GESETZESWELT

Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek-8

  • Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
  • 1.
    • In den Vereinigten Staaten von Amerika:Rhode Island
  • 2.
    • In Kanada:Saskatchewan
  • Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924).Der Bundesminister der Justiz

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