    20.715
    1982
    38.991
    35.964
    32.648
    25.730
    21.337
    1983
    40.942
    37.731
    34.207
    26.876
    22.230
    1984
    40.778
    37.557
    34.515
    27.147
    22.624
    1985
    39.130
    36.027
    33.748
    26.286
    22.484
    1986
    39.152
    35.907
    33.864
    26.474
    22.153
    1987
    39.704
    36.311
    34.392
    27.044
    22.210
    1988
    40.679
    37.130
    35.397
    27.747
    22.899
    1989
    41.776
    38.091
    36.514
    28.567
    23.698
    I/90
    24.606
    22.435
    21.507
    16.826
    13.959
    II/90
    22.228
    20.268
    19.428
    15.201
    12.610
    Qualifikationsgruppe (endgültige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    47.079
    42.928
    41.149
    32.196
    26.708
    1992
    49.621
    45.246
    43.371
    33.935
    28.150
    1993
    51.060
    46.558
    44.629
    34.919
    28.966
    1994
    52.081
    47.489
    45.522
    35.617
    29.545
    1995
    53.696
    48.961
    46.933
    36.721
    30.461
    1996
    54.770
    49.940
    47.872
    37.455
    31.070
    1997
    55.263
    50.389
    48.303
    37.792
    31.350
    1998
    56.092
    51.145
    49.028
    38.359
    31.820
    1999
    56.709
    51.708
    49.567
    38.781
    32.170
    2000
    57.503
    52.432
    50.261
    39.324
    32.620
    2001
    58.521
    53.360
    51.151
    40.020
    33.197
     
    Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
    Jahr
    1
    2
    3
    4
    5
    1991
    46.545
    42.441
    40.682
    31.831
    26.405
    1992
    48.635
    44.346
    20.509
    33.260
    27.591
    1993
    52.635
    47.994
    46.005
    35.995
    29.860
    1994
    54.980
    50.133
    48.055
    37.600
    31.190
    1995
    54.021
    49.258
    47.217
    36.944
    30.646
    1996
    54.164
    49.389
    47.343
    37.042
    30.727
    1997
    57.025
    51.997
    49.843
    38.998
    32.350
    1998
    56.961
    51.938
    49.787
    38.953
    32.313
    1999
    56.258
    51.296
    49.172
    38.472
    31.914
    2000
    57.775
    52.679
    50.499
    39.510
    32.775
    2001
    57.957
    52.846
    50.657
    39.634
    32.878

  • (weggefallen)

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 917;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote "}
  • Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
    Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monat auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
    Jahr Monat Jahr Monat
    1937
     
     
     
     
     
    Januar
    1
    60
    1
    60
    0
    Februar
    2
    60
    2
    60
    0
    März
    3
    60
    3
    60
    0
    April
    4
    60
    4
    60
    0
    Mai
    5
    60
    5
    60
    0
    Juni
    6
    60
    6
    60
    0
    Juli
    7
    60
    7
    60
    0
    August
    8
    60
    8
    60
    0
    September
    9
    60
    9
    60
    0
    Oktober
    10
    60
    10
    60
    0
    November
    11
    60
    11
    60
    0
    Dezember
    12
    61
    0
    60
    0
    1938
     
     
     
     
     
    Januar
    13
    61
    1
    60
    0
    Februar
    14
    61
    2
    60
    0
    März
    15
    61
    3
    60
    0
    April
    16
    61
    4
    60
    0
    Mai
    17
    61
    5
    60
    0
    Juni
    18
    61
    6
    60
    0
    Juli
    19
    61
    7
    60
    0
    August
    20
    61
    8
    60
    0
    September
    21
    61
    9
    60
    0
    Oktober
    22
    61
    10
    60
    0
    November
    23
    61
    11
    60
    0
    Dezember
    24
    62
    0
    60
    0
    1939
     
     
     
     
     
    Januar
    25
    62
    1
    60
    0
    Februar
    26
    62
    2
    60
    0
    März
    27
    62
    3
    60
    0
    April
    28
    62
    4
    60
    0
    Mai
    29
    62
    5
    60
    0
    Juni
    30
    62
    6
    60
    0
    Juli
    31
    62
    7
    60
    0
    August
    32
    62
    8
    60
    0
    September
    33
    62
    9
    60
    0
    Oktober
    34
    62
    10
    60
    0
    November
    35
    62
    11
    60
    0
    Dezember
    36
    63
    0
    60
    0
    1940
     
     
     
     
     
    Januar
    37
    63
    1
    60
    0
    Februar
    38
    63
    2
    60
    0
    März
    39
    63
    3
    60
    0
    April
    40
    63
    4
    60
    0
    Mai
    41
    63
    5
    60
    0
    Juni
    42
    63
    6
    60
    0
    Juli
    43
    63
    7
    60
    0
    August
    44
    63
    8
    60
    0
    September
    45
    63
    9
    60
    0
    Oktober
    46
    63
    10
    60
    0
    November
    47
    63
    11
    60
    0
    Dezember
    48
    64
    0
    60
    0
    1941
     
     
     
     
     
    Januar
    49
    64
    1
    60
    0
    Februar
    50
    64
    2
    60
    0
    März
    51
    64
    3
    60
    0
    April
    52
    64
    4
    60
    0
    Mai
    53
    64
    5
    60
    0
    Juni
    54
    64
    6
    60
    0
    Juli
    55
    64
    7
    60
    0
    August
    56
    64
    8
    60
    0
    September
    57
    64
    9
    60
    0
    Oktober
    58
    64
    10
    60
    0
    November
    59
    64
    11
    60
    0
    Dezember
    60
    65
    0
    60
    0
    1942 bis 1945
    60
    65
    0
    60
    0
    1946
     
     
     
     
     
    Januar
     
    65
    0
    60
    1
    Februar
     
    65
    0
    60
    2
    März
     
    65
    0
    60
    3
    April
     
    65
    0
    60
    4
    Mai
     
    65
    0
    60
    5
    Juni
     
    65
    0
    60
    6
    Juli
     
    65
    0
    60
    7
    August
     
    65
    0
    60
    8
    September
     
    65
    0
    60
    9
    Oktober
     
    65
    0
    60
    10
    November
     
    65
    0
    60
    11
    Dezember
     
    65
    0
    61
    0
    1947
     
     
     
     
     
    Januar
     
    65
    0
    61
    1
    Februar
     
    65
    0
    61
    2
    März
     
    65
    0
    61
    3
    April
     
    65
    0
    61
    4
    Mai
     
    65
    0
    61
    5
    Juni
     
    65
    0
    61
    6
    Juli
     
    65
    0
    61
    7
    August
     
    65
    0
    61
    8
    September
     
    65
    0
    61
    9
    Oktober
     
    65
    0
    61
    10
    November
     
    65
    0
    61
    11
    Dezember
     
    65
    0
    62
    0
    1948
     
     
     
     
     
    Januar
     
    65
    0
    62
    1
    Februar
     
    65
    0
    62
    2
    März
     
    65
    0
    62
    3
    April
     
    65
    0
    62
    4
    Mai
     
    65
    0
    62
    5
    Juni
     
    65
    0
    62
    6
    Juli
     
    65
    0
    62
    7
    August
     
    65
    0
    62
    8
    September
     
    65
    0
    62
    9
    Oktober
     
    65
    0
    62
    10
    November
     
    65
    0
    62
    11
    Dezember
     
    65
    0
    63
    0
    1949 - 1951
     
    65
    0
    63
    0

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 918 "}
  • Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
    VersicherteGeburtsjahr Geburtsmonat
    Anhebungum ... Monat
    auf Alter
    vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
    Jahr
    Monat
    Jahr
    Monat
    1940
     
     
     
     
     
    Januar
    1
    60
    1
    60
    0
    Februar
    2
    60
    2
    60
    0
    März
    3
    60
    3
    60
    0
    April
    4
    60
    4
    60
    0
    Mai
    5
    60
    5
    60
    0
    Juni
    6
    60
    6
    60
    0
    Juli
    7
    60
    7
    60
    0
    August
    8
    60
    8
    60
    0
    September
    9
    60
    9
    60
    0
    Oktober
    10
    60
    10
    60
    0
    November
    11
    60
    11
    60
    0
    Dezember
    12
    61
    0
    60
    0
    1941
     
     
     
     
     
    Januar
    13
    61
    1
    60
    0
    Februar
    14
    61
    2
    60
    0
    März
    15
    61
    3
    60
    0
    April
    16
    61
    4
    60
    0
    Mai
    17
    61
    5
    60
    0
    Juni
    18
    61
    6
    60
    0
    Juli
    19
    61
    7
    60
    0
    August
    20
    61
    8
    60
    0
    September
    21
    61
    9
    60
    0
    Oktober
    22
    61
    10
    60
    0
    November
    23
    61
    11
    60
    0
    Dezember
    24
    62
    0
    60
    0
    1942
     
     
     
     
     
    Januar
    25
    62
    1
    60
    0
    Februar
    26
    62
    2
    60
    0
    März
    27
    62
    3
    60
    0
    April
    28
    62
    4
    60
    0
    Mai
    29
    62
    5
    60
    0
    Juni
    30
    62
    6
    60
    0
    Juli
    31
    62
    7
    60
    0
    August
    32
    62
    8
    60
    0
    September
    33
    62
    9
    60
    0
    Oktober
    34
    62
    10
    60
    0
    November
    35
    62
    11
    60
    0
    Dezember
    36
    63
    0
    60
    0
    1943
     
     
     
     
     
    Januar
    37
    63
    1
    60
    0
    Februar
    38
    63
    2
    60
    0
    März
    39
    63
    3
    60
    0
    April
    40
    63
    4
    60
    0
    Mai
    41
    63
    5
    60
    0
    Juni
    42
    63
    6
    60
    0
    Juli
    43
    63
    7
    60
    0
    August
    44
    63
    8
    60
    0
    September
    45
    63
    9
    60
    0
    Oktober
    46
    63
    10
    60
    0
    November
    47
    63
    11
    60
    0
    Dezember
    48
    64
    0
    60
    0
    1944
     
     
     
     
     
    Januar
    49
    64
    1
    60
    0
    Februar
    50
    64
    2
    60
    0
    März
    51
    64
    3
    60
    0
    April
    52
    64
    4
    60
    0
    Mai
    53
    64
    5
    60
    0
    Juni
    54
    64
    6
    60
    0
    Juli
    55
    64
    7
    60
    0
    August
    56
    64
    8
    60
    0
    September
    57
    64
    9
    60
    0
    Oktober
    58
    64
    10
    60
    0
    November
    59
    64
    11
    60
    0
    Dezember
    60
    65
    0
    60
    0
    1945 bis 1951
    60
    65
    0
    60
    0

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

  • -

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

  • -

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

  • -

(weggefallen)

  • -

(weggefallen)

  • -

Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

  • (1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.(2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte
  • 1.
    • eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
  • 2.
    • eine maßgebende Wartezeit erfüllen.
  • Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.

Abrechnung der Aufwendungen

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.(1a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.

Abschluss

  • Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.

Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

Abzuschmelzende Anrechte

  • Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
  • 1.
    • der Auffüllbetrag (§ 315a),
  • 2.
    • der Rentenzuschlag (§ 319a),
  • 3.
    • der Übergangszuschlag (§ 319b) und
  • 4.
    • der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).

Aktueller Rentenwert

  • (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
  • 1.
    • der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
  • 2.
    • des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
  • 3.
    • dem Nachhaltigkeitsfaktor
  • vervielfältigt wird.(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
  • 1.
    • der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
  • 2.
    • der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
  • und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter alpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter alpha beträgt 0,25.(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
  •  
    BE(tief)t-1
     100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1
     
    ((
     
    (RQ(tief)t-1
    )
     
    )
    ARt=ARt-1 x
    -----------
    x ---------------------------------
    x
    ((
    1 -
    ------------
    )
    x alpha + 1
    )
     
    BE(tief)t-2
     100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2
     
    ((
     
    (RQ(tief)t-2
    )
     
    )
     
    Dabei sind:
    AR(tief)t
    =
    zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
    AR(tief)t-1
    =
    bisheriger aktueller Rentenwert,
    BE(tief)t-1
    =
    Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
    BE(tief)t-2
    =
    Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
    AVA(tief)t-1
    =
    Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
    RVB(tief)t-1
    =
    durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
    RVB(tief)t-2
    =
    durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
    RQ(tief)t-1
    =
    Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
    RQ(tief)t-2
    =
    Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.
  • (6) (weggefallen)(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Allgemeine Berechnungsgrundsätze

  • (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
  • 1.
    • das 65. Lebensjahr vollendet und
  • 2.
    • die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
  • haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
  • 1.
    • das 63. Lebensjahr vollendet und
  • 2.
    • die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
  • haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
  • Versicherte Geburtsjahr Anhebungum Monate auf Alter
    Jahr Monat
    1953
     2
    63
     2
    1954
     4
    63
     4
    1955
     6
    63
     6
    1956
     8
    63
     8
    1957
    10
    63
    10
    1958
    12
    64
     0
    1959
    14
    64
     2
    1960
    16
    64
     4
    1961
    18
    64
     6
    1962
    20
    64
     8
    1963
    22
    64
    10.

Altersrente für Frauen

  • (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  • 2.
    • das 60. Lebensjahr vollendet,
  • 3.
    • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
  • 4.
    • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
  • haben.(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
  • 1.
    • bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
    • a)
      • am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
    • b)
      • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
  • 2.
    • bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
  • 3.
    • vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
  • wie folgt angehoben:
  • Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
    Jahr Monat Jahr Monat
    vor 1941
    0
    60
    0
    60
    0
    1941
     
     
     
     
     
    Januar-April
    1
    60
    1
    60
    0
    Mai-August
    2
    60
    2
    60
    0
    September-Dezember
    3
    60
    3
    60
    0
    1942
     
     
     
     
     
    Januar-April
    4
    60
    4
    60
    0
    Mai-August
    5
    60
    5
    60
    0
    September-Dezember
    6
    60
    6
    60
    0
    1943
     
     
     
     
     
    Januar-April
    7
    60
    7
    60
    0
    Mai-August
    8
    60
    8
    60
    0
    September-Dezember
    9
    60
    9
    60
    0
    1944
     
     
     
     
     
    Januar-April
    10
    60
    10
    60
    0
    Mai
    11
    60
    11
    60
    0
  • Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

  • Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
  • 1.
    • das 62. Lebensjahr vollendet und
  • 2.
    • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
  • haben.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
  • 1.
    • das 60. Lebensjahr vollendet und
  • 2.
    • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
  • haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:
  • VersicherteGeburtsjahrGeburtsmonat
    Anhebungum Monate
    auf Alter
    Jahr
    Monat
    1952
     
     
     
    Januar
    1
    60
    1
    Februar
    2
    60
    2
    März
    3
    60
    3
    April
    4
    60
    4
    Mai
    5
    60
    5
    Juni – Dezember
    6
    60
    6
    1953
    7
    60
    7
    1954
    8
    60
    8
    1955
    9
    60
    9
    1956
    10
    60
    10
    1957
    11
    60
    11
    1958
    12
    61
    0
    1959
    14
    61
    2
    1960
    16
    61
    4
    1961
    18
    61
    6
    1962
    20
    61
    8
    1963
    22
    61
    10.
  • Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.(3) (weggefallen)(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
  • a)
    • 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
  • b)
    • die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
    • aa)
      • für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
    • bb)
      • für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
    • cc)
      • die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
    • angerechnet werden.

