§ 1Führen der Berufsbezeichnung
§ 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
§ 4Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
§ 4aEigenverantwortliche Heilkundeausübung
§ 5Ausbildungsziel
§ 6Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 7Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 8Träger der praktischen Ausbildung
§ 9Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 10Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 14aStandardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
§ 15Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
§ 16Ausbildungsvertrag
§ 17Pflichten der Auszubildenden
§ 18Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19Ausbildungsvergütung
§ 20Probezeit
§ 21Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 22Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 24Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 25Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
§ 26Grundsätze der Finanzierung
§ 27Ausbildungskosten
§ 28Umlageverfahren
§ 29Ausbildungsbudget, Grundsätze
§ 30Pauschalbudgets
§ 31Individualbudgets
§ 32Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
§ 33Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
§ 34Ausgleichszuweisungen
§ 35Rechnungslegung der zuständigen Stelle
§ 36Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
§ 37Ausbildungsziele
§ 38Durchführung des Studiums
§ 38aTräger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38bAusbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
§ 39Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 39aFinanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 41Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
§ 42Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 43Feststellungsbescheid
§ 44Dienstleistungserbringende Personen
§ 45Rechte und Pflichten
§ 46Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 47Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 48Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48bDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
§ 49Zuständige Behörden
§ 50Unterrichtungspflichten
§ 51Vorwarnmechanismus
§ 52Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
§ 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 55Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 56Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
§ 57Bußgeldvorschriften
§ 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 59Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
§ 60Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 61Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 62Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 63Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
§ 64Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 64aAnspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 65Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 66Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
§ 66aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 66bÜbergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 66cÜbergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
§ 66dÜberleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
§ 66eÜbergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
§ 67Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
§ 68Evaluierung
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