§ 1Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
§ 2Beruf des Rechtsanwalts
§ 3Recht zur Beratung und Vertretung
§ 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
§ 5(weggefallen)
§ 6Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 7Versagung der Zulassung
§ 8(weggefallen)
§ 9(weggefallen)
§ 10Aussetzung des Zulassungsverfahrens
§ 11(weggefallen)
§ 12Zulassung
§ 12aVereidigung
§ 13Erlöschen der Zulassung
§ 14Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 15Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
§ 16(weggefallen)
§ 17Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 18(weggefallen)
(XXXX) §§ 19 bis 21(weggefallen)
§ 22(weggefallen)
§ 23(weggefallen)
§ 24(weggefallen)
(XXXX) §§ 25 und 26(weggefallen)
§ 27Kanzlei
§ 28(weggefallen)
§ 29Befreiung von der Kanzleipflicht
§ 29aKanzleien in anderen Staaten
§ 30Zustellungsbevollmächtigter
§ 31Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 31aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach
§ 31bBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
§ 31cEuropäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
§ 31dVerordnungsermächtigung
§ 32Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
§ 33Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 34Zustellung
§ 35Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
§ 36Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
§ 37Ersetzung der Schriftform
(XXXX) §§ 38 bis 42(weggefallen)
§ 43Allgemeine Berufspflicht
§ 43aGrundpflichten
§ 43bWerbung
§ 43cFachanwaltschaft
§ 43dDarlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 43fKenntnisse im Berufsrecht
§ 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
§ 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
§ 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46cBesondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
§ 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
§ 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
§ 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
§ 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 49bVergütung
§ 49cEinreichung von Schutzschriften
§ 50Handakten
§ 51Berufshaftpflichtversicherung
§ 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 53Bestellung einer Vertretung
§ 54Befugnisse der Vertretung
§ 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
§ 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 58Mitgliederakten
§ 59Ausbildung von Referendaren
§ 59aSatzungskompetenz
§ 59bBerufsausübungsgesellschaften
§ 59cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
§ 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 59eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
§ 59fZulassung
§ 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht
§ 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
§ 59iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
§ 59jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
§ 59kRechtsdienstleistungsbefugnis
§ 59lVertretung vor Gerichten und Behörden
§ 59mKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
§ 59nBerufshaftpflichtversicherung
§ 59oMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
§ 59pRechtsanwaltsgesellschaft
§ 59qBürogemeinschaft
§ 60Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
§ 61(weggefallen)
§ 62Stellung der Rechtsanwaltskammer
§ 63Zusammensetzung des Vorstandes
§ 64Wahlen zum Vorstand
§ 65Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 66Verlust der Wählbarkeit
§ 67Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 68Wahlperiode
§ 69Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
§ 70Sitzungen des Vorstandes
§ 71Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 72Beschlüsse des Vorstandes
§ 73Aufgaben des Vorstandes
§ 73aEinheitliche Stelle
§ 73bVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 74Rügerecht des Vorstandes
§ 74aAntrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 75Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 76Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 77Abteilungen des Vorstandes
§ 78Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
§ 79Aufgaben des Präsidiums
§ 80Aufgaben des Präsidenten
§ 81Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
§ 82Aufgaben des Schriftführers
§ 83Aufgaben des Schatzmeisters
§ 84Einziehung rückständiger Beiträge
§ 85Einberufung der Kammerversammlung
§ 86Einladung und Einberufungsfrist
§ 86aDurchführung der Kammerversammlung
§ 87Ankündigung der Tagesordnung
§ 88Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
§ 89Aufgaben der Kammerversammlung
(XXXX) §§ 90 und 91(weggefallen)
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97Geschäftsverteilung
§ 98Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99Amts- und Rechtshilfe
§ 100Bildung des Anwaltsgerichtshofes
§ 101Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
§ 102Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
§ 103Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
§ 104Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
§ 105Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
§ 106Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 109Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 110Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 111Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
§ 112aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
§ 112bÖrtliche Zuständigkeit
§ 112cAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 112dKlagegegner und Vertretung
§ 112eBerufung
§ 112fKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 112gRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 112hVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 113aLeitungspersonen
§ 113bRechtsnachfolger
§ 114Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 114aWirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
§ 115Verjährung von Pflichtverletzungen
§ 115aRüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
§ 115bAnderweitige Ahndung
§ 116Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 117Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
§ 117aVerteidigung
§ 117bAkteneinsicht
§ 118Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 118aVerhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