Altersrente für langjährig Versicherte

  • Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
  • 1.
    • das 67. Lebensjahr vollendet und
  • 2.
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
  • haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Altersrente für langjährig Versicherte

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
  • 1.
    • das 65. Lebensjahr vollendet und
  • 2.
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
  • haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
  • VersicherteGeburtsjahrGeburtsmonat
    Anhebungum Monate
    auf Alter
    Jahr
    Monat
    1949
     
     
     
    Januar
    1
    65
    1
    Februar
    2
    65
    2
    März – Dezember
    3
    65
    3
    1950
    4
    65
    4
    1951
    5
    65
    5
    1952
    6
    65
    6
    1953
    7
    65
    7
    1954
    8
    65
    8
    1955
    9
    65
    9
    1956
    10
    65
    10
    1957
    11
    65
    11
    1958
    12
    66
    0
    1959
    14
    66
    2
    1960
    16
    66
    4
    1961
    18
    66
    6
    1962
    20
    66
    8
    1963
    22
    66
    10.
  • Für Versicherte, die
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  • 2.
    • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.(3) Für Versicherte, die
  • 1.
    • nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
  • 2.
    • entweder
    • a)
      • vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
    • oder
    • b)
      • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
  • VersicherteGeburtsjahrGeburtsmonat
    VorzeitigeInanspruchnahmemöglich ab Alter
    Jahr
    Monat
    1948
     
     
    Januar – Februar
    62
    11
    März – April
    62
    10
    Mai – Juni
    62
    9
    Juli – August
    62
    8
    September – Oktober
    62
    7
    November – Dezember
    62
    6
    1949
     
     
    Januar – Februar
    62
    5
    März – April
    62
    4
    Mai – Juni
    62
    3
    Juli – August
    62
    2
    September – Oktober
    62
    1
    November – Dezember
    62
    0
    1950 – 1963
    62
    0.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

  • Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
  • 1.
    • das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.
    • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
  • 3.
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
  • Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
  • 1.
    • das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.
    • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
  • 3.
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
  • Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
  • Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat
    Anhebung um Monate
    auf Alter
    vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
    Jahr
    Monat
    Jahr
    Monat
    1952
     
     
     
     
     
    Januar
    1
    63
    1
    60
    1
    Februar
    2
    63
    2
    60
    2
    März
    3
    63
    3
    60
    3
    April
    4
    63
    4
    60
    4
    Mai
    5
    63
    5
    60
    5
    Juni – Dezember
    6
    63
    6
    60
    6
    1953
    7
    63
    7
    60
    7
    1954
    8
    63
    8
    60
    8
    1955
    9
    63
    9
    60
    9
    1956
    10
    63
    10
    60
    10
    1957
    11
    63
    11
    60
    11
    1958
    12
    64
    0
    61
    0
    1959
    14
    64
    2
    61
    2
    1960
    16
    64
    4
    61
    4
    1961
    18
    64
    6
    61
    6
    1962
    20
    64
    8
    61
    8
    1963
    22
    64
    10
    61
    10.
  • Für Versicherte, die
  • 1.
    • am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
  • 2.
    • entweder
    • a)
      • vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
    • oder
    • b)
      • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • werden die Altersgrenzen nicht angehoben.(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
  • 1.
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.
    • bei Beginn der Altersrente
    • a)
      • als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
    • b)
      • berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
  • 3.
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

  • (1) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.(2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
  • 1.
    • die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
  • 2.
    • keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
    • a)
      • eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
    • b)
      • die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
  • § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.(3) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

  • (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  • 2.
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • 3.
    • entweder
    • a)
      • bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
    • oder
    • b)
      • die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
  • 4.
    • in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
  • 5.
    • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
  • (2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
  • 1.
    • während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
  • 2.
    • nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
  • 3.
    • während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
  • Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
  • 1.
    • Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
  • 2.
    • Ersatzzeiten,
  • soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
  • 1.
    • bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
    • a)
      • am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
    • b)
      • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
  • 2.
    • bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
  • 3.
    • vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:
  • VersicherteGeburtsjahrGeburtsmonat
    AnhebungumMonate
    auf Alter
    vorzeitigeInanspruchnahmemöglichab Alter
    Jahr
    Monat
    Jahr
    Monat
    vor 1941
    0
    60
    0
    60
    0
    1941
     
     
     
     
     
    Januar-April
    1
    60
    1
    60
    0
    Mai-August
    2
    60
    2
    60
    0
    September-Dezember
    3
    60
    3
    60
    0
    1942
     
     
     
     
     
    Januar-April
    4
    60
    4
    60
    0
    Mai-August
    5
    60
    5
    60
    0
    September-Dezember
    6
    60
    6
    60
    0
    1943
     
     
     
     
     
    Januar-April
    7
    60
    7
    60
    0
    Mai-August
    8
    60
    8
    60
    0
    September-Dezember
    9
    60
    9
    60
    0
    1944
     
     
     
     
     
    Januar-Februar
    10
    60
    10
    60
    0
  • Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
  • 1.
    • die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
  • 2.
    • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
  • 3.
    • deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
  • 4.
    • die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  • 5.
    • die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

  • Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
  • 1.
    • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
  • 2.
    • die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
  • maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

Änderung und Ende

  • (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.(2) (weggefallen)(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

  • (1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.

Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage

  • (1) Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu 380 Tagen auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.(2) Vermögensanlagen in Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Anpassung der Renten

  • Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

  • Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Anpassungsmitteilung

  • Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.

Anrechenbare Zeiten

  • (1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
  • 1.
    • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • 2.
    • Berücksichtigungszeiten,
  • 3.
    • Zeiten des Bezugs von
    • a)
      • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
    • b)
      • Leistungen bei Krankheit und
    • c)
      • Übergangsgeld,
    • soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
  • 4.
    • freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
  • Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Anrechenbare Zeiten

  • (1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

Anrechnungsfreiheit

  • Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

Anrechnungszeiten

  • (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
  • 1.
    • wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • 1a.
    • nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
  • 2.
    • wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
  • 3.
    • wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
  • 3a.
    • nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
  • 4.
    • nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
  • 5.
    • eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
  • 6.
    • Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
    • a)
      • die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
    • b)
      • nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
  • Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Anrechnungszeiten

  • (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
  • 1.
    • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • 1a.
    • Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
  • 2.
    • nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
  • 3.
    • nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
  • 4.
    • vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
  • 5.
    • vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
  • 6.
    • Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.
  • (2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
  • 1.
    • die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
  • 2.
    • ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
  • bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
  • 1.
    • nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
  • 2.
    • in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
  • nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.(4) (weggefallen)(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
  • 1.
    • wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • 2.
    • wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
  • nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.(7) Zeiten, in denen Versicherte
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  • 2.
    • vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
  • 3.
    • wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
    • a)
      • vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
    • b)
      • vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
  • werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte
  • 1.
    • nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
  • 2.
    • der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • 3.
    • eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
  • Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
  • 1.
    • Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
  • 2.
    • in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

  • (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
  • 1.
    • wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
  • 2.
    • vor dem 1. Januar 1992
    • a)
      • Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
    • b)
      • Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
    • c)
      • Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
    • bezogen haben,
  • 3.
    • vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
  • 4.
    • vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
  • Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

Anspruch

  • (1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
  • 1.
    • von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
  • 2.
    • (weggefallen)
  • 3.
    • bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
    • a)
      • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
    • b)
      • Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
  • (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.(5) (weggefallen)(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass
  • 1.
    • der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 46 060 Euro ersetzt wird und
  • 2.
    • der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.

Anspruchsvoraussetzungen

  • (1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
  • 1.
    • in diesen Gebieten hatte,
  • 2.
    • zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
  • 3.
    • bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
  • (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
  • 1.
    • zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
  • 2.
    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
  • die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt

  • (1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.(2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten abgerufen werden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers abgerufen werden:
  • 1.
    • Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,
  • 2.
    • Datum der letzten Kontoklärung,
  • 3.
    • Anschrift,
  • 4.
    • Datum des Eintritts in die Versicherung,
  • 5.
    • Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,
  • 6.
    • Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,
  • 7.
    • Berufsausbildungszeiten,
  • 8.
    • Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52,
  • 9.
    • die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.
  • (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden oder das Sicherheitskonzept aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept. Einrichtung des Verfahrens und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen. Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 nicht erfolgt.

Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

  • Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

  • (1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

  • (1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
  • 1.
    • des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
  • 2.
    • des Bezugs einer Versorgung,
  • 3.
    • des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
  • 4.
    • einer Beitragserstattung,
  • tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.(2) (weggefallen)(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

  • (1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über
  • 1.
    • Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,
  • 2.
    • Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,
  • 3.
    • Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
  • 4.
    • Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
  • 5.
    • Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,
  • ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.(2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
  • 1.
    • drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
  • 2.
    • je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.
  • Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Auffüllbetrag

  • Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
  • 1.
    • den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
  • 2.
    • dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
  • Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Aufgabe des Sozialbeirats

  • (1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.(4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.(5) (weggefallen)

Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrentenauf mehrere Berechtigte

  • Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

  • (1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2.(2) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.

Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

  • Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

  • Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:
  • Jahr Demografiekomponente
    2014 2015 2016 2017
    1,0192 1,0126 1,0073 1,0026
    2018 2019 2020 2021 2022
    0,9975 0,9946 0,9938 0,9936 0,9935
    2023 2024 2025 2026 2027
    0,9938 0,9931 0,9929 0,9943 0,9919
    2028 2029 2030 2031 2032
    0,9907 0,9887 0,9878 0,9863 0,9875
    2033 2034 2035 2036 2037
    0,9893 0,9907 0,9914 0,9934 0,9924
    2038 2039 2040 2041 2042
    0,9948 0,9963 0,9997 1,0033 1,0051
    2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050
    1,0063 1,0044 1,0032 1,0028 1,0009 0,9981 0,9979 0,9978.

Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

  • Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

Ausgleichsverfahren

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel
  • 1.
    • zwischen den Regionalträgern,
  • 2.
    • in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  • 3.
    • auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.
  • (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. Für das Ausgleichsverfahren wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,
  • 1.
    • für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist,
  • 2.
    • die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
  • 3.
    • die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder
  • 4.
    • solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet oder gepfändet sind.
  • (4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.(5) Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. Über Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.(6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.

Auskünfte der Deutschen Post AG

  • (1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:
  • 1.
    • Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  • 2.
    • Geburtsdatum,
  • 3.
    • Versicherungsnummer,
  • 4.
    • Daten über den Familienstand,
  • 5.
    • Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
  • 6.
    • Daten über das Versicherungsverhältnis,
  • 7.
    • Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
  • 8.
    • Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
  • 9.
    • Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
  • 10.
    • Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.
  • (2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.(4) Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie sich auch auf solche Sozialdaten beziehen, die dem Vorgängerunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenhängen bekannt geworden sind.

Auskunfts- und Beratungsstellen

  • Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

  • (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung
  • 1.
    • über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
  • 2.
    • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
  • Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • 1.
    • nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und das Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung der Lebenspartnerschaft,
  • 2.
    • nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
  • 1.
    • Familienname und Vornamen,
  • 2.
    • gegebenenfalls Geburtsname,
  • 3.
    • Geburtsdatum,
  • 4.
    • Staatsangehörigkeit,
  • 5.
    • Wohnanschrift,
  • 6.
    • gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  • 7.
    • die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  • 8.
    • Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
  • 9.
    • Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
  • 10.
    • das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
  • 11.
    • Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
  • 12.
    • bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
  • Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.(4) (weggefallen)

Ausschluss von Leistungen

  • (1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
  • 1.
    • wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
  • 2.
    • eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
  • 3.
    • eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
  • 4.
    • als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
  • 4a.
    • eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
  • 5.
    • sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

  • Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
  • 1.
    • in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
  • 2.
    • diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.
  • Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.

Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

  • (1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. Die Anfrage der Träger der Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nicht anzuwenden.(2) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten über die Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.(3) Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern. Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
  • 1.
    • einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
  • 2.
    • bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.
  • (4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über
  • 1.
    • die Einrichtung und
  • 2.
    • das Verfahren des automatisierten Abrufs.

Befreiung von der Versicherungspflicht

  • (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
  • 1.
    • Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
    • a)
      • am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
    • b)
      • für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
    • c)
      • aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
  • 2.
    • Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
  • 3.
    • nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
  • 4.
    • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
  • Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
  • 1.
    • für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
  • 2.
    • nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
  • Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller und dem Arbeitgeber in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
  • 1.
    • in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
  • 2.
    • in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  • In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Befreiung von der Versicherungspflicht

  • (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als
  • 1.
    • Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
  • 2.
    • Handwerker oder
  • 3.
    • Empfänger von Versorgungsbezügen
  • von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
  • 1.
    • die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  • 2.
    • mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
  • (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
  • 1.
    • die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  • 2.
    • mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
  • (4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die
  • 1.
    • nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
  • 2.
    • bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
  • Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
  • 1.
    • vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
  • 2.
    • vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
    • a)
      • Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
    • b)
      • für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
  • 3.
    • vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
    • a)
      • vorhandenes Vermögen oder
    • b)
      • Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
  • insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
  • 1.
    • glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
  • 2.
    • vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
  • 3.
    • vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
  • Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

  • Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

Befristung und Tod

  • (1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Beginn

  • (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Beginn

  • (1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Beginn und Änderung in Sonderfällen

  • (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
  • 1.
    • entweder
    • a)
      • die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
    • b)
      • nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
  • 2.
    • der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
  • In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
  • 1.
    • in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
    • a)
      • des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
    • b)
      • des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
    • c)
      • der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
  • 2.
    • in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
  • 3.
    • in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
  • Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Beginn und Ende

  • (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.

Beginn von Witwenrenten und Witwerrentenan vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

  • Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

  • (1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.

Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

  • Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
  • 1.
    • Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
  • 1a.
    • Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
  • 2.
    • Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
  • 3.
    • Ausbildungssuche vorgelegen hat,
  • werden nicht bewertet.

Begriffsbestimmungen

  • (1) Rentenrechtliche Zeiten sind
  • 1.
    • Beitragszeiten,
    • a)
      • als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
    • b)
      • als beitragsgeminderte Zeiten,
  • 2.
    • beitragsfreie Zeiten und
  • 3.
    • Berücksichtigungszeiten.
  • (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Beirat

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend.(3) Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. Gelingt es in derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse.

Beiträge an nicht zuständige Träger derRentenversicherung

  • (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

Beitragsbemessungsgrenzen

  • Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Beitragsbemessungsgrenzen

  • Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

  • {"kommentar":"< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 877 >"}
  • Bezeichnung der Beitragsklasse Beitragsbemessungsgrundlage DM
    I
     
     
    12,50
    II
     
     
    50
    III
    A
    100
    100
    IV
     
     
    150
    V
    B
    200
    200
    VI
     
     
    250
    VII
    C
    300
    300
    VIII
     
     
    350
    IX
    D
    400
    400
    X
     
     
    450
    XI
    E
    500
    500
    XII
     
     
    550
    XIII
    F
    600
    600
    XIV
     
     
    650
    XV
    G
    700
    700
    XVI
    H
     
    750
    XVII
    J
    800
    800
    XVIII
    K
     
    850
    XIX
    L
    900
    900
    XX
    M
     
    950
    XXI
    N
    1.000
    1.000
    XXII
    O
     
    1.050
    XXIII
    P
    1.100
    1.100
    XXIV
    Q
     
    1.150
    XXV
    R
    1.200
    1.200
    XXVI
    S
     
    1.250
    XXVII
    T
    1.300
    1.300
    XXVIII
    U
     
    1.350
    XXIX
    V
    1.400
    1.400
     
     
    1.500
    1.500
     
     
    1.600
    1.600
     
     
    1.700
    1.700
     
     
    1.800
    1.800
     
     
    1.900
    1.900
     
     
    2.000
    2.000
     
     
    2.100
    2.100
     
     
    2.200
    2.200
     
     
    2.300
    2.300
     
     
    2.400
    2.400
     
     
    2.500
    2.500
     
     
    2.600
    2.600
     
     
    2.800
    2.800
     
     
    3.100
    3.100

Beitragserstattung

  • (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
  • 1.
    • Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  • 2.
    • Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  • 3.
    • Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
  • (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
  • 1.
    • wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
  • 2.
    • solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
  • Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Beitragserstattung

  • (1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.(2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Beitragsgeminderte Zeiten

  • Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Beitragspflichtige Einnahmen beiHebammen und Handwerkern

  • (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.

Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

  • Beitragspflichtige Einnahmen sind
  • 1.
    • bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
  • 2.
    • bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
  • 2a.
    • bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
  • 3.
    • bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
  • 3a.
    • (weggefallen)
  • 4.
    • bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
  • 5.
    • bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten imBeitrittsgebiet

  • Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.

Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

  • (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
  • 1.
    • bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
  • 2.
    • bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
  • 3.
    • bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
  • 4.
    • bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
  • 5.
    • bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
  • Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

  • (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
  • 1.
    • bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
  • 1a.
    • bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
  • 1b.
    • bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
  • 1c.
    • bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
  • 1d.
    • bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,
  • 2.
    • bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
  • 2a.
    • bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
  • 2b.
    • bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
  • 2c.
    • bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
  • 2d.
    • bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
  • 2e.
    • bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
  • 2f.
    • bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
  • 3.
    • bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
  • 4.
    • bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
  • 4a.
    • bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
  • 4b.
    • bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
  • 4c.
    • bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
  • 5.
    • bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
  • (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer
  • 1.
    • pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
    • a)
      • 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    • b)
      • 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    • c)
      • 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
  • 2.
    • pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
    • a)
      • 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    • b)
      • 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    • c)
      • 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
  • 3.
    • pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
    • a)
      • 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    • b)
      • 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    • c)
      • 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
  • 4.
    • pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
    • a)
      • 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    • b)
      • 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    • c)
      • 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
  • Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.(3) (weggefallen)

Beitragsrecht bei Nachversicherung

  • (1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.

Beitragssätze

  • (1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
  • 1.
    • das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  • 2.
    • das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
  • Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
  • 1.
    • im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
  • 2.
    • im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
  • voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Beitragssatzgarantie bis 2025

  • (1) Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3.(3) (weggefallen)

Beitragstragung bei Beschäftigten

  • (1) Die Beiträge werden getragen
  • 1.
    • bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  • 1a.
    • bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,
  • 1b.
    • bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
  • 1c.
    • bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
  • 1d.
    • bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
  • 2.
    • bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
  • 2a.
    • bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
  • 3.
    • bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
  • 3a.
    • bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
  • 4.
    • bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
  • 5.
    • bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
  • 6.
    • bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
  • 7.
    • bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
    • a)
      • von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
    • b)
      • von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.
  • (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

Beitragstragung bei selbständig Tätigen

  • Die Beiträge werden getragen
  • 1.
    • bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
  • 2.
    • bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  • 3.
    • bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  • 4.
    • bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

  • (1) Die Beiträge werden getragen
  • 1.
    • bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
  • 2.
    • bei Personen, die
    • a)
      • Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
    • b)
      • Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
    • c)
      • Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
    • d)
      • für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
    • e)
      • Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
      • aa)
        • von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
      • bb)
        • von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
      • cc)
        • von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;
      • die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
  • 3.
    • bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
  • 4.
    • bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
  • 4a.
    • bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle.
  • 5.
    • bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
  • 6.
    • bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
    • a)
      • in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
    • b)
      • in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
    • c)
      • Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.
  • (2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Beitragstragung im Beitrittsgebiet

  • Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

Beitragsüberwachung

  • Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

  • (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).(2) Für die Beitragszahlung
  • 1.
    • aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
  • 2.
    • aus Vorruhestandsgeld,
  • 3.
    • aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen
  • gilt Absatz 1 entsprechend.(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
  • 1.
    • die Lotsenbrüderschaften,
  • 2.
    • die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  • 3.
    • die antragstellenden Stellen.

Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

  • (1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.

Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

  • (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
  • 1.
    • die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
  • 2.
    • bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
  • 3.
    • die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
  • (3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

  • (1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.(2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.

Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

  • Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.

Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

  • (1) Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches.

Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

  • Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

  • Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

  • Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beitragszeiten

  • (1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
  • 1.
    • freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  • 2.
    • Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
  • 3.
    • Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Beitragszeiten

  • (1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
  • 1.
    • in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
  • 2.
    • nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
  • 3.
    • mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

  • (1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
  • 1.
    • Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
  • 2.
    • Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
  • 3.
    • Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
  • (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

  • Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für
  • 1.
    • Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
  • 2.
    • Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.

Beitragszeiten wegen Kindererziehung

  • (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.(3) (weggefallen)(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
  • 1.
    • ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
  • 2.
    • ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
  • Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Beitragszeiten wegen Kindererziehungim Beitrittsgebiet

  • (1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.

Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

  • Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Berechnung und Tragung der Beiträge

  • (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

  • (1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.

Berechnung von Geldbeträgen

  • (1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

Berechnung von Zeiten

  • (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

Berechnungsgrundsätze

  • Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

  • (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
  • 1.
    • versicherungspflichtig oder
  • 2.
    • zur freiwilligen Versicherung berechtigt
  • sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
  • 1.
    • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • 2.
    • die Beitragsbemessungsgrenze und
  • 3.
    • der Beitragssatz
  • maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

  • Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Berücksichtigungszeiten

  • Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

  • Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson
  • 1.
    • wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
  • 2.
    • nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.
  • Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.

Beschäftigte

  • Versicherungspflichtig sind
  • 1.
    • Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
  • 2.
    • behinderte Menschen, die
    • a)
      • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
    • b)
      • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  • 3.
    • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
  • 3a.
    • (weggefallen)
  • 4.
    • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
  • Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
  • 1.
    • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
  • 2.
    • Teilnehmer an dualen Studiengängen und
  • 3.
    • Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
  • 1.
    • einer Kindererziehung,
  • 2.
    • eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  • 3.
    • eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
  • bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Besonderheiten

  • (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
  • 1.
    • Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
  • 2.
    • dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
  • 3.
    • Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
  • Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
  • 1.
    • beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
  • 2.
    • Berücksichtigungszeiten im Inland
  • ermittelt.(3) (weggefallen)(4) (weggefallen)

Besonderheiten

  • (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
  • 1.
    • Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  • 2.
    • dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  • 3.
    • dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
  • 4.
    • dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
  • (2) (weggefallen)(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
  • 1.
    • Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
  • 2.
    • Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  • 3.
    • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
  • im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung

  • (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen.(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
  • 1.
    • Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,
  • 2.
    • Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.
  • (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.(2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.

Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

  • (1) (weggefallen)(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
  • 1.
    • ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
  • 2.
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
  • (3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oderSonderversorgungssystem

  • (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. § 259a ist nicht anzuwenden.(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

  • Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

  • Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.

Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

  • Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

Besonderheiten für Versicherte derGeburtsjahrgänge vor 1937

  • (1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
  • 1.
    • im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
  • 2.
    • im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
  • werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
  • 1.
    • Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
  • 2.
    • Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.
  • 3.
    • Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
  • 4.
    • Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.
  • 5.
    • Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
  • 6.
    • Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
  • 7.
    • Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
  • (4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.

Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

  • (1) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.(3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind
  • 1.
    • abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 2 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und
  • 2.
    • abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 4 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2024 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld
  • zugrunde zu legen.(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.

Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

  • Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.

Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichenRentenversicherung

  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

Bundesmittel und Mindestrücklage

  • Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach § 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.

Bundesunmittelbare Versicherungsträger

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.(3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.(4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.(8) Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.(9) (weggefallen)

Bußgeldvorschriften

  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1.
    • entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 2.
    • entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
  • 3.
    • entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Dateisysteme bei der Datenstelle

  • (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
  • 1.
    • sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
  • 2.
    • für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
  • 3.
    • zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
  • 4.
    • Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
  • 5.
    • zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
  • 6.
    • Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
  • 7.
    • das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,
  • 8.
    • es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen Leistungsanspruch überlebender Ehegatten oder Lebenspartner festzustellen und auf das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs hinzuweisen.
  • 9.
    • es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
  • 10.
    • der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.
  • Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
  • 1.
    • Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
  • 2.
    • Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  • 3.
    • Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
  • 4.
    • Staatsangehörigkeit,
  • 5.
    • Sterbedatum,
  • 6.
    • Anschrift,
  • 7.
    • Betriebsnummer des Arbeitgebers,
  • 8.
    • Tag der Beschäftigungsaufnahme,
  • 9.
    • Geburtsdatum,
  • 10.
    • die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz.
  • (3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:
  • 1.
    • die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
  • 2.
    • ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
  • 3.
    • ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
  • 4.
    • ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
  • 5.
    • die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
  • 6.
    • das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
  • Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln.(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
  • 1.
    • gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen,
  • 2.
    • gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
  • 3.
    • gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen,
  • 4.
    • gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge, soweit diese Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben, und
  • 5.
    • gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt.
  • Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich.

Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

  • (1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:
  • 1.
    • die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
  • 2.
    • ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,
  • 3.
    • ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
  • 4.
    • ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
  • 5.
    • die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
  • 6.
    • das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.

Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

  • (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind
  • 1.
    • die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
  • 2.
    • der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
  • 3.
    • die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
  • 4.
    • die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
  • 5.
    • die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
  • 6.
    • der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
  • Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:
  • 1.
    • zwischen den Trägern der Rentenversicherung,
  • 2.
    • mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 3.
    • mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • 4.
    • mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • 5.
    • mit der Künstlersozialkasse,
  • 6.
    • mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,
  • 7.
    • mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,
  • 8.
    • mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
  • 9.
    • mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
  • 10.
    • mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
  • 11.
    • mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
  • 12.
    • mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und
  • 13.
    • mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind und
  • 14.
    • mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, soweit dies für die Ermittlung und Sicherstellung der Beiträge, für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach, erforderlich ist.
  • Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.

Definition der Qualifikationsgruppen

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889 "}
  • Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
    Qualifikationsgruppe 1
    Hochschulabsolventen
    1.
    Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
    2.
    Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
    3.
    Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
    Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
    Qualifikationsgruppe 2
    Fachschulabsolventen
    1.
    Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
    2.
    Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
    3.
    Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
    4.
    Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.
    Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
    Qualifikationsgruppe 3
    Meister
    Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
    Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
    Qualifikationsgruppe 4
    Facharbeiter
    Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
    Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
    Qualifikationsgruppe 5
    Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
    1.
    Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
    2.
    Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
    3.
    Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.

Durchführung

  • (1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.(2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
  • 1.
    • erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
  • 2.
    • glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und
  • 3.
    • eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
  • Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.

Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

  • (1) Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. § 181 Abs. 4 bleibt unberührt. Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.(2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.(3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
  • 1.
    • bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
  • 2.
    • vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
  • 3.
    • vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
  • 4.
    • vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
  • 5.
    • vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zu vervielfältigen. § 181 Abs. 4 bleibt unberührt.

Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

  • (1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden. Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 869 - 870,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • Jahr
    Durchschnittsentgelt
    1891
    700
     
    92
    700
     
    93
    709
     
    94
    714
     
    95
    714
     
    96
    728
     
    97
    741
     
    98
    755
     
    99
    773
     
     
     
     
    1900
    796
     
    01
    814
     
    02
    841
     
    03
    855
     
    04
    887
     
    05
    910
     
    06
    946
     
    07
    987
     
    08
    1 019
     
    09
    1 046
     
     
     
     
    1910
    1 078
     
    11
    1 119
     
    12
    1 164
     
    13
    1 182
     
    14
    1 219
     
    15
    1 178
     
    16
    1 233
     
    17
    1 446
     
    18
    1 706
     
    19
    2 010
     
     
     
     
    1920
    3 729
     
    21
    9 974
     
    24
    1 233
     
    25
    1 469
     
    26
    1 642
     
    27
    1 742
     
    28
    1 983
     
    29
    2 110
     
     
     
     
    1930
    2 074
     
    31
    1 924
     
    32
    1 651
     
    33
    1 583
     
    34
    1 605
     
    35
    1 692
     
    36
    1 783
     
    37
    1 856
     
    38
    1 947
     
    39
    2 092
     
    1940
    2 156
     
    41
    2 297
     
    42
    2 310
     
    43
    2 324
     
    44
    2 292
     
    45
    1 778
     
    46
    1 778
     
    47
    1 833
     
    48
    2 219
     
    49
    2 838
     
     
     
     
    1950
    3 161
     
    51
    3 579
     
    52
    3 852
     
    53
    4 061
     
    54
    4 234
     
    55
    4 548
     
    56
    4 844
     
    57
    5 043
     
    58
    5 330
     
    59
    5 602
     
     
     
     
    1960
    6 101
     
    61
    6 723
     
    62
    7 328
     
    63
    7 775
     
    64
    8 467
     
    65
    9 229
     
    66
    9 893
     
    67
    10 219
     
    68
    10 842
     
    69
    11 839
     
     
     
     
    1970
    13 343
     
    71
    14 931
     
    72
    16 335
     
    73
    18 295
     
    74
    20 381
     
    75
    21 808
     
    76
    23 335
     
    77
    24 945
     
    78
    26 242
     
    79
    27 685
     
     
     
     
    1980
    29 485
     
    81
    30 900
     
    82
    32 198
     
    83
    33 293
     
    84
    34 292
     
    85
    35 286
     
    86
    36 627
     
    87
    37 726
     
    88
    38 896
     
    89
    40 063
     
    1990
    41 946
     
    91
    44 421
     
    92
    46 820
     
    93
    48 178
     
    94
    49 142
     
    95
    50 665
     
    96
    51 678
     
    97
    52 143
     
    98
    52 925
     
    99
    53 507
     
    2000
    54 256
     
    01
    55 216
     
    02
    28 626
     
    03
    28 938
     
    04
    29 060
     
    05
    29 202
     
    06
    29 494
    07
    29 951
    08
    30 625
    09
    30 506
    2010
    31 144
    11
    32 100
    12
    33 002
    13
    33 659
    14
    34 514
    15
    35 363
    16
    36 187
    17
    37 077
    18
    38 212
    19
    39 301
    2020
    39 167
    21
    40 463
    22
    42 053
    23
    44 732
    24
    47 085
    25
    50 493*)
    26
    51 944*)
  • -----
  • *)
    • vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

  • (1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
  • 1.
    • (weggefallen)
  • 2.
    • Witwenrente oder Witwerrente,
  • 3.
    • Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
  • Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

  • (1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.(4) und (5) (weggefallen)

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.(3) (weggefallen)

Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

  • (1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
  • 1.
    • das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
  • 2.
    • der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und
  • 3.
    • die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.
  • Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind
  • 1.
    • die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
  • 2.
    • die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
  • 3.
    • die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie
  • 4.
    • das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3
  • des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.(6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).(7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung.

Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oderGehaltsklassen

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 875 - 876)"}
  • 1. Rentenversicherung der Arbeiter
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
    I
    II
    III
    IV
    V
    VI
    (1)
    (2)
    (3)
    (4)
    (5)
    (6)
    1.1.1891-31.12.1899
    0,0071
    0,0118
    0,0178
    0,0305
     
     
    1.1.1900-31.12.1906
    0,0061
    0,0099
    0,0152
    0,0220
    0,0306
     
    1.1.1907-30. 9.1921
    0,0044
    0,0070
    0,0108
    0,0155
    0,0263
     
    1.1.1924-31.12.1933
    0,0029
    0,0055
    0,0089
    0,0122
    0,0164
    0,0223
    1.1.1934-27. 6.1942
    0,0026
    0,0045
    0,0076
    0,0108
    0,0138
    0,0169
    28.6.1942-29. 5.1949
    0,0024
    0,0043
    0,0071
    0,0100
    0,0128
    0,0157
    30.5.1949-31.12.1954
    0,0014
    0,0024
    0,0041
    0,0057
    0,0082
    0,0114
    1.1.1955-31.12.1955
    0,0011
    0,0020
    0,0033
    0,0046
    0,0066
    0,0092
    1.1.1956-31.12.1956
    0,0010
    0,0019
    0,0031
    0,0043
    0,0062
    0,0087
    1.1.1957-28. 2.1957
    0,0010
    0,0018
    0,0030
    0,0042
    0,0059
    0,0083
     
     
    1. Rentenversicherung der Arbeiter
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
    VII
    VIII
    IX
    X
    XI
    XII
    1.1.1891-31.12.1899
     
     
     
     
     
     
    1.1.1900-31.12.1906
     
     
     
     
     
     
    1.1.1907-30. 9.1921
     
     
     
     
     
     
    1.1.1924-31.12.1933
    0,0267
     
     
     
     
     
    1.1.1934-27. 6.1942
    0,0200
    0,0240
    0,0276
    0,0292
     
     
    28.6.1942-29. 5.1949
    0,0185
    0,0214
    0,0244
    0,0271
     
     
    30.5.1949-31.12.1954
    0,0163
    0,0228
    0,0294
    0,0359
    0,0424
    0,0534
    1.1.1955-31.12.1955
    0,0132
    0,0185
    0,0237
    0,0290
    0,0343
     
    1.1.1956-31.12.1956
    0,0124
    0,0173
    0,0223
    0,0273
    0,0322
     
    1.1.1957-28. 2.1957
    0,0119
    0,0167
    0,0214
    0,0262
    0,0309
     
     
     
    2. Rentenversicherung der Angestellten
    Zeitraum
    Gehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
    I
    II
    III
    IV
    V
    VI
    (A)
    (B)
    (C)
    (D)
    (E)
    (F)
    1.1.1913-31. 7.1921
    0,0254
    0,0443
    0,0632
    0,0824
    0,1085
    0,1400
    1.1.1924-31.12.1933
    0,0151
    0,0421
    0,0835
    0,1380
    0,1975
    0,2441
    1.1.1934-30. 6.1942
    0,0136
    0,0389
    0,0761
    0,1265
    0,1776
    0,2291
    1.7.1942-31. 5.1949
    0,0119
    0,0360
    0,0716
    0,1188
    0,1663
    0,2143
    1.6.1949-31.12.1954
    0,0034
    0,0102
    0,0170
    0,0238
    0,0340
    0,0476
    1.1.1955-31.12.1955
    0,0027
    0,0082
    0,0137
    0,0192
    0,0275
    0,0385
    1.1.1956-31.12.1956
    0,0026
    0,0077
    0,0129
    0,0181
    0,0258
    0,0361
    1.1.1957-28. 2.1957
    0,0025
    0,0074
    0,0124
    0,0174
    0,0248
    0,0347
     
     
    2. Rentenversicherung der Angestellten
    Zeitraum
    Gehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
    VII
    VIII
    IX
    X
    XI
    XII
    (G)
    (H)
    (J)
    (K)
     
     
    1.1.1913-31. 7.1921
    0,1714
    0,2159
    0,2824
     
     
     
    1.1.1924-31.12.1933
    0,2996
    0,3575
    0,3982
    0,4513
     
     
    1.1.1934-30. 6.1942
    0,2816
    0,3332
    0,3844
    0,4357
     
     
    1.7.1942-31. 5.1949
    0,2617
    0,3087
    0,3562
    0,4037
     
     
    1.6.1949-31.12.1954
    0,0679
    0,0951
    0,1223
    0,1509
    0,1809
    0,2223
    1.1.1955-31.12.1955
    0,0550
    0,0770
    0,0989
    0,1237
    0,1512
     
    1.1.1956-31.12.1956
    0,0516
    0,0723
    0,0929
    0,1161
    0,1419
     
    1.1.1957-28. 2.1957
    0,0496
    0,0694
    0,0892
    0,1115
    0,1363
     
     
     
    3. Knappschaftliche Rentenversicherung Arbeiter
    Zeitraum
    Beitragsklassen
    I
    II
    III
    IV
    V
    VI
    bis 31. 9.1921
    0,0446
    0,0595
    0,0743
    0,0892
    0,1040
    0,1189
    1.1.1924-30. 6.1926
    0,0446
    0,0595
    0,0743
    0,0892
    0,1040
    0,1189
    1.7.1926-31.12.1938
    0,0405
    0,0541
    0,0676
    0,0811
    0,0946
    0,1081
    1.1.1939-31.12.1942
    0,0279
    0,0391
    0,0503
    0,0615
    0,0726
    0,0838
     
     
    3. Knappschaftliche RentenversicherungArbeiter
     
    Zeitraum
    Beitragsklassen
    VII
    VIII
    IX
    X
    bis 30. 9.1921
    0,1338
     
     
     
    1.1.1924-30. 6.1926
    0,1338
     
     
     
    1.7.1926-31.12.1938
    0,1216
    0,1387
    0,1533
    0,1705
    1.1.1939-31.12.1942
    0,0950
    0,1062
    0,1173
     
     
     
    Angestellte
    Zeitraum
    Gehaltsklasse
    A
    B
    C
    D
    E
    F
    bis 31. 7.1921
    0,0223
    0,0446
    0,0892
    0,1486
    0,2081
    0,2378
    1.1.1924-30. 6.1926
    0,0223
    0,0446
    0,0892
    0,1486
    0,2081
    0,2378
    1.7.1926-31.12.1938
    0,0203
    0,0405
    0,0811
    0,1351
    0,1892
    0,2162
    1.1.1939-31.12.1942
    0,0168
    0,0335
    0,0671
    0,1118
    0,1565
    0,1788
     
     
    Angestellte
     
    Zeitraum
    Gehaltsklasse
    G
    H
    J
    K
    bis 31. 7.1921
    0,2378
    0,2378
     
     
    1.1.1924-30. 6.1926
    0,2378
    0,2378
     
     
    1.7.1926-31.12.1938
    0,2162
    0,2175
    0,2173
    0,2173
    1.1.1939-31.12.1942
    0,1788
     
     
     
     
     
    Doppelversicherung *)
     
     
     
     
     
     
    1.1.1924-30. 6.1926
    0,0297
    0,0595
    0,1189
    0,1982
    0,2774
    0,3171
     
     
    Doppelversicherung *)
     
     
     
     
    1.1.1924-30. 6.1926
    0,3171
    0,3171
     
     
     
    -----
    *)Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.

Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderteZeiten (Gesamtleistungsbewertung)

  • (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
  • 1.
    • an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
  • 2.
    • mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
  • Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
  • 1.
    • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  • 2.
    • Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
  • ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Entgeltpunkte für beitragsfreie undbeitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

  • (1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet.(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten

  • (1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
  • a)
    • mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
  • b)
    • in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
  • Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten

  • (1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden. Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten

  • (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

  • (1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten mitSachbezug

  • Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

  • {"kommentar":"Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878"}
  • Zeitraum
    Beitragswert zur Rentenversicherung (Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
    6 (12) RM/DM
    12 (20) RM/DM
    1.7.1945-31. 5.1949
    0,0360
    0,1188
    1.6.1949-31.12.1950
    0,0170
    0,0340
  • Zeitraum
    I/II
    III
    IV
    V
    VI
    VII
    VIII
    1.6.1949-31.12.1954
    Monatsbeiträge
    0,0102
    0,0170
    0,0238
    0,0340
    0,0476
    0,0679
    0,0951
    1.6.1949-31.12.1954
    Wochenbeiträge
    0,0024
    0,0041
    0,0057
    0,0082
    0,0114
    0,0163
    0,0228
  • Zeitraum
    IX
    X
    XI
    XII
    1.6.1949-31.12.1954
    Monatsbeiträge
    0,1223
    0,1509
    0,1809
    0,2223
    Wochenbeiträge
    0,0294
    0,0359
    0,0424
    0,0534

Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

  • (1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
  • 1.
    • einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
  • 2.
    • einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
  • 3.
    • Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
  • gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
  • 1.
    • für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
  • 2.
    • für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.
  • (2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.

Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

  • (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
  • 1.
    • nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  • 2.
    • nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
  • für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

  • {"kommentar":"Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 914"}
  • Zeitraum
    Rentenversicherung der Arbeiter Wochenbeiträge
    bis 27.6.1942
    0,0038
    28.6.1942 - 29.5.1949
    0,0036
    30.5.1949 - 31.12.1954
    0,0020
    1.1.1955 - 31.12.1955
    0,0017
    1.1.1956 - 31.12.1956
    0,0016
    1.1.1957 - 28.2.1957
    0,0015
    Zeitraum
    Rentenversicherung der Angestellten Monatsbeiträge
    bis 30.6.1942
    0,0324
    1.7.1942 - 31.5.1949
    0,0300
    1.6.1949 - 31.12.1954
    0,0085
    1.1.1955 - 31.12.1955
    0,0068
    1.1.1956 - 31.12.1956
    0.0064
    1.1.1957 - 28.2.1957
    0,0062
  •   Knappschaftliche Rentenversicherung Monatsbeiträge
    weiterhin nicht mehr
    im Bergbau beschäftigte
    technische kaufmännische Angestellte Arbeiter Angestellte
    bis 1943
    0,1434
    0,1434
    0,0269
    0,0359
    1944
    0,1454
    0,1454
    0,0273
    0,0364
    1945
    0,1875
    0,1762
    0,0352
    0,0469
    1946
    0,1875
    0,1762
    0,0352
    0,0469
    1947
    0,1819
    0,1759
    0,0341
    0,0455
    1948
    0,1502
    0,1502
    0,0282
    0,0376
    1949
    0,1688
    0,1688
    0,0220
    0,0294
    1950
    0,1845
    0,1764
    0,0198
    0,0264
    1951
    0,1630
    0,1630
    0,0175
    0,0233
    1952
    0,1731
    0,1731
    0,0162
    0,0216
    1953
    0,2052
    0,1765
    0,0154
    0,0205
    1954
    0,1968
    0,1765
    0,0148
    0,0197
    1955
    0,1832
    0,1763
    0,0137
    0,0183
    1956
    0,1720
    0,1720
    0,0129
    0,0172
    bis 28. Februar 1957
    0,1652
    0,1652
    0,0124
    0,0165

Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeitenohne Beitragsbemessungsgrundlage

  • (1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich
  • a)
    • nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  • b)
    • nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
  • für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 879 - 880 "}
  • 1. Rentenversicherung der Arbeiter Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
    (Wochenbeiträge)
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
    I
    II
    III
    IV
    V
    VI
    20.11.1947-30. 4.1948
    0,0027
    0,0054
    0,0080
    0,0107
    0,0134
    0,0161
    1. 5.1948-31.12.1950
    0,0021
    0,0041
    0,0062
    0,0082
    0,0103
    0,0123
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0014
    0,0028
    0,0042
    0,0056
    0,0070
    0,0083
    1. 9.1951-31.12.1951
    0,0015
    0,0030
    0,0045
    0,0067
    0,0097
    0,0126
     
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
    VII
    VIII
    IX
    X
    XI
    XII
    20.11.1947-30. 4.1948
    0,0188
    0,0215
    0,0241
    0,0268
     
     
    1. 5.1948-31.12.1950
    0,0144
    0,0164
    0,0185
    0,0205
    0,0226
    0,0247
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0097
    0,0111
    0,0125
    0,0139
    0,0153
    0,0167
    1. 9.1951-31.12.1951
    0,0156
    0,0186
    0,0215
    0,0245
    0,0275
    0,0304
     
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
    XIII
    XIV
    XV
    XVI
    XVII
    XVIII
    20.11.1947-30. 4.1948
     
     
     
     
     
     
    1. 5.1948-31.12.1950
    0,0267
    0,0288
    0,0308
     
     
     
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0181
    0,0195
    0,0208
    0,0232
    0,0236
    0,0250
    1. 9.1951-31.12.1951
    0,0371
    0,0436
    0,0516
     
     
     
     
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen 
    XIX
    XX
     
     
     
     
    20.11.1947-30. 4.1948
     
     
     
     
     
     
    1. 5.1948-31.12.1950
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0355
    0,0436
     
     
     
     
    1. 9.1951-31.12.1951
     
     
     
     
     
     
     
    (Monatsbeiträge)
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    1. 1.1952-31.12.1955
    0,0098
    0,0197
    0,0394
    0,0591
    0,0788
    0,0984
    1. 1.1956-31.12.1956
    0,0078
    0,0155
    0,0310
    0,0465
    0,0620
    0,0776
    1. 1.1957-31. 8.1957
    0,0071
    0,0142
    0,0284
    0,0426
    0,0568
    0,0710
     
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
    7
    8
    9
    10
    11
    12
    1. 1.1952-31.12.1955
    0,1181
    0,1575
    0,1969
    0,2363
     
     
    1. 1.1956-31.12.1956
    0,0931
    0,1008
    0,1241
    0,1551
    0,1861
    0,2482
    1. 1.1957-31. 8.1957
    0,0852
    0,0924
    0,1137
    0,1421
    0,1705
    0,2273
     
    2. Rentenversicherung der Angestellten Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
    (Monatsbeiträge)
    Zeitraum
    Gehalts- oder Beitragsklassen
    A
    B
    C
    D
    E
    F
    (1)
    (2)
    (3)
    (4)
    (5)
    (6)
    1.12.1947-30. 4.1948
    0,0112
    0,0224
    0,0336
    0,0449
    0,0561
    0,0673
    1. 5.1948-31.12.1950
    0,0088
    0,0176
    0,0264
    0,0352
    0,0440
    0,0528
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0060
    0,0119
    0,0179
    0,0238
    0,0298
    0,0358
    1. 9.1951-31.12.1951
    0,0064
    0,0128
    0,0193
    0,0289
    0,0418
    0,0547
    1. 1.1952-31.12.1955
    0,0098
    0,0197
    0,0394
    0,0591
    0,0788
    0,0984
    1. 1.1956-31.12.1956
    0,0078
    0,0155
    0,0310
    0,0465
    0,0620
    0,0776
    1. 1.1957-31. 8.1957
    0,0071
    0,0142
    0,0284
    0,0426
    0,0568
    0,0710
     
    Zeitraum
    Gehalts- oder Beitragsklassen
    G
    H
    J
    K
    L
    M
    (7)
    (8)
    (9)
    (10)
    (11)
    (12)
    1.12.1947-30. 4.1948
    0,0785
    0,0897
    0,1009
    0,1122
    0,1335
    0,1669
    1. 5.1948-31.12.1950
    0,0617
    0,0705
    0,0793
    0,0881
    0,0969
    0,1057
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0417
    0,0477
    0,0537
    0,0596
    0,0656
    0,0715
    1. 9.1951-31.12.1951
    0,0676
    0,0805
    0,0934
    0,1063
    0,1193
    0,1322
    1. 1.1952-31.12.1955
    0,1181
    0,1575
    0,1969
    0,2363
     
     
    1. 1.1956-31.12.1956
    0,0931
    0,1008
    0,1241
    0,1551
    0,1861
    0,2482
    1. 1.1957-31. 8.1957
    0,0852
    0,0924
    0,1137
    0,1421
    0,1705
    0,2273
     
    Zeitraum
    Gehalts- oder Beitragsklassen
    N
    O
    P
    Q
    R
    S
     
     
     
     
     
     
    1.12.1947-30. 4.1948
    0,2003
     
     
     
     
     
    1. 5.1948-31.12.1950
    0,1145
    0,1233
    0,1321
    0,1573
    0,1835
    0,2097
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,0775
    0,0835
    0,0894
    0,0954
    0,1013
    0,1129
    1. 9.1951-31.12.1951
    0,1613
    0,1936
    0,2258
     
     
     
    1. 1.1952-31.12.1955
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1956-31.12.1956
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1957-31. 8.1957
     
     
     
     
     
     
     
    Zeitraum
    Gehalts- oder Beitragsklassen
    T
    U
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    1.12.1947-30. 4.1948
     
     
     
     
     
     
    1. 5.1948-31.12.1950
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1951-31. 8.1951
    0,1290
    0,1452
     
     
     
     
    1. 9.1951-31.12.1951
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1952-31.12.1955
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1956-31.12.1956
     
     
     
     
     
     
    1. 1.1957-31. 8.1957
     
     
     
     
     
     
     
    3. Landwirteversorgung
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
    2
    3
    4
    5
    6
    7
    1.1.1954-31.12.1955
    0,0197
    0,0394
    0,0591
    0,0788
    0,0984
    0,1181
    1.1.1956-31.12.1956
    0,0155
    0,0310
    0,0465
    0,0620
    0,0776
    0,0931
    1.1.1957-31. 8.1957
    0,0142
    0,0284
    0,0426
    0,0568
    0,0710
    0,0852
    1.9.1957-31.12.1957
    0,0142
    0,0284
    0,0426
    0,0568
    0,0710
    0,0852
    1.1.1958-31.12.1958
    0,0121
    0,0243
    0,0364
    0,0486
    0,0607
    0,0728
    1.1.1959-31.12.1959
    0,0113
    0,0226
    0,0339
    0,0452
    0,0565
    0,0678
    1.1.1960-31.12.1960
    0,0097
    0,0194
    0,0291
    0,0388
    0,0485
    0,0582
    1.1.1961-31.12.1961
    0,0088
    0,0176
    0,0264
    0,0352
    0,0440
    0,0528
    1.1.1962-31.12.1962
    0,0081
    0,0162
    0,0242
    0,0323
    0,0404
    0,0485
    1.1.1963-31. 3.1963
    0,0076
    0,0152
    0,0228
    0,0304
    0,0381
    0,0457
     
    Zeitraum
    Lohn- oder Beitragsklassen
     
    8
    9
    10
    11
    12
    1.1.1954-31.12.1955
    0,1575
    0,1969
    0,2363
     
     
    1.1.1956-31.12.1956
    0,1008
    0,1241
    0,1551
    0,1861
    0,2482
    1.1.1957-31. 8.1957
    0,0924
    0,1137
    0,1421
    0,1705
    0,2273
    1.9.1957-31.12.1957
    0,0924
    0,1137
    0,1421
    0,1705
    0,2273
    1.1.1958-31.12.1958
    0,0789
    0,0971
    0,1214
    0,1457
    0,1942
    1.1.1959-31.12.1959
    0,0735
    0,0904
    0,1130
    0,1356
    0,1808
    1.1.1960-31.12.1960
    0,0630
    0,0776
    0,0970
    0,1164
    0,1552
    1.1.1961-31.12.1961
    0,0572
    0,0704
    0,0880
    0,1056
    0,1408
    1.1.1962-31.12.1962
    0,0525
    0,0646
    0,0808
    0,0969
    0,1292
    1.1.1963-31. 3.1963
    0,0495
    0,0609
    0,0761
    0,0913
    0,1218

Entgeltpunkte für saarländischeBeitragszeiten

  • (1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.(2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage(Leistungszuschlag)

  • (1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
  • vom sechsten bis zum zehnten Jahr
    0,125
    vom elften bis zum zwanzigsten Jahr
    0,25
    für jedes weitere Jahr
    0,375
  • zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

  • (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
  • 1.
    • Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
  • 2.
    • freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
  • Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
  • 1.
    • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
  • 2.
    • freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.
  • (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

Ergänzende Leistungen

  • (1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.

Erhöhung des Grenzbetrags

  • Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.

Erhöhung und Minderung der Beiträge beiVersorgungsausgleich

  • (1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.(2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
  • 1.
    • bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
  • 2.
    • zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).
  • Minderungsbetrag ist
  • 1.
    • in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
  • 2.
    • in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

Ermächtigung

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Erneute Neufeststellung von Renten

  • Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

Ersatzzeiten

  • (1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
  • 1.
    • militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder auf Grund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
  • 2.
    • interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
  • 3.
    • während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
  • 4.
    • in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
    • a)
      • arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
    • b)
      • bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
    • wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
  • 5.
    • in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
  • 5a.
    • im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
  • 6.
    • vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
  • (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
  • 1.
    • für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
  • 2.
    • in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
  • 3.
    • in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

Ersatzzeiten bei Handwerkern

  • (1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026

  • (1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.(2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.(4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.

Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027

  • Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

  • (1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

  • Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.

Erstattung durch den Träger derVersorgungslast

  • Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
  • 1.
    • Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
  • 2.
    • ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.

Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit

  • (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.(2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.(4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

  • (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

Erstattung von Aufwendungen

  • (1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.(2) Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen fürPflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

  • (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.

Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

  • Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
  • 1.
    • Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
  • 2.
    • ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
  • § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.

Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

  • Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.

Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

  • Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

  • (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Erstattungen in besonderen Fällen

  • § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
  • 1.
    • das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  • 2.
    • das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.

Erweitertes Direktorium

  • (1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.(2) Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.

