GESETZESWELT

Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO2012AbwV-8

Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

  • Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

Verhaltenspflichten

  • Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass
  • 1.
    • der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
  • 2.
    • die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
  • 3.
    • der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
  • 4.
    • während des Betriebs des TGAIN
    • a)
      • das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
    • b)
      • dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
    • c)
      • dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
    • d)
      • alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
    • e)
      • in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
  • 5.
    • bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
  • 6.
    • der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
  • Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.

Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1
  • 1.
    • Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
  • 2.
    • Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,
  • einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.

Außerkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2028 außer Kraft.

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

Wir verwenden Cookies, um die Nutzung der Website zu analysieren. Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.