Von den in dieser Anlage beschriebenen Anforderungen an Krafträder, die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen, darf abgewichen werden, wenn sie dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und der Verkehrssicherheit gewährleisten, wie solche Krafträder, die den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Soweit diese die Durchführung von Prüfungen oder die Vorlage von Prüfbescheinigungen vorsehen, werden auch Prüfungen und Prüfbescheinigungen von Prüfstellen, die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, berücksichtigt, wenn diese hinsichtlich ihrer zugrundeliegenden technischen Anforderungen deutschen Prüfungen und Prüfverfahren gleichwertig sind.