Erziehungsrente

  • (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
  • 1.
    • ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  • 2.
    • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  • 3.
    • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • 4.
    • sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
  • 1.
    • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  • 2.
    • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • 3.
    • sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • (4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

Evaluierung

  • Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

Externe Teilung

  • Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

  • (1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
  • 1.
    • die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
  • 2.
    • eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
  • 3.
    • eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
  • Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

Fälligkeit und Auszahlung

  • (1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
  • 1.
    • im Inland den aktuellen Rentenwert,
  • 2.
    • im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
  • können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.(2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem1. April 2004

  • (1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

Fallmanagement

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.(2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
  • 1.
    • die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,
  • 2.
    • die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
  • 3.
    • die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,
  • 4.
    • die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
  • 5.
    • die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.
  • (4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.(5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.

Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

  • (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.(2) Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.

Freiwillig Versicherte

  • Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

Freiwillig Versicherte

  • Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.

Freiwillige Versicherung

  • (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Freiwillige Versicherung

  • (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigenBestandsrenten des Beitrittsgebiets

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 888 "}
  • Ende des 20-Jahreszeitraums Gesamtdurchschnittseinkommen
    Jahr Monat
    1991
    2. Halbjahr
    205.278
    1991
    1. Halbjahr
    197.966
    1990
    2. Halbjahr
    192.565
    1989
     
    189.270
    1988
     
    183.713
    1987
     
    178.310
    1986
     
    173.135
    1985
     
    168.201
    1984
     
    163.519
    1983
     
    158.903
    1982
     
    154.388
    1981
     
    149.942
    1980
     
    145.607
    1979
     
    141.487
    1978
     
    137.345
    1977
     
    133.121
    1976
     
    128.871
    1975
     
    124.729
    1974
     
    120.696
    1973
     
    116.845
    1972
     
    112.988
    1971
     
    109.090
    1970
     
    105.211
    1969
     
    101.325
    1968
     
    97.328
    1967
     
    92.938
    1966
     
    88.355
    1965
     
    83.957
    1964
     
    82.093
    1963
     
    80.195
    1962
     
    78.220
    1961
     
    76.146
    1960
     
    73.979
    1959
     
    71.651
    1958
     
    69.211
    1957
     
    66.897
    1956
     
    64.704
    1955
     
    62.390
    1954
     
    59.838
    1953
     
    56.925
    1952
     
    53.963
    1951
     
    50.863
    1950
     
    47.404
    1949
     
    43.340
    1948
     
    38.867
    1947
     
    36.110
    1946 und früher
     
    35.560

Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

  • (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.(2) (weggefallen)(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
  • bei Beginnder Rente im
    der Werte
    75 vomHundert
    0,0625Entgeltpunkte
    Jahr
    Monat
    die Werte
    2005
    Januar
    75,00
    0,0625
     
    Februar
    73,44
    0,0612
     
    März
    71,88
    0,0599
     
    April
    70,31
    0,0586
     
    Mai
    68,75
    0,0573
     
    Juni
    67,19
    0,0560
     
    Juli
    65,63
    0,0547
     
    August
    64,06
    0,0534
     
    September
    62,50
    0,0521
     
    Oktober
    60,94
    0,0508
     
    November
    59,38
    0,0495
     
    Dezember
    57,81
    0,0482
    2006
    Januar
    56,25
    0,0469
     
    Februar
    54,69
    0,0456
     
    März
    53,13
    0,0443
     
    April
    51,56
    0,0430
     
    Mai
    50,00
    0,0417
     
    Juni
    48,44
    0,0404
     
    Juli
    46,88
    0,0391
     
    August
    45,31
    0,0378
     
    September
    43,75
    0,0365
     
    Oktober
    42,19
    0,0352
     
    November
    40,63
    0,0339
     
    Dezember
    39,06
    0,0326
    2007
    Januar
    37,50
    0,0313
     
    Februar
    35,94
    0,0299
     
    März
    34,38
    0,0286
     
    April
    32,81
    0,0273
     
    Mai
    31,25
    0,0260
     
    Juni
    29,69
    0,0247
     
    Juli
    28,13
    0,0234
     
    August
    26,56
    0,0221
     
    September
    25,00
    0,0208
     
    Oktober
    23,44
    0,0195
     
    November
    21,88
    0,0182
     
    Dezember
    20,31
    0,0169
    2008
    Januar
    18,75
    0,0156
     
    Februar
    17,19
    0,0143
     
    März
    15,63
    0,0130
     
    April
    14,06
    0,0117
     
    Mai
    12,50
    0,0104
     
    Juni
    10,94
    0,0091
     
    Juli
    9,38
    0,0078
     
    August
    7,81
    0,0065
     
    September
    6,25
    0,0052
     
    Oktober
    4,69
    0,0039
     
    November
    3,13
    0,0026
     
    Dezember
    1,56
    0,0013
    2009
    Januar
    0,00
    0,0000
  • (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Gesonderte Meldung und Hochrechnung

  • (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

(weggefallen)

Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

  • (1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

  • Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen

  • (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.(2) Sind in Unterlagen
  • 1.
    • Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
  • 2.
    • Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
  • bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
  • 1.
    • Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  • 2.
    • Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • 3.
    • Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
  • geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.

Große Witwenrente und große Witwerrente wegenBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

  • Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

Grundbewertung

  • (1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
  • 1.
    • Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  • 2.
    • Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • 3.
    • Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
  • Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
  • 1.
    • beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
  • 2.
    • Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

Grundsatz

  • Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

Grundsatz

  • (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Grundsatz

  • Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Grundsatz

  • (1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Grundsatz

  • Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Grundsatz

  • Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

Grundsatz

  • (1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.(3a) (weggefallen)(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Grundsatz

  • (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.(4) (weggefallen)

Grundsatz

  • (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:
  • 1.
    • Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,
  • 2.
    • Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,
  • 3.
    • Statistik,
  • 4.
    • Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
    • a)
      • Rehabilitation und Teilhabe,
    • b)
      • Sozialmedizin,
    • c)
      • Versicherung,
    • d)
      • Beitrag,
    • e)
      • Beitragsüberwachung,
    • f)
      • Rente,
    • g)
      • Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,
  • 5.
    • Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,
  • 6.
    • Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,
  • 7.
    • Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,
  • 8.
    • Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
  • 9.
    • Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,
  • 10.
    • Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
  • 11.
    • Funktion als Signaturstelle,
  • 12.
    • Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
  • 13.
    • Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
  • 14.
    • Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,
  • 15.
    • Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
  • 16.
    • Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
  • (2) Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.(3) Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.(4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Satzung.(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.

Grundsätze

  • (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

  • (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn
  • 1.
    • die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
  • 2.
    • die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
  • (3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn
  • 1.
    • erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
  • 2.
    • erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
  • 3.
    • ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
  • (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit
  • 1.
    • in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
  • 2.
    • im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten
  • 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.(6) Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
  • 1.
    • Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
  • 2.
    • Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • die mit dem aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting
  • 1.
    • in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und
  • 2.
    • im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten
  • unanfechtbar geworden ist.

Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
  • 1.
    • die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • 2.
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
  • über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
  • 1.
    • bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
  • 2.
    • bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.
  • (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.

Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • (1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
  • 1.
    • die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
  • 2.
    • sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
  • Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.(2) bis (4) (weggefallen)(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.(7) (weggefallen)(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

  • Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.

Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohnefreiwillige Zusatzrentenversicherung

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 915 "}
  • Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark
    1971
    12.293,95
    1972
    13.022,85
    1973
    14.182,17
    1974
    15.270,48
    1975
    15.762,92
    1976
    16.406,14
    1977
    17.006,02
    1978
    17.353,91
    1979
    17.840,19
    1980
    18.724,60
    1981
    18.980,34
    1982
    19.287,94
    1983
    19.576,44
    1984
    19.730,72
    1985
    19.877,57
    1986
    19.780,56
    1987
    19.528,60
    1988
    19.428,57
    1989
    19.397,84
    1. Januar - 30. Juni 1990
    9.212,10

Höhe der Leistung

  • Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

Höhe der Rente

  • (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
  • 1.
    • Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  • 2.
    • dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  • 3.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • 4.
    • Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
  • 5.
    • Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • 6.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  • 7.
    • zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  • 8.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
  • 9.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • 10.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • 11.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  • 12.
    • Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
  • Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.(3) (weggefallen)(4) (weggefallen)

Höhe der Rente

  • Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
  • 1.
    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
  • 2.
    • freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
  • gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

Höhe und Berechnung

  • (1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Höherversicherung für Zeiten vor 1998

  • Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.

Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

  • (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
  • 1.
    • die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
  • 2.
    • die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

  • Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 872,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • Zeitraum
    AllgemeineRentenversicherung
    KnappschaftlicheRentenversicherung
    1.7.1990 - 31.12.1990
    32 400
    32 400
    1.1.1991 - 30. 6.1991
    36 000
    36 000
    1.7.1991 - 31.12.1991
    40 800
    40 800
    1.1.1992 - 31.12.1992
    57 600
    70 800
    1.1.1993 - 31.12.1993
    63 600
    78 000
    1.1.1994 - 31.12.1994
    70 800
    87 600
    1.1.1995 - 31.12.1995
    76 800
    93 600
    1.1.1996 - 31.12.1996
    81 600
    100 800
    1.1.1997 - 31.12.1997
    85 200
    104 400
    1.1.1998 - 31.12.1998
    84 000
    103 200
    1.1.1999 - 31.12.1999
    86 400
    105 600
    1.1.2000 - 31.12.2000
    85 200
    104 400
    1.1.2001 - 31.12.2001
    87 600
    108 000
    1.1.2002 - 31.12.2002
    45 000
    55 800
    1.1.2003 - 31.12.2003
    51 000
    63 000
    1.1.2004 - 31.12.2004
    52 200
    64 200
    1.1.2005 - 31.12.2005
    52 800
    64 800
    1.1.2006 - 31.12.2006
    52 800
    64 800
    1.1.2007 - 31.12.2007
    54 600
    66 600
    1.1.2008 - 31.12.2008
    54 000
    66 600
    1.1.2009 - 31.12.2009
    54 600
    67 200
    1.1.2010 - 31.12.2010
    55 800
    68 400
    1.1.2011 - 31.12.2011
    57 600
    70 800
    1.1.2012 - 31.12.2012
    57 600
    70 800
    1.1.2013 - 31.12.2013
    58 800
    72 600
    1.1.2014 - 31.12.2014
    60 000
    73 800
    1.1.2015 - 31.12.2015
    62 400
    76 200
    1.1.2016 - 31.12.2016
    64 800
    79 800
    1.1.2017 - 31.12.2017
    68 400
    84 000
    1.1.2018 - 31.12.2018
    69 600
    85 800
    1.1.2019 - 31.12.2019
    73 800
    91 200
    1.1.2020 - 31.12.2020
    77 400
    94 800
    1.1.2021 - 31.12.2021
    80 400
    99 000
    1.1.2022 - 31.12.2022
    81 000
    100 200
    1.1.2023 - 31.12.2023
    85 200
    104 400
    1.1.2024 - 31.12.2024
    89 400
    110 400

Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 871,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • Zeitraum
    Allgemeine Rentenversicherung
    Knappschaftliche Rentenversicherung
    Arbeiter
    Angestellten
     
    1.1.1924-31.12.1924
    1 056
    4 080
     
    1.1.1925-30. 4.1925
    1 380
    4 080
     
    1.5.1925-31.12.1925
    1 380
    6 000
     
    1.1.1926-31.12.1926
    1 908
    6 000
     
    1.1.1927-31.12.1927
    2 016
    6 000
     
    1.1.1928-31. 8.1928
    2 748
    6 000
     
    1.9.1928-31.12.1928
    2 748
    8 400
     
    1.1.1929-31.12.1929
    2 928
    8 400
     
    1.1.1930-31.12.1930
    2 880
    8 400
     
    1.1.1931-31.12.1931
    2 676
    8 400
     
    1.1.1932-31.12.1932
    2 292
    8 400
     
    1.1.1933-31.12.1933
    2 196
    8 400
     
    1.1.1934-31.12.1934
    2 004
    7 200
     
    1.1.1935-31.12.1935
    2 112
    7 200
     
    1.1.1936-31.12.1936
    2 220
    7 200
     
    1.1.1937-31.12.1937
    2 316
    7 200
     
    1.1.1938-31.12.1938
    2 700
    7 200
     
    1.1.1939-31.12.1939
    3 000
    7 200
     
    1.1.1940-31.12.1940
    3 096
    7 200
     
    1.1.1941-31.12.1941
    3 300
    7 200
     
    1.1.1942-30.6.1942
    3 312
    7 200
     
    1.7.1942-31.12.1942
    3 600
    7 200
     
    1.1.1943-28.2.1947
    3 600
    7 200
    4 800
    1.3.1947-31.5.1949
    3 600
    7 200
    7 200
    1.6.1949-31.8.1952
    7 200
    8 400
    1.9.1952-31.12.1958
    9 000
    12 000
    1.1.1959-31.12.1959
    9 600
    12 000
    1.1.1960-31.12.1960
    10 200
    12 000
    1.1.1961-31.12.1961
    10 800
    13 200
    1.1.1962-31.12.1962
    11 400
    13 200
    1.1.1963-31.12.1963
    12 000
    14 400
    1.1.1964-31.12.1964
    13 200
    16 800
    1.1.1965-31.12.1965
    14 400
    18 000
    1.1.1966-31.12.1966
    15 600
    19 200
    1.1.1967-31.12.1967
    16 800
    20 400
    1.1.1968-31.12.1968
    19 200
    22 800
    1.1.1969-31.12.1969
    20 400
    24 000
    1.1.1970-31.12.1970
    21 600
    25 200
    1.1.1971-31.12.1971
    22 800
    27 600
    1.1.1972-31.12.1972
    25 200
    30 000
    1.1.1973-31.12.1973
    27 600
    33 600
    1.1.1974-31.12.1974
    30 000
    37 200
    1.1.1975-31.12.1975
    33 600
    40 800
    1.1.1976-31.12.1976
    37 200
    45 600
    1.1.1977-31.12.1977
    40 800
    50 400
    1.1.1978-31.12.1978
    44 400
    55 200
    1.1.1979-31.12.1979
    48 000
    57 600
    1.1.1980-31.12.1980
    50 400
    61 200
    1.1.1981-31.12.1981
    52 800
    64 800
    1.1.1982-31.12.1982
    56 400
    69 600
    1.1.1983-31.12.1983
    60 000
    73 200
    1.1.1984-31.12.1984
    62 400
    76 800
    1.1.1985-31.12.1985
    64 800
    80 400
    1.1.1986-31.12.1986
    67 200
    82 800
    1.1.1987-31.12.1987
    68 400
    85 200
    1.1.1988-31.12.1988
    72 000
    87 600
    1.1.1989-31.12.1989
    73 200
    90 000
    1.1.1990-31.12.1990
    75 600
    93 600
    1.1.1991-31.12.1991
    78 000
    96 000
    1.1.1992-31.12.1992
    81 600
    100 800
    1.1.1993-31.12.1993
    86 400
    106 800
    1.1.1994-31.12.1994
    91 200
    112 800
    1.1.1995-31.12.1995
    93 600
    115 200
    1.1.1996-31.12.1996
    96 000
    117 600
    1.1.1997-31.12.1997
    98 400
    121 200
    1.1.1998-31.12.1998
    100 800
    123 600
    1.1.1999-31.12.1999
    102 000
    124 800
    1.1.2000-31.12.2000
    103 200
    127 200
    1.1.2001-31.12.2001
    104 400
    128 400
    1.1.2002-31.12.2002
    54 000
    66 600
    1.1.2003-31.12.2003
    61 200
    75 000
    1.1.2004-31.12.2004
    61 800
    76 200
    1.1.2005-31.12.2005
    62 400
    76 800
    1.1.2006-31.12.2006
    63 000
    77 400
    1.1.2007-31.12.2007
    63 000
    77 400
    1.1.2008-31.12.2008
    63 600
    78 600
    1.1.2009-31.12.2009
    64 800
    79 800
    1.1.2010-31.12.2010
    66 000
    81 600
    1.1.2011-31.12.2011
    66 000
    81 000
    1.1.2012-31.12.2012
    67 200
    82 800
    1.1.2013-31.12.2013
    69 600
    85 200
    1.1.2014-31.12.2014
    71 400
    87 600
    1.1.2015-31.12.2015
    72 600
    89 400
    1.1.2016-31.12.2016
    74 400
    91 800
    1.1.2017-31.12.2017
    76 200
    94 200
    1.1.2018-31.12.2018
    78 000
    96 000
    1.1.2019 - 31.12.2019
    80 400
    98 400
    1.1.2020 - 31.12.2020
    82 800
    101 400
    1.1.2021 - 31.12.2021
    85 200
    104 400
    1.1.2022 - 31.12.2022
    84 600
    103 800
    1.1.2023 - 31.12.2023
    87 600
    107 400
    1.1.2024 - 31.12.2024
    90 600
    111 600
    1.1.2025 - 31.12.2025
    96 600
    118 800
    1.1.2026 - 31.12.2026
    101 400
    124 800

Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

  • {"kommentar":"Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 873,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote"}
  • Zeitraum
    Allgemeine Rentenversicherung
    Knappschaftliche Rentenversicherung
    Arbeiter
    Angestellten
    1.1.1935 - 31.12.1935
    1,2482
    4,2553
     
