§ 1Inhalt und Gliederung der Ausbildung
§ 2Theoretischer und praktischer Unterricht
§ 3Praktische Ausbildung
§ 4Praxisanleitung
§ 5Praxisbegleitung
§ 6Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Kooperationsverträge
§ 9Staatliche Prüfung
§ 10Prüfungsausschuss
§ 11Zulassung zur Prüfung
§ 12Nachteilsausgleich
§ 13Vornoten
§ 14Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 15Mündlicher Teil der Prüfung
§ 16Praktischer Teil der Prüfung
§ 17Benotung
Erreichter Wert | Note | Notendefinition |
|---|---|---|
bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bis unter 4,50 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bis unter 5,50 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ab 5,50 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
§ 18Niederschrift
§ 19Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
§ 20Rücktritt von der Prüfung
§ 21Versäumnisfolgen
§ 22Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 23Prüfungsunterlagen
§ 24Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
§ 25Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
§ 26Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 27Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
§ 28Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 29Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
§ 30Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 31Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 32Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 33Prüfungsausschuss
§ 34Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 35Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 36Mündlicher Teil der Prüfung
§ 37Praktischer Teil der Prüfung
§ 38Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
§ 39Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
§ 40Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
§ 41Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
§ 42Erlaubnisurkunde
§ 43Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
§ 43aErforderliche Unterlagen
§ 44Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 45Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 45aInhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 47Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 48Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 49(weggefallen)
§ 49aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 49bErforderliche Unterlagen
§ 49cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 49dErlaubnisurkunde
§ 49eErforderliche Unterlagen
§ 50Aufgaben der Fachkommission
§ 51Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
§ 52Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
§ 53Mitgliedschaft in der Fachkommission
§ 54Vorsitz, Vertretung
§ 55Sachverständige, Gutachten
§ 56Geschäftsordnung
§ 57Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 58Sitzungen der Fachkommission
§ 59Reisen und Aufwandsentschädigung
§ 60Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 61Übergangsvorschriften
§ 62Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 7 Satz 2)Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
Anlage 2(zu § 9 Absatz 1 Satz 2)Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Anlage 3(zu § 26 Absatz 3 Satz 1)Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Anlage 4(zu § 28 Absatz 3 Satz 1)Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
Anlage 5(zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2)Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
Anlage 6(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Kompetenzbereich Erstes und zweites Ausbildungsdrittel letztes Ausbildungsdrittel Gesamt | ||||
|---|---|---|---|---|
I. | Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. | 680 Std. | 320 Std. | 1 000 Std. |
II. | Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten. | 200 Std. | 80 Std. | 280 Std. |
III. | Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. | 200 Std. | 100 Std. | 300 Std. |
IV. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. | 80 Std. | 80 Std. | 160 Std. |
V. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. | 100 Std. | 60 Std. | 160 Std. |
Stunden zur freien Verteilung | 140 Std. | 60 Std. | 200 Std. | |
Gesamtsumme | 1 400 Std. | 700 Std. | 2 100 Std. |
Anlage 7(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
I. | Orientierungseinsatz | ||
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung | 400 Std. | ||
II. | Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | ||
1. | Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
2. | Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
3. | Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
III. | Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | ||
Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | ||
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1 720 Std. |
Letztes Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
IV. | Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | ||
1. | Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
2. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | ||
3. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung | ||
V. | Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | ||
1. | Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | 500 Std. | |
2. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
3. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
VI. | Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | ||
1. | Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) –bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen–bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen | 80 Std. | |
2. | Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. | 80 Std. | |
Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. |
Gesamtsumme | 2 500 Std. |
Anlage 8(zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der |
in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt. |
Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten: | |
1. im schriftlichen Teil der Prüfung | „ “ |
2. im mündlichen Teil der Prüfung | „ “ |
3. im praktischen Teil der Prüfung | „ “ |
Gesamtnote der staatlichen Prüfung | „ “ |
(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3) | |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Anlage 9(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden. |
Ort, Datum | (Stempel) |
(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
Anlage 10(zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden. |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Anlage 11(zu § 46 Absatz 3)
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
Ort, Datum | (Stempel) |
(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
Anlage 12(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden. |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Anlage 12a(zu § 49d)
Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
Name, Vorname | ||
Geburtsdatum | Geburtsort | |
Ort, Datum | ||
(Siegel) | ||
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) |
Anlage 13(zu § 42 Satz 1)
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung |
„ “ |
zu führen. |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) |
Anlage 14(zu § 42 Satz 2)Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname | ||
Geburtsdatum | Geburtsort | |
Ort, Datum | ||
(Siegel) | ||
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) |
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