GESETZESWELT

Bewertungsgesetz

BewG

Geltungsbereich

  • (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

Wirtschaftliche Einheit

  • (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

  • Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(weggefallen)

Aufschiebend bedingter Erwerb

  • Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Auflösend bedingter Erwerb

  • (1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

Aufschiebend bedingte Lasten

  • (1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

Auflösend bedingte Lasten

  • (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

  • Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

  • (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Begriff des Teilwerts

  • Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

Wertpapiere und Anteile

  • (1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.(2a) (weggefallen)(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

Kapitalforderungen und Schulden

  • (1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

  • (1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

  • (1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
  • 1.
    • bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
  • 2.
    • von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
  • 3.
    • von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
  • 4.
    • von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
  • 5.
    • von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
  • 6.
    • von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
  • 7.
    • von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
  • 8.
    • von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
  • 9.
    • von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
  • 10.
    • von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
  • bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

  • (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

  • Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Geltungsbereich

  • (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.(2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

Vermögensarten

  • Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
  • 1.
    • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • 2.
    • Grundvermögen,
  • 3.
    • Betriebsvermögen.

(weggefallen)

Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

  • Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

(weggefallen)

Abrundung

  • Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

Bewertung von ausländischem Sachvermögen

  • (1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

Grundstück

  • (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

Begriff des Betriebsvermögens

  • (1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.(3) (weggefallen)

Freie Berufe

  • Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

  • (1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
  • 1.
    • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);
  • 2.
    • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  • 3.
    • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
  • 4.
    • Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
  • 5.
    • Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.
  • § 160 Absatz 10 bleibt unberührt.(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
  • 1.
    • Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
    • a)
      • die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
    • b)
      • der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
  • 2.
    • Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
  • 3.
    • Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.
  • (1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.(3) (weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

Betriebsgrundstücke

  • (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
  • 1.
    • zum Grundvermögen gehören würde oder
  • 2.
    • einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
  • (2) (weggefallen)(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

(weggefallen)

Schulden und sonstige Abzüge

  • (1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(weggefallen)

(weