§ 1Stellung und Aufgaben des Notars
§ 2Beruf des Notars
§ 3Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§ 4Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 4aBewerbung
§ 5Eignung für das notarielle Amt
§ 5aWeitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
§ 5bWeitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
§ 6Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
§ 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung
§ 7Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
§ 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 7bSchriftliche Prüfung
§ 7cMündliche Prüfung
§ 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7eRücktritt; Versäumnis
§ 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße
§ 7gPrüfungsamt; Verordnungsermächtigung
§ 7hGebühren
§ 7iVerordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 8Nebentätigkeit
§ 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
§ 10Amtssitz
§ 10aAmtsbereich
§ 11Amtsbezirk
§ 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
§ 12Bestellungsurkunde
§ 13Vereidigung
§ 14Allgemeine Berufspflichten
§ 15Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 16Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 17Gebühren
§ 18Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 18aZugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
§ 18bForm des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 18cSchutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
§ 18dKosten des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 19Amtspflichtverletzung
§ 19aBerufshaftpflichtversicherung
§ 20Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21Bescheinigungen
§ 22Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
§ 23Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 24Betreuung und Vertretung der Beteiligten
§ 25Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
§ 26Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 26aInanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 27Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
§ 28Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 29Werbeverbot
§ 30Ausbildungspflicht
§ 31Verhalten des Notars
§ 32(weggefallen)
§ 33Elektronische Signatur
§ 34Meldepflichten
§ 35Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 36Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
§ 37(weggefallen)
§ 38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39Notarvertretung
§ 40Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§ 41Amtsausübung der Vertretung
§ 42Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
§ 43Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 44Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 45Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46Amtspflichtverletzung der Vertretung
§ 47Erlöschen des Amtes
§ 48Entlassung
§ 48aAltersgrenze
§ 48bAmtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48cAmtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 49Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50Amtsenthebung
§ 51Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
§ 51aAblieferung verwahrter Gegenstände
§ 52Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
§ 54Vorläufige Amtsenthebung
§ 55Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
§ 56Notariatsverwalter
§ 57Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
§ 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
§ 63Einsicht der Notarkammer
§ 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
§ 64aAnwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
§ 64bBestellung eines Vertreters
§ 64cErsetzung der Schriftform
§ 64dÜbermittlung von Daten
§ 65Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
§ 66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§ 67Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 68Organe
§ 69Vorstand
§ 69aVerschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 69bAbteilungen
§ 69cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
§ 70Präsident
§ 71Kammerversammlung
§ 71aDurchführung der Kammerversammlung
§ 72Regelung durch Satzung
§ 73Erhebung von Beiträgen
§ 74Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75Ermahnung
§ 76Bildung; Sitz
§ 77Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§ 78Aufgaben
§ 78aZentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§ 78bAuskunft und Gebühren
§ 78cZentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
§ 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters
§ 78eSterbefallmitteilung
§ 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
§ 78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
§ 78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
§ 78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv
§ 78kElektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
§ 78lNotarverzeichnis
§ 78mVerordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
§ 78oBeschwerde
§ 78pVideokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
§ 78qGebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
§ 79Organe
§ 80Präsidium
§ 81Wahl des Präsidiums
§ 81aVerschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83Generalversammlung
§ 84(weggefallen)
§ 85Einberufung der Generalversammlung
§ 86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
§ 87Bericht des Präsidiums
§ 88Status der Mitglieder
§ 89Regelung durch Satzung
§ 90Auskunftsrecht
§ 91Erhebung von Beiträgen
§ 92Aufsichtsbehörden
§ 93Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94Missbilligung
§ 95Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 95aVerjährung
§ 96Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
§ 97Disziplinarmaßnahmen
§ 98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99Disziplinargericht
§ 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
§ 101Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
§ 106Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
§ 110aTilgung
§ 111Sachliche Zuständigkeit
§ 111aÖrtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 111bVerfahrensvorschriften
§ 111cBeklagter
§ 111dBerufung
§ 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111fGebühren
§ 111gStreitwert
§ 111hRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
§ 113Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a(weggefallen)
§ 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115(weggefallen)
§ 116Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117(weggefallen)
§ 117aNotarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
§ 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
§ 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
§ 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
§ 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
Anlage 1(zu § 18d Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag | ||
|---|---|---|
10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse .......... | 25,00 bis 250,00 € |
20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ..........Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | 20,00 bis 200,00 € |
30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: 1.wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ..........2.wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ..........Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. | 10,00 € 20,00 € |
40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben .......... | 20,00 bis 100,00 € |
50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte .......... | 20,00 bis 100,00 € |
Anlage 2(zu § 111f Satz 1)Gebührenverzeichnis(verwaltungsrechtliche Notarsachen)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1Oberlandesgericht | ||
110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,c)im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof | ||
120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,c)im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 |
202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oderc)im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1Oberlandesgericht | ||
310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.gerichtlichen Vergleich oder3.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.gerichtlichen Vergleich oder3.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.gerichtlichen Vergleich oder3.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
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