GESETZESWELT

Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

AUG§1Abs2Bek-18

  • Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz
    • Alberta.
  • Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. November 1993 (BGBl. I S. 2045).Bundesministerium der Justiz

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