    1.1.1936 - 31.12.1936
    1,2451
    4,0381
     
    1.1.1937 - 31.12.1937
    1,2478
    3,8793
     
    1.1.1938 - 31.12.1938
    1,3867
    3,6980
     
    1.1.1939 - 31.12.1939
    1,4340
    3,4417
     
    1.1.1940 - 31.12.1940
    1,4360
    3,3395
     
    1.1.1941 - 31.12.1941
    1,4367
    3,1345
     
    1.1.1942 - 30.06.1942
    1,4338
    3,1169
     
    1.7.1942 - 31.12.1942
    1,5584
    3,1169
     
    1.1.1943 - 31.12.1943
    1,5491
    3,0981
    2,0654
    1.1.1944 - 31.12.1944
    1,5707
    3,1414
    2,0942
    1.1.1945 - 31.12.1945
    2,0247
    4,0495
    2,6997
    1.1.1946 - 31.12.1946
    2,0247
    4,0495
    2,6997
    1.1.1947 - 28.02.1947
    1,9640
    3,9280
    2,6187
    1.3.1947 - 31.12.1947
    1,9640
    3,9280
    3,9280
    1.1.1948 - 31.12.1948
    1,6224
    3,2447
    3,2447
    1.1.1949 - 31.05.1949
    1,2685
    2,5370
    2,5370
    1.6.1949 - 31.12.1949
    2,5370
    2,9598
    1.1.1950 - 31.12.1950
    2,2778
    2,6574
    1.1.1951 - 31.12.1951
    2,0117
    2,3470
    1.1.1952 - 31.08.1952
    1,8692
    2,1807
    1.9.1952 - 31.12.1952
    2,3364
    3,1153
    1.1.1953 - 31.12.1953
    2,2162
    2,9549
    1.1.1954 - 31.12.1954
    2,1256
    2,8342
    1.1.1955 - 31.12.1955
    1,9789
    2,6385
    1.1.1956 - 31.12.1956
    1,8580
    2,4773
    1.1.1957 - 31.12.1957
    1,7847
    2,3795
    1.1.1958 - 31.12.1958
    1,6886
    2,2514
    1.1.1959 - 31.12.1959
    1,7137
    2,1421
    1.1.1960 - 31.12.1960
    1,6719
    1,9669
    1.1.1961 - 31.12.1961
    1,6064
    1,9634
    1.1.1962 - 31.12.1962
    1,5557
    1,8013
    1.1.1963 - 31.12.1963
    1,5434
    1,8521
    1.1.1964 - 31.12.1964
    1,5590
    1,9842
    1.1.1965 - 31.12.1965
    1,5603
    1,9504
    1.1.1966 - 31.12.1966
    1,5769
    1,9408
    1.1.1967 - 31.12.1967
    1,6440
    1,9963
    1.1.1968 - 31.12.1968
    1,7709
    2,1029
    1.1.1969 - 31.12.1969
    1,7231
    2,0272
    1.1.1970 - 31.12.1970
    1,6188
    1,8886
    1.1.1971 - 31.12.1971
    1,5270
    1,8485
    1.1.1972 - 31.12.1972
    1,5427
    1,8365
    1.1.1973 - 31.12.1973
    1,5086
    1,8366
    1.1.1974 - 31.12.1974
    1,4720
    1,8252
    1.1.1975 - 31.12.1975
    1,5407
    1,8709
    1.1.1976 - 31.12.1976
    1,5942
    1,9541
    1.1.1977 - 31.12.1977
    1,6356
    2,0204
    1.1.1978 - 31.12.1978
    1,6919
    2,1035
    1.1.1979 - 31.12.1979
    1,7338
    2,0805
    1.1.1980 - 31.12.1980
    1,7093
    2,0756
    1.1.1981 - 31.12.1981
    1,7087
    2,0971
    1.1.1982 - 31.12.1982
    1,7517
    2,1616
    1.1.1983 - 31.12.1983
    1,8022
    2,1987
    1.1.1984 - 31.12.1984
    1,8197
    2,2396
    1.1.1985 - 31.12.1985
    1,8364
    2,2785
    1.1.1986 - 31.12.1986
    1,8347
    2,2606
    1.1.1987 - 31.12.1987
    1,8131
    2,2584
    1.1.1988 - 31.12.1988
    1,8511
    2,2522
    1.1.1989 - 31.12.1989
    1,8271
    2,2465
    1.1.1990 - 31.12.1990
    1,8023
    2,2314
  • Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
  • Zeitraum
    Allgemeine Rentenversicherung
    Knappschaftliche Rentenversicherung
    endgültige
    vorläufige
    endgültige
    vorläufige
    1.1.1991 - 31.12.1991
    1,7559
    1,7761
    2,1611
    2,1859
    1.1.1992 - 31.12.1992
    1,7428
    1,7782
    2,1529
    2,1966
    1.1.1993 - 31.12.1993
    1,7933
    1,7397
    2,2168
    2,1505
    1.1.1994 - 31.12.1994
    1,8558
    1,7580
    2,2954
    2,1744
    1.1.1995 - 31.12.1995
    1,8474
    1,8363
    2,2738
    2,2601
    1.1.1996 - 31.12.1996
    1,8577
    1,8784
    2,2756
    2,3010
    1.1.1997 - 31.12.1997
    1,8871
    1,8288
    2,3244
    2,2525
    1.1.1998 - 31.12.1998
    1,9046
    1,8755
    2,3354
    2,2997
    1.1.1999 - 31.12.1999
    1,9063
    1,9216
    2,3324
    2,3511
    1.1.2000 - 31.12.2000
    1,9021
    1,8931
    2,3444
    2,3334
    1.1.2001 - 31.12.2001
     
    1,9092
     
    2,3480
    1.1.2002 - 31.12.2002
     
    1,8935
     
    2,3354

Kindererziehungszeiten

  • (1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
  • 1.
    • die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  • 2.
    • die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
  • 3.
    • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
  • (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
  • 1.
    • während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
    • a)
      • einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
    • b)
      • einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
    • den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
  • 2.
    • während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
  • 3.
    • während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
  • (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Knappschaftliche Besonderheiten

  • (1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:
  • Bei Beginn der Rente im
    tritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter
    Jahr
    Monat
    Jahre
    Monate
    2012
    Januar
    62
    1
    2012
    Februar
    62
    2
    2012
    März
    62
    3
    2012
    April
    62
    4
    2012
    Mai
    62
    5
    2012
    Juni – Dezember
    62
    6
    2013
     
    62
    7
    2014
     
    62
    8
    2015
     
    62
    9
    2016
     
    62
    10
    2017
     
    62
    11
    2018
     
    63
    0
    2019
     
    63
    2
    2020
     
    63
    4
    2021
     
    63
    6
    2022
     
    63
    8
    2023
     
    63
    10.
  • § 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

  • (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
  • 1.
    • alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
  • 2.
    • Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
  • 3.
    • die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
  • 4.
    • das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
  • 5.
    • laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
  • 6.
    • das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
  • 7.
    • Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
  • 8.
    • Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
  • 9.
    • Arbeiten in den Lampenstuben,
  • 10.
    • das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
  • 11.
    • Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
  • (5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.

Knappschaftsausgleichsleistung

  • (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
  • 1.
    • nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,
  • 2.
    • aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren
    • a)
      • mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder
    • b)
      • mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
    • aufgeben mussten, oder
  • 3.
    • nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und
    • a)
      • vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder
    • b)
      • vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder
    • c)
      • mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.
  • Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
  • 1.
    • Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
  • 2.
    • Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
  • 3.
    • Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.
  • (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten wird.

Landesunmittelbare Versicherungsträger

  • (1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Leistungen zur Kinderrehabilitation

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
  • 1.
    • Kinder von Versicherten,
  • 2.
    • Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • 3.
    • Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
  • Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
  • 1.
    • einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und
  • 2.
    • der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.
  • Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.(3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.(4) Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie
  • 1.
    • fachlich geeignet sind,
  • 2.
    • sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
  • 3.
    • sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
  • 4.
    • den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
  • 5.
    • die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
  • Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:
  • 1.
    • leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
  • 2.
    • der regionale Faktor und
  • 3.
    • tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
  • (9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
  • 1.
    • zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • 2.
    • zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    • a)
      • die Indikation,
    • b)
      • die Form der Leistungserbringung,
    • c)
      • spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
    • d)
      • ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
    • e)
      • eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
  • 3.
    • zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    • a)
      • die Indikation,
    • b)
      • die Nebenindikation,
    • c)
      • die unabdingbaren Sonderanforderungen,
    • d)
      • die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
    • e)
      • die Entfernung zum Wohnort und
    • f)
      • die Wartezeit bis zur Aufnahme;
    • das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
  • 4.
    • zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
  • Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

Leistungen zur Nachsorge

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

Leistungen zur Prävention

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

Leistungen zur Teilhabe

  • (1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung geleistet wird.(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Leistungsumfang

  • (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
  • 1.
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
  • 2.
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
  • 3.
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
  • (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Liquiditätserfassung

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

Liquiditätssicherung

  • (1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.

Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 881 - 882)"}
  • Zeitraum
    Rentenversicherung der Arbeiter
    Rentenversicherung der Angestellten
    Arbeiter *) Arbeiterinnen ++)in der Gruppe
    Angestellte
    1
    2
    3
    1
    2
    männlich
    weiblich
    1.1.1891-31.12.1899
    IV
    III
    III
    III
    II
    D
    B
    1.1.1900-31.12.1906
    IV
    IV
    III
    III
    III
    D
    C
    1.1.1907-31. 7.1921
    V
    V
    IV
    III
    III
    E
    C
    1.8.1921-30. 9.1921
    V
    V
    IV
    III
    III
    -
    -
    1.1.1924-31.12.1925
    V
    V
    IV
    IV
    III
    C
    B
    1.1.1926-31.12.1927
    VI
    V
    V
    IV
    IV
    C
    C
    1.1.1928-31.12.1933
    VII
    VI
    V
    IV
    IV
    C
    C
    1.1.1934-31.12.1938
    VI
    V
    V
    IV
    IV
    C
    C
    1.1.1939-28./30.6.1942
    VII
    VI
    V
    V
    IV
    D
    C
    1942
    2 124
    1 824
    1 500
    1 428
    1 176
    2 604
    1 776
    1943
    2 160
    1 860
    1 536
    1 440
    1 188
    2 628
    1 788
    1944
    2 160
    1 860
    1 548
    1 452
    1 200
    2 604
    1 764
    1945
    1 872
    1 608
    1 368
    1 272
    1 068
    2 028
    1 368
    1946
    1 992
    1 716
    1 452
    1 308
    1 116
    2 016
    1 332
    1947
    2 088
    1 788
    1 536
    1 344
    1 152
    2 088
    1 380
    1948
    2 424
    2 076
    1 776
    1 584
    1 344
    2 544
    1 668
    1949
    2 916
    2 508
    2 124
    1 896
    1 620
    3 264
    2 136
    1950
    2 976
    2 556
    2 124
    1 992
    1 668
    3 612
    2 604
    1951
    3 396
    2 916
    2 412
    2 280
    1 908
    4 092
    2 940
    1952
    3 672
    3 156
    2 592
    2 460
    2 052
    4 380
    3 156
    1953
    3 828
    3 300
    2 688
    2 568
    2 100
    4 584
    3 324
    1954
    3 972
    3 420
    2 772
    2 664
    2 148
    4 740
    3 456
    1955
    4 308
    3 708
    2 976
    2 844
    2 328
    4 848
    3 528
    1956
    4 596
    3 948
    3 144
    3 048
    2 484
    5 124
    3 744
  • Angestellte
    Zeitraum
    männlich
    weiblich
    1.1.1891-31.12.1899
    IV
    II
    1.1.1900-31.12.1906
    IV
    III
    1.1.1907-31.12.1912
    V
    III
  • *)
    • {"bolt":"Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter"}
  • Gruppe 1 Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.Hierzu gehören u.a.:
    • LandwirtschaftsmeisterMelkermeister und AlleinmelkerMeister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und WeinbauberufeHandwerksmeisterHaumeister
  • Gruppe 2 Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Hierzu gehören u.a.:
    • landwirtschaftlicher GehilfeGehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und WeinbauberufeVorarbeiter einschließlich "Baumeister"Treckerfahrer (früher Gespannführer)KraftfahrerLandarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger BerufserfahrungWaldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Gruppe 3 Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.Hierzu gehören u.a.:
    • Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger BerufserfahrungHilfsarbeiterangelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrungungelernter Waldarbeiter
  • ++)
    • {"bolt":"Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter"}
  • Gruppe 1 Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Hierzu gehören u.a.:
    • GehilfinWirtschafterinVorarbeiterinSpezialarbeiterinLandarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger BerufserfahrungHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrungangelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Gruppe 2 Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.Hierzu gehören u.a.:
    • Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger BerufserfahrungHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger BerufserfahrungHilfsarbeiterinangelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrungungelernte Waldarbeiterin

(weggefallen)

Mehrere Rentenansprüche

  • (1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
  • 1.
    • Regelaltersrente,
  • 2.
    • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 3.
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • 3a.
    • Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • 4.
    • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
  • 5.
    • Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
  • 6.
    • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  • 7.
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • 8.
    • (weggefallen)
  • 9.
    • Erziehungsrente,
  • 10.
    • (weggefallen)
  • 11.
    • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • 12.
    • Rente für Bergleute.
  • Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

  • (1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen

  • (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.

Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

  • Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich

  • (1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

  • (1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

  • (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.(3) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

  • Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
  • 1.
    • für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
  • 2.
    • für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
  • 3.
    • für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  • 4.
    • für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
  • § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Meldepflichten im Beitrittsgebiet

  • Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

  • Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einerStraftat

  • (1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

  • Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

  • (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
  • 1.
    • bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
  • 2.
    • vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • 3.
    • vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
  • 1.
    • bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
  • 2.
    • vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • 3.
    • vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlagefür die Nachversicherung

  • (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
  • 1.
    • bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  • 2.
    • vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
  • (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
  • 1.
    • bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  • 2.
    • vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
  • (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

  • (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällenvor dem 1. Januar 1979

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
  • 1.
    bei einer Rente aus eigener Versicherung
    85 vom Hundert,
    2.
    bei einer Witwenrente oder Witwerrente
    51 vom Hundert
  • des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
  • 1.
    bei einer Rente aus eigener Versicherung
    100 vom Hundert,
    2.
    bei einer Witwenrente oder Witwerrente
    60 vom Hundert
  • des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.

Monatsbetrag der Rente

  • Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Nachhaltigkeitsrücklage

  • (1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der Nachhaltigkeitsrücklage.(2) Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Nachversicherte Versorgungsbezieher

  • Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.

Nachversicherung

  • Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Nachversicherung

  • (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

Nachversicherung

  • (1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Nachversicherung im Beitrittsgebiet

  • (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie
  • 1.
    • ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
  • 2.
    • einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
  • Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
  • 1.
    • für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
  • 2.
    • für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.
  • Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.

Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

  • (1) Versichert sind auch Personen,
  • 1.
    • die nachversichert sind oder
  • 2.
    • für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
  • Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.(2) Nachversichert werden Personen, die als
  • 1.
    • Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • 2.
    • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  • 3.
    • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
  • 4.
    • Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
  • versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Nachzahlung bei Nachversicherung

  • Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

  • (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.

Nachzahlung für Ausbildungszeiten

  • (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

  • (1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
  • 1.
    • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  • 2.
    • Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
  • ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.

Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

  • Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
  • 1.
    • vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
  • 2.
    • binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
  • können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

  • (1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.(3) Versicherte, die
  • 1.
    • nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
  • 2.
    • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  • können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einerinternationalen Organisation

  • (1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn
  • 1.
    • der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
  • 2.
    • ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.
  • Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Neubeginn und Hemmung von Fristen

  • Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Neufeststellung auf Antrag

  • (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
  • 1.
    • beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
  • 2.
    • Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
  • 3.
    • Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.
  • Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach demAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

  • Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigungbei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

  • (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.

Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugseiner Invalidenrente

  • Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

  • (1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154a Absatz 3 Satz 1 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:
  • Dabei sind:
  • =
    aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
    =
    verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154a Absatz 3 Satz 1 des laufenden Kalenderjahres,
    =
    = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.
  • Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.

Organe

  • Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

  • (1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
  • 1.
    • Wohnsitz,
  • 2.
    • gewöhnlicher Aufenthalt,
  • 3.
    • Beschäftigungsort,
  • 4.
    • Tätigkeitsort
  • der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
  • 1.
    • in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
  • 2.
    • die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
  • 3.
    • in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
  • nach der folgenden Tabelle:
  • Belgien
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
    Bulgarien
    Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
    Dänemark
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Estland
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Finnland
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Frankreich
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
    Griechenland
    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
    Großbritannien
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Irland
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Island
    Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
    Italien
    Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
    Kroatien
    Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
    Lettland
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Liechtenstein
    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
    Litauen
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Luxemburg
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
    Malta
    Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
    Niederlande
    Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
    Norwegen
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Österreich
    Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
    Polen
    Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
    Portugal
    Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
    Rumänien
    Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
    Schweden
    Deutsche Rentenversicherung Nord,
    Schweiz
    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
    Slowakei
    Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
    Slowenien
    Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
    Spanien
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
    Tschechische Republik
    Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
    Ungarn
    Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
    Zypern
    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
  • (4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Pauschale Anrechnungszeit

  • (1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
  • 1.
    • der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
  • 2.
    • die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
  • 3.
    • die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
  • Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.