§ 118bAussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 118cAnwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
§ 118dVertretung von Berufsausübungsgesellschaften
§ 118eBesonderer Vertreter
§ 118fVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
§ 118gVernehmung des gesetzlichen Vertreters
§ 119Zuständigkeit
§ 120Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 123Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
(XXXX) §§ 124 bis 129(weggefallen)
§ 130Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
§ 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 134Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
§ 135(weggefallen)
§ 136(weggefallen)
§ 137Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
§ 138Verlesen von Protokollen
§ 139Entscheidung des Anwaltsgerichts
§ 140Protokollführer
§ 141Ausfertigung der Entscheidungen
§ 142Beschwerde
§ 143Berufung
§ 144Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
§ 145Revision
§ 146Einlegung der Revision und Verfahren
§ 147Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
§ 148Anordnung der Beweissicherung
§ 149Verfahren
§ 150Voraussetzung für das Verbot
§ 150aVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151Mündliche Verhandlung
§ 152Abstimmung über das Verbot
§ 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154Zustellung des Beschlusses
§ 155Wirkungen des Verbots
§ 156Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157Beschwerde
§ 158Außerkrafttreten des Verbots
§ 159Aufhebung des Verbots
§ 159aDreimonatsfrist
§ 159bPrüfung der Fortdauer des Verbots
§ 160Mitteilung des Verbots
§ 161Bestellung einer Vertretung
§ 161aGegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
§ 162Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 163Sachliche Zuständigkeit
§ 164Besondere Voraussetzung für die Zulassung
§ 165Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
§ 166Vorschlagslisten für die Wahl
§ 167Prüfung des Wahlausschusses
§ 167aAkteneinsicht
§ 168Entscheidung des Wahlausschusses
§ 169Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 170Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
§ 171(weggefallen)
§ 172Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
§ 172aKanzlei
§ 173Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
§ 173aBerufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
§ 174Zusammensetzung und Vorstand
§ 175Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 176Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 177Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 178Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
§ 179Zusammensetzung des Präsidiums
§ 180Wahlen zum Präsidium
§ 181Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 182Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
§ 183Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
§ 184Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 185Aufgaben des Präsidenten
§ 186Aufgaben des Schatzmeisters
§ 187Versammlung der Mitglieder
§ 188Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
§ 189Einberufung der Hauptversammlung
§ 190Beschlüsse der Hauptversammlung
§ 191(weggefallen)
§ 191aEinrichtung und Aufgabe
§ 191bWahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
§ 191cEinberufung und Stimmrecht
§ 191dLeitung der Versammlung und Beschlussfassung
§ 191ePrüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
§ 191fSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
§ 192Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 193Gerichtskosten
§ 194Streitwert
§ 195Gerichtskosten
§ 196Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 197Kostenpflicht des Verurteilten
§ 197aKostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 198Haftung der Rechtsanwaltskammer
§ 199Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
(XXXX) §§ 200 bis 203(weggefallen)
§ 204Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
§ 205Beitreibung der Kosten
§ 205aTilgung
§ 206Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
§ 207Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
§ 207aAusländische Berufsausübungsgesellschaften
§ 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
§ 209Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 209aZulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
§ 210Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
§ 211Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
§ 212Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Anlage 1(zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Anlage 2(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 | ||
|---|---|---|
Vorbemerkung 1: | ||
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. | ||
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten. | ||
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht | ||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße | 240,00 EUR |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR |
1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | ||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 160,00 EUR |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR | |
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Unterabschnitt 3Antrag auf gerichtliche Entscheidung über dieAndrohung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | ||
1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 200,00 EUR |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften | ||
1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 |
1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 240,00 EUR |
1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR |
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1Anwaltsgerichtshof | ||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof | ||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oderc)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 2.3:(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1Anwaltsgerichtshof | ||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.gerichtlichen Vergleich oder3.Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.gerichtlichen Vergleich oder3.Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.gerichtlichen Vergleich oder3.Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Wir verwenden Cookies, um die Nutzung der Website zu analysieren. Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.