GESETZESWELT

Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

HZvV-8

  • In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.

  • Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.

Wir verwenden Cookies, um die Nutzung der Website zu analysieren. Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.