Persönliche Entgeltpunkte

  • (1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
  • 1.
    • Beitragszeiten,
  • 2.
    • beitragsfreie Zeiten,
  • 3.
    • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • 4.
    • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • 5.
    • Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • 6.
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  • 7.
    • Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  • 8.
    • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • 9.
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • 10.
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  • 11.
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
  • mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
  • 1.
    • des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
  • 2.
    • des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
  • 3.
    • der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
  • (3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Persönliche Entgeltpunkte

  • (1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
  • 1.
    • die Summe aus dem
    • a)
      • für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
    • b)
      • für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
    • durch
  • 2.
    • das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
  • geteilt wird. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
  • 1.
    • die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
  • 2.
    • die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
  • (4) Für die bisher in der Rente
  • 1.
    • als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
  • 2.
    • als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
  • (5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.(8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
  • 1.
    • mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
  • 2.
    • mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
  • 3.
    • mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente
  • zusammentrifft oder
  • 4.
    • geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
    • a)
      • im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
    • b)
      • im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
  • (10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.

Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

  • (1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Persönliche Voraussetzungen

  • (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • 1.
    • deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
  • 2.
    • bei denen voraussichtlich
    • a)
      • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
    • b)
      • bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
    • c)
      • bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
      • aa)
        • der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
      • bb)
        • ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
  • (2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • 1.
    • die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
  • 2.
    • bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
  • (3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen

  • Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen durchzuführen. § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.(2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches kann zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.(4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:
  • 1.
    • der Name,
  • 2.
    • die Anschrift,
  • 3.
    • die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  • 4.
    • die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
  • 5.
    • die Ergebnisse der Prüfung.
  • Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem
  • 1.
    • die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  • 2.
    • die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
  • 3.
    • der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
  • gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
  • 1.
    • die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
  • 2.
    • die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
  • 3.
    • die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
  • 4.
    • das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
  • 5.
    • bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung
  • zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
  • 1.
    • die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
  • 2.
    • die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
  • 3.
    • den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems
  • bestimmen.

Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

  • Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

Regelaltersrente

  • Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
  • 1.
    • die Regelaltersgrenze erreicht und
  • 2.
    • die allgemeine Wartezeit erfüllt
  • haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Regelaltersrente

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
  • 1.
    • die Regelaltersgrenze erreicht und
  • 2.
    • die allgemeine Wartezeit erfüllt
  • haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
  • VersicherteGeburtsjahr
    Anhebungum Monate
    auf Alter
    Jahr
    Monat
    1947
    1
    65
    1
    1948
    2
    65
    2
    1949
    3
    65
    3
    1950
    4
    65
    4
    1951
    5
    65
    5
    1952
    6
    65
    6
    1953
    7
    65
    7
    1954
    8
    65
    8
    1955
    9
    65
    9
    1956
    10
    65
    10
    1957
    11
    65
    11
    1958
    12
    66
    0
    1959
    14
    66
    2
    1960
    16
    66
    4
    1961
    18
    66
    6
    1962
    20
    66
    8
    1963
    22
    66
    10.
  • Für Versicherte, die
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  • 2.
    • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  • wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Rehabilitationsleistungen undKrankenversicherungszuschuss

  • (1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

  • Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
  • 1.
    • Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  • 2.
    • Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  • 3.
    • Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  • 4.
    • Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  • 4a.
    • Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  • 5.
    • Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  • 6.
    • Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  • 7.
    • (weggefallen)
  • 7a.
    • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  • 8.
    • Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  • 9.
    • mehrere Rentenansprüche.
  • Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Rente für Bergleute

  • (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
  • 1.
    • im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
  • 2.
    • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
  • 3.
    • vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
  • (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
  • 1.
    • die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
  • 2.
    • eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
  • auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
  • 1.
    • das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.
    • im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
  • 3.
    • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
  • (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Rente für Bergleute

  • (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.(2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
  • a)
    • 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
  • b)
    • die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
    • aa)
      • für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
    • bb)
      • für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
    • cc)
      • die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
    • angerechnet werden.

Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

  • (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
  • 1.
    • auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  • 2.
    • auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
  • wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
  • 1.
    • bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
    • a)
      • der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
    • b)
      • 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
  • 2.
    • bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
    • a)
      • ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
    • b)
      • je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
  • (2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
  • 1.
    • 10 Prozent das 1,51fache,
  • 2.
    • 20 Prozent das 3,01fache,
  • 3.
    • 30 Prozent das 4,52fache,
  • 4.
    • 40 Prozent das 6,20fache,
  • 5.
    • 50 Prozent das 8,32fache,
  • 6.
    • 60 Prozent das 10,51fache,
  • 7.
    • 70 Prozent das 14,58fache,
  • 8.
    • 80 Prozent das 17,63fache,
  • 9.
    • 90 Prozent das 21,19fache,
  • 10.
    • 100 Prozent das 23,72fache
  • des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • 1.
    • von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
  • 2.
    • von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
  • 3.
    • von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
  • des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
  • 1.
    • soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
  • 2.
    • soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  • 3.
    • wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
  • 4.
    • wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
  • Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
  • 1.
    • für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
  • 2.
    • ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
  • Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt
  • 1.
    • bei der Rente
    • a)
      • der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,
    • b)
      • der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,
    • c)
      • der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,
  • 2.
    • bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
  • (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.(5) Der Grenzbetrag beträgt
  • 1.
    • bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
  • a)
    bei Renten aus eigener Versicherung
    80 vom Hundert,
    b)
    bei Witwenrenten oder Witwerrenten
    48 vom Hundert,
  • 2.
    • bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
  • a)
    bei Renten aus eigener Versicherung
    95 vom Hundert,
    b)
    bei Witwenrenten oder Witwerrenten
    57 vom Hundert
  • eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.(7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

Rente wegen Erwerbsminderung

  • (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
  • 1.
    • teilweise erwerbsgemindert sind,
  • 2.
    • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  • 3.
    • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
  • 1.
    • voll erwerbsgemindert sind,
  • 2.
    • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  • 3.
    • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
  • 1.
    • Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
  • 2.
    • Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
  • 1.
    • Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • 2.
    • Berücksichtigungszeiten,
  • 3.
    • Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
  • 4.
    • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
  • (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.

Rente wegen Erwerbsminderung

  • (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
  • 1.
    • Beitragszeiten,
  • 2.
    • beitragsfreien Zeiten,
  • 3.
    • Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
  • 4.
    • Berücksichtigungszeiten,
  • 5.
    • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • 6.
    • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
  • (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

  • (1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
  • 1.
    • vor dem 2. Januar 1961 geboren und
  • 2.
    • berufsunfähig
  • sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

  • Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedeneEhegatten im Beitrittsgebiet

  • Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

  • (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.(1b) (weggefallen)(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
  • 1.
    • bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
  • 2.
    • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
  • 3.
    • bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.
  • (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
  • 1.
    • das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
  • 2.
    • das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.
  • (3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
  • 1.
    • Krankengeld,
    • a)
      • das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
    • b)
      • das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
  • 2.
    • Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung,
    • a)
      • das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
    • b)
      • das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
  • 3.
    • Übergangsgeld,
    • a)
      • dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
    • b)
      • das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
  • 4.
    • die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
  • Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
  • 1.
    • Verletztengeld und
  • 2.
    • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

  • Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
  • 1.
    • Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
  • 2.
    • Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
  • 3.
    • Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968,
  • wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.

Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

  • Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

Renten wegen Todes bei Verschollenheit

  • Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.(2) (weggefallen)(3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange
  • 1.
    • Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder
  • 2.
    • die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
  • Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.

Rentenabfindung

  • (1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.

Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

  • Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Rentenarten

  • (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.(2) Renten wegen Alters sind
  • 1.
    • Regelaltersrente,
  • 2.
    • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 3.
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • 3a.
    • Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • 4.
    • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
  • 5.
    • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  • 6.
    • Altersrente für Frauen.
  • (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
  • 1.
    • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • 2.
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • 3.
    • Rente für Bergleute.
  • (4) Renten wegen Todes sind
  • 1.
    • kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  • 2.
    • große Witwenrente oder Witwerrente,
  • 3.
    • Erziehungsrente,
  • 4.
    • Waisenrente.
  • (5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Rentenartfaktor

  • Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
  • 1.
    Renten wegen Alters
    1,0
    2.
    Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
    0,5
    3.
    Renten wegen voller Erwerbsminderung
    1,0
    4.
    Erziehungsrenten
    1,0
    5.
    kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
    1,0
     
    anschließend
    0,25
    6.
    großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
    1,0
     
    anschließend
    0,55
    7.
    Halbwaisenrenten
    0,1
    8.
    Vollwaisenrenten
    0,2.

Rentenartfaktor

  • Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
  • 1.
    Renten wegen Alters
    1,3333
    2.
    Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
     
     
    a)
    solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird
    0,6
     
    b)
    in den übrigen Fällen
    0,9
    3.
    Renten wegen voller Erwerbsminderung
    1,3333
    4.
    Renten für Bergleute
    0,5333
    5.
    Erziehungsrenten
    1,3333
    6.
    kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
    1,3333
     
    anschließend
    0,3333
    7.
    großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
    1,3333
     
    anschließend
    0,7333
    8.
    Halbwaisenrenten
    0,1333
    9.
    Vollwaisenrenten
    0,2667.
  • Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
  • 1.
    Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
    1,3333
    2.
    Renten für Bergleute
    1,3333
    3.
    kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
    1,3333
     
    anschließend
    0,7333.

Rentenartfaktor

  • (1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

  • Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
  • 1.
    • die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  • 2.
    • der Rentenartfaktor und
  • 3.
    • der aktuelle Rentenwert
  • mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Renteninformation und Rentenauskunft

  • (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
  • 1.
    • Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  • 2.
    • Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  • 3.
    • eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  • 4.
    • Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  • 5.
    • eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
  • (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
  • 1.
    • eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
  • 2.
    • eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
  • 3.
    • Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
    • a)
      • bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
    • b)
      • bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
    • c)
      • nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
    • zu zahlen wäre,
  • 4.
    • eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  • 5.
    • allgemeine Hinweise
    • a)
      • zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
    • b)
      • zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
    • c)
      • zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
  • 6.
    • Hinweise
    • a)
      • zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
    • b)
      • zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
  • (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Rentensplitting unter Lebenspartnern

  • Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung

  • (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
  • 1.
    • auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren,
  • 2.
    • eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung.
  • Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
  • 1.
    • die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
  • 2.
    • die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
  • 3.
    • das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
  • 4.
    • in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
  • 5.
    • die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
  • (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025

  • (1) Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
  • 1.
    • eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
  • 2.
    • eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
  • 3.
    • eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt, oder
  • 4.
    • eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
  • Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.(2) Die Höhe des Rentenzuschlags wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 vervielfältigt wird. Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach § 97 angerechnet und besteht ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, tritt an die Stelle des Zahlbetrags der Rente die Rente vor Anwendung von § 97 zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106. Besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist der nach Satz 2 errechnete Betrag mit dem Faktor 0,8845 zu vervielfältigen. Der Rentenzuschlag verändert sich zum 1. Juli 2025 in dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert. Änderungen des Zahlbetrags nach Satz 1 oder der Rente vor Anwendung von § 97 nach Satz 2 und 3 nach dem 1. Juli 2024 bleiben bei der Höhe des Rentenzuschlags unberücksichtigt.(3) § 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.(4) Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche Rentenleistung, die abweichend von §§ 118, 272a zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird. Die Vorschriften dieses Buches zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind auf den Rentenzuschlag nicht anzuwenden.(5) Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag für den Monat November 2025 geringer als der Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.(6) Der Rentenzuschlag wird kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt.(7) Der Rentenzuschlag wird für die Rentenversicherungsträger durch die Deutsche Post AG berechnet und ausgezahlt; § 119 und die auf der Grundlage des § 120 erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden. Die Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung über den ihnen zustehenden Rentenzuschlag im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

  • Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

  • Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Schutzklausel

  • (1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

  • (1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.(2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:
  • 1.
    • aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,
  • 2.
    • aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
  • 3.
    • aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.
  • (4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.(6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.

Selbständig Tätige

  • Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
  • 1.
    • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • 2.
    • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • 3.
    • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • 4.
    • Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  • 5.
    • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • 6.
    • Hausgewerbetreibende,
  • 7.
    • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
  • 8.
    • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  • 9.
    • Personen, die
    • a)
      • im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    • b)
      • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
  • Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
  • 1.
    • auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  • 2.
    • nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
  • 3.
    • für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Sicherungsniveau vor Steuern

  • (1) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres.(2) Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich berechnet unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. Dabei ist die jeweilige Höhe der Beitragssätze der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen.(3) Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres.

Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

  • Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
  • 1.
    • die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
  • 2.
    • den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
  • wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

  • (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.(6) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches (Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld).(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.(9) (weggefallen)(10) (weggefallen)

Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

  • Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder
  • 2.
    • vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.
  • Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten
  • 1.
    • in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
  • 2.
    • die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder
  • 3.
    • als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.
  • (2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.

Sonstige Leistungen

  • (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
  • 1.
    • Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,
  • 2.
    • Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie
  • 3.
    • Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
  • (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.

Sonstige Versicherte

  • Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
  • 1.
    • für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
  • 1a.
    • in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
  • 2.
    • in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
  • 2a.
    • in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
  • 2b.
    • in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
  • 3.
    • für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
  • 3a.
    • für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
  • 4.
    • für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
  • Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Ständige Arbeiten unter Tage

  • (1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:
  • 1.
    • Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten,
  • 2.
    • Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit,
  • 3.
    • Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.
  • (3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
  • 1.
    • krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
  • 2.
    • bezahlten Urlaubs oder
  • 3.
    • Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur
  • ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.

Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

  • Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.

Steigerungsbeträge

  • (1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
  • bis zu 30 Jahren
    1,6667 vom Hundert,
    von 31 bis 35 Jahren
    1,5 vom Hundert,
    von 36 bis 40 Jahren
    1,3333 vom Hundert,
    von 41 bis 45 Jahren
    1,1667 vom Hundert,
    von 46 bis 50 Jahren
    1,0 vom Hundert,
    von 51 bis 55 Jahren
    0,9167 vom Hundert,
    von 56 und mehr Jahren
    0,8333 vom Hundert
  • des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.(2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.

Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

  • (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Tötung eines Angehörigen

  • Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • (1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

  • (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammen stehen.

Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

  • (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

  • (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

  • § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

  • § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

Übergangszuschlag

  • Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.

Umbenennung in Entgeltpunkte

  • Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost).

Umlageverfahren

  • (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Umstellungsrenten

  • (1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.(2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.(3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.

Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

  • (1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.(4) Abweichend von Absatz 1 sind
  • 1.
    • Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
  • 2.
    • Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
  • für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.

Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

  • (1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

  • (1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

  • Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

  • (1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbesondere
  • 1.
    • die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die
    • a)
      • vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und
    • b)
      • die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,
  • 2.
    • die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
  • 3.
    • Aufklärung, Beratung und Information.
  • (2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere
  • 1.
    • das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
  • 1a.
    • das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und
  • 2.
    • das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

  • {"kommentar":" Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 887 "}
  • Monatsbeitrag in Mark entsprechender Verdienst im Zeitraum
    1. Februar 1947 bis 31. Dezember 1961 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990
    3
    15
    keine Beitragszeit nach § 248
    6
    30
    9
    45
    12
    60
    15
    75
    75
    18
    90
    90
    21
    105
    105
    24
    120
    120
    27
    135
    135
    30
    150
    150
    36
    180
    180
    42
    210
    210
    48
    240
    240
    54
    270
    270
    60
    300
    300

Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrerVertreterversammlungen

  • (1) Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.(3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.

Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

  • (1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Verfahren und Zuständigkeit

  • (1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.(2) Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.

Vergleichsbewertung

  • Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
  • 1.
    • beitragsgeminderte Zeiten,
  • 2.
    • Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
  • 3.
    • Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
  • durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Vermögen, Haftung

  • (1) Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.(2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.

Vermögensanlagen

  • (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.(3) (weggefallen)(4) (weggefallen)

Vermutung der Beitragszahlung

  • Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

  • Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.

Verordnungsermächtigung

  • (1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. Dezembers des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:
  • 1.
    • für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und
  • 2.
    • für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird.
  • Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gemäß Satz 1 zu ändern. Dabei ersetzt das Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorläufige Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1.

Verordnungsermächtigung

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 1.
    • den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
  • 2.
    • die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
  • 3.
    • das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

Verordnungsermächtigung

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 1.
    • Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
  • 2.
    • den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
  • 3.
    • das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
  • 4.
    • die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
  • 5.
    • das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  • 6.
    • die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  • 7.
    • Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
  • 8.
    • die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
  • zu bestimmen.

Verordnungsermächtigung

  • Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 1.
    • die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
  • 2.
    • in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
  • festzusetzen.

Verordnungsermächtigung

  • (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 1.
    • eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
  • 2.
    • die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
  • 3.
    • die Zahlungsweise sowie das Verfahren
  • zu bestimmen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

Verordnungsermächtigung

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

Verordnungsermächtigung

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
  • 1.
    • die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
  • 2.
    • die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
  • 3.
    • das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Verordnungsermächtigung

  • (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.

Verordnungsermächtigung

  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.

Verordnungsermächtigung

  • (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Versicherungsfreiheit

  • (1) Versicherungsfrei sind
  • 1.
    • Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • 2.
    • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  • 3.
    • Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  • in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
  • 1.
    • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
  • 2.
    • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
  • 3.
    • innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
  • 4.
    • in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
  • Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
  • 1.
    • Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
  • 2.
    • geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
  • ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
  • 1.
    • nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  • 2.
    • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
  • 3.
    • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
  • Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungsfreiheit

  • (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
  • 1.
    • Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
  • 2.
    • Handwerker oder
  • 3.
    • Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
  • versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige
  • 1.
    • Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
  • 2.
    • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
  • nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungskarten

  • (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
  • 1.
    • Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
  • 2.
    • Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
  • so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
  • 1.
    • die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
  • 2.
    • die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
  • nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

Versicherungskonto

  • (1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Versicherungsnummer

  • (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
  • 1.
    • der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  • 2.
    • dem Geburtsdatum,
  • 3.
    • dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  • 4.
    • der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  • 5.
    • der Prüfziffer.
  • Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
  • 1.
    • die Versicherungsnummer,
  • 2.
    • die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
  • 3.
    • das Ausstellungsdatum.
  • (5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt
  • 1.
    • auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
  • 2.
    • von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
  • (6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Versicherungspflicht

  • (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
  • 1.
    • Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
  • 2.
    • selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
  • versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
  • 1.
    • Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
  • 2.
    • keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Versicherungspflicht auf Antrag

  • (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
  • 1.
    • Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
  • 2.
    • Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
  • 3.
    • sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
  • Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
  • 1.
    • eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
  • 2.
    • nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate,
  • 3.
    • Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt.
  • Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.(4) Die Versicherungspflicht beginnt
  • 1.
    • in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
  • 2.
    • in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

  • (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
  • 1.
    • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  • 2.
    • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
  • (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
  • 1.
    • in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  • 2.
    • innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  • 3.
    • vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  • § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
  • 1.
    • wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • 2.
    • wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
  • (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

Versicherungsträger

  • Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Vollrente und Teilrente

  • (1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.(2) (weggefallen)(3) (weggefallen)

Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

  • (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
  • 1.
    • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • 2.
    • Erziehungsrente oder
  • 3.
    • andere Rente wegen Alters.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

  • (1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
  • 1.
    • wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • 2.
    • wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  • 3.
    • wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
  • 4.
    • wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
  • vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
  • 1.
    • freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  • 2.
    • Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
  • 3.
    • für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

  • (1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
  • 1.
    • nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • 2.
    • nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
  • 3.
    • während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  • 4.
    • nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
  • 5.
    • wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  • 6.
    • nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),
  • 7.
    • nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),
  • 8.
    • nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder
  • 9.
    • nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
  • vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
  • 1.
    • wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und
  • 2.
    • in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

  • (1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere
  • 1.
    • die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
  • 2.
    • die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
  • 3.
    • die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
  • (4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.(7) (weggefallen)

Waisenrente

  • (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
  • 1.
    • sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  • 2.
    • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
  • (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
  • 1.
    • sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  • 2.
    • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
  • (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
  • 1.
    • Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
  • 2.
    • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
  • (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
  • 1.
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  • 2.
    • bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
    • a)
      • sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
    • b)
      • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
    • c)
      • einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
    • d)
      • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Waisenrente

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  • 1.
    • eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder
  • 2.
    • die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

  • Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.

Wanderversicherungsausgleich

  • (1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.

Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

  • (1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.(3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.(6) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:
  • 1.
    • Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
  • 2.
    • das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  • 3.
    • der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  • 4.
    • der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.
  • Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Wartezeit

  • Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
  • 1.
    • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  • 2.
    • Altersrente für Frauen.

Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

  • War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.

Wartezeiten

  • (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
  • 1.
    • Regelaltersrente,
  • 2.
    • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • 3.
    • Rente wegen Todes.
  • Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
  • 1.
    • Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
  • 2.
    • Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
  • (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
  • 1.
    • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  • 2.
    • Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
  • (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
  • 1.
    • Altersrente für langjährig Versicherte und
  • 2.
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
  • (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente imBeitrittsgebiet

  • Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.

Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

  • (1) Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.(1a) Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

  • Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2002, 886,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • Jahr
    Umrechnungswert
    vorläufiger Umrechnungswert
    1945
    1,0000
     
    1946
    1,0000
     
    1947
    1,0000
     
    1948
    1,0000
     
    1949
    1,0000
     
    1950
    0,9931
     
    1951
    1,0502
     
    1952
    1,0617
     
    1953
    1,0458
     
    1954
    1,0185
     
    1955
    1,0656
     
    1956
    1,1029
     
    1957
    1,1081
     
    1958
    1,0992
     
    1959
    1,0838
     
    1960
    1,1451
     
    1961
    1,2374
     
    1962
    1,3156
     
    1963
    1,3667
     
    1964
    1,4568
     
    1965
    1,5462
     
    1966
    1,6018
     
    1967
    1,5927
     
    1968
    1,6405
     
    1969
    1,7321
     
    1970
    1,8875
     
    1971
    2,0490
     
    1972
    2,1705
     
    1973
    2,3637
     
    1974
    2,5451
     
    1975
    2,6272
     
    1976
    2,7344
     
    1977
    2,8343
     
    1978
    2,8923
     
    1979
    2,9734
     
    1980
    3,1208
     
    1981
    3,1634
     
    1982
    3,2147
     
    1983
    3,2627
     
    1984
    3,2885
     
    1985
    3,3129
     
    1986
    3,2968
     
    1987
    3,2548
     
    1988
    3,2381
     
    1989
    3,2330
     
    1. Halbjahr 1990
    3,0707
     
    2. Halbjahr 1990
    2,3473
     
    1991
    1,7235
     
    1992
    1,4393
     
    1993
    1,3197
     
    1994
    1,2687
     
    1995
    1,2317
     
    1996
    1,2209
     
    1997
    1,2089
     
    1998
    1,2113
     
    1999
    1,2054
     
    2000
    1,2030
     
    2001
    1,2003
     
    2002
    1,1972
     
    2003
    1,1943
     
    2004
    1,1932
     
    2005
    1,1827
     
    2006
    1,1827
    2007
    1,1841
    2008
    1,1857 
    2009
    1,1712
    2010
    1,1726
    2011
    1,1740
    2012
    1,1785
    2013
    1,1762
    2014
    1,1665
    2015
    1,1502
    2016
    1,1415
    2017
    1,1374
    2018
    1,1339
    1,1248
    2019
    1,0840
    2020
    1,0700
    2021
    1,0560
    2022
    1,0420
    2023
    1,0280
    2024
    1,0140

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagenvon Franken in Deutsche Mark

  • {"kommentar":"< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878 >"}
  • Jahr
    Umrechnungswert
    1947
    0,0143
    1948
    0,0143
    1949
    0,0147
    1950
    0,0148
    1951
    0,0127
    1952
    0,0113
    1953
    0,0112
    1954
    0,0113
    1955
    0,0113
    1956
    0,0108
    1957
    0,0103
    1958
    0,0093
    1959
    0,0091

Wirksamkeit von Beiträgen

  • (1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

Witwenrente und Witwerrente

  • (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
  • 1.
    • ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  • 2.
    • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • 3.
    • erwerbsgemindert sind.
  • Als Kinder werden auch berücksichtigt:
  • 1.
    • Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
  • 2.
    • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
  • Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Witwenrente und Witwerrente

  • (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
  • 1.
    • vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
  • 2.
    • am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
  • (3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:
  • Todesjahrdes Versicherten
    Anhebungum Monate
    auf Alter
    Jahr
    Monat
    2012
    1
    45
    1
    2013
    2
    45
    2
    2014
    3
    45
    3
    2015
    4
    45
    4
    2016
    5
    45
    5
    2017
    6
    45
    6
    2018
    7
    45
    7
    2019
    8
    45
    8
    2020
    9
    45
    9
    2021
    10
    45
    10
    2022
    11
    45
    11
    2023
    12
    46
    0
    2024
    14
    46
    2
    2025
    16
    46
    4
    2026
    18
    46
    6
    2027
    20
    46
    8
    2028
    22
    46
    10
    ab 2029
    24
    47
    0.

Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

  • (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,
  • 1.
    • deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
  • 2.
    • die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
  • 3.
    • die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
  • wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
  • 1.
    • deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
  • 2.
    • die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
  • 3.
    • die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
  • 4.
    • die entweder
    • a)
      • ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
    • b)
      • das 45. Lebensjahr vollendet haben,
    • c)
      • erwerbsgemindert sind,
    • d)
      • vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
    • e)
      • am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
  • wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
  • 1.
    • einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
  • 2.
    • zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
    • a)
      • ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
    • b)
      • das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
  • 3.
    • entweder
    • a)
      • ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
    • b)
      • erwerbsgemindert sind,
    • c)
      • vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
    • d)
      • am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
    • e)
      • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:
  • Todesjahrdes Versicherten
    Anhebungum Monate
    auf Alter
    Jahr
    Monat
    2012
    1
    60
    1
    2013
    2
    60
    2
    2014
    3
    60
    3
    2015
    4
    60
    4
    2016
    5
    60
    5
    2017
    6
    60
    6
    2018
    7
    60
    7
    2019
    8
    60
    8
    2020
    9
    60
    9
    2021
    10
    60
    10
    2022
    11
    60
    11
    2023
    12
    61
    0
    2024
    14
    61
    2
    2025
    16
    61
    4
    2026
    18
    61
    6
    2027
    20
    61
    8
    2028
    22
    61
    10
    ab 2029
    24
    62
    0.
  • (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

Witwenrente und Witwerrente nach demvorletzten Ehegatten und Ansprüche infolgeAuflösung der letzten Ehe

  • (1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde. Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.

Witwerrente

  • Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

  • (1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
  • 1.
    • im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
  • 2.
    • innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
  • (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
  • 1.
    • überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • 2.
    • den Waisen gemeinsam,
  • 3.
    • früheren Ehegatten oder Lebenspartner.
  • (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

  • (1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt
  • 1.
    • eine Begründung von Rentenanwartschaften und
  • 2.
    • eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
  • mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gilt für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn
  • 1.
    • die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
  • 2.
    • der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
  • 3.
    • bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
  • 4.
    • bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
  • Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

  • (1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden.(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

  • (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.(1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.(2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.(3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

  • (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
  • 1.
    • Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
  • 2.
    • Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
    • a)
      • einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
    • b)
      • einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
    • c)
      • einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
  • 3.
    • die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
  • (2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
  • 1.
    • im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  • 2.
    • im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
  • nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt
  • 1.
    • vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
  • 2.
    • in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
  • 3.
    • vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
  • 4.
    • in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
  • Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

  • (1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Zugangsfaktor

  • (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
  • 1.
    • bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
  • 2.
    • bei Renten wegen Alters, die
    • a)
      • vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
    • b)
      • nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
  • 3.
    • bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
  • 4.
    • bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
    • a)
      • der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
    • b)
      • für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
  • Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
  • 1.
    • einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
  • 2.
    • einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
  • 3.
    • einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
  • je Kalendermonat erhöht.(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Zugangsfaktor

  • Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.

Zugangsfaktor

  • Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:
  • Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im
    tritt an die Stelle des Lebensalters
    65 Jahre das Lebensalter
    62 Jahre das Lebensalter
    Jahr
    Monat
    Jahre
    Monate
    Jahre
    Monate
    vor 2012
     
    63
    0
    60
    0
    2012
    Januar
    63
    1
    60
    1
    2012
    Februar
    63
    2
    60
    2
    2012
    März
    63
    3
    60
    3
    2012
    April
    63
    4
    60
    4
    2012
    Mai
    63
    5
    60
    5
    2012
    Juni – Dezember
    63
    6
    60
    6
    2013
     
    63
    7
    60
    7
    2014
     
    63
    8
    60
    8
    2015
     
    63
    9
    60
    9
    2016
     
    63
    10
    60
    10
    2017
     
    63
    11
    60
    11
    2018
     
    64
    0
    61
    0
    2019
     
    64
    2
    61
    2
    2020
     
    64
    4
    61
    4
    2021
     
    64
    6
    61
    6
    2022
     
    64
    8
    61
    8
    2023
     
    64
    10
    61
    10.
  • § 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

  • (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.(3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.

Zuordnung beitragsfreier Zeiten zurknappschaftlichen Rentenversicherung

  • (1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Zurechnungszeit

  • (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.(2) Die Zurechnungszeit beginnt
  • 1.
    • bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
  • 2.
    • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
  • 3.
    • bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
  • 4.
    • bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
  • Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Zurechnungszeit

  • (1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
  • Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter
    Jahre Monate
    2020
    1
    65
    9
    2021
    2
    65
    10
    2022
    3
    65
    11
    2023
    4
    66
    0
    2024
    5
    66
    1
    2025
    6
    66
    2
    2026
    7
    66
    3
    2027
    8
    66
    4
    2028
    10
    66
    6
    2029
    12
    66
    8
    2030
    14
    66
    10
  • (4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  • Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
  • 1.
    • Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  • 2.
    • eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches,
  • 3.
    • Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • 4.
    • Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  • 5.
    • Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  • 6.
    • Verstöße gegen die Steuergesetze,
  • 7.
    • Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  • 8.
    • Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  • 9.
    • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  • 10.
    • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

Zusammensetzung des Sozialbeirats

  • (1) Der Sozialbeirat besteht aus
  • 1.
    • vier Vertretern der Versicherten,
  • 2.
    • vier Vertretern der Arbeitgeber,
  • 3.
    • einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
  • 4.
    • drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
  • Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
  • 1.
    • vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
  • 2.
    • vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
  • der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

  • (1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.(2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.

Zusatzleistungen

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

  • (1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

  • (1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
  • 1.
    • mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und
  • 2.
    • sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
  • Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

  • (1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
  • 1.
    • für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde und
  • 2.
    • sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.
  • Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt.(3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.(5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).(6) Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
  • 1.
    • mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und
  • 2.
    • sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
  • Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend.(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

  • (1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Dezember 2025 berücksichtigt, wenn am 30. November 2025 ein Anspruch bestand auf
  • 1.
    • eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
  • 2.
    • eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
  • 3.
    • eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
  • 4.
    • eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
  • (2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. November 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
  • 1.
    • 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
  • 2.
    • 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat.
  • Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
  • 1.
    • eine Rente wegen Alters folgt oder
  • 2.
    • eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

  • (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
  • 1.
    • in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
  • 2.
    • kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
  • Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
  • 1.
    • in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
  • 2.
    • kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
  • Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
  • 1.
    • vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
  • 2.
    • für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
  • (1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
  • 1.
    • in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
  • 2.
    • kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
  • Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
  • 1.
    • nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
  • 2.
    • für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
  • Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

  • Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Zuschlag bei Waisenrenten

  • (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.

Zuschlag bei Waisenrenten

  • (1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
  • 1.
    bei einer Halbwaisenrente
    0,0625 Entgeltpunkte,
    2.
    bei einer Vollwaisenrente
    0,0563 Entgeltpunkte
  • zugrunde zu legen.(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.

Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

  • (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil
  • 1.
    • die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,
  • 2.
    • die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder
  • 3.
    • sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.
  • (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

  • Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

  • (1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

  • (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
  • 1.
    • des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • 2.
    • des Bezugs einer Versorgung,
  • 3.
    • des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
  • 4.
    • einer Beitragserstattung.

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

  • Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

  • Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.

Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

  • (1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting

  • (1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

  • (1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
  • 1.
    • die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
  • 2.
    • die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
  • (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

  • Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.

Zuschuss zur Krankenversicherung

  • (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Zuschuss zur Krankenversicherung

  • (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

Zuschüsse des Bundes

  • (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.(2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit
  • 1.
    • dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
  • 2.
    • dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
  • (3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Zuständigkeit

  • (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.(2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.(3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

  • Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fürBeschäftigte

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
  • 1.
    • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • 2.
    • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  • 3.
    • bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fürVersicherte

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
  • 1.
    • beim Bundeseisenbahnvermögen,
  • 2.
    • bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  • 3.
    • bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  • 4.
    • bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
  • 5.
    • in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
  • 6.
    • bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • beschäftigt sind.(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.

Zuständigkeit der Deutschen RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See

  • (1) Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.(2) Für Versicherte, die
  • 1.
    • bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
  • 2.
    • bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung zuständig.(3) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin zuständig. Bestand am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.(4) Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Für Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt.(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

  • Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

  • (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:
  • 1.
    • Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
  • 2.
    • Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
  • 3.
    • Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
  • 4.
    • Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.
  • (3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
  • 1.
    • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • 2.
    • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • 3.
    • Regionalträger.

Zuständigkeit in Zweifelsfällen

  • Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

  • (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

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