Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes,
{"italic":"ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -)"}
aufgeführten Arten von Auslandsbonds um ein Jahr verlängert.
§ 2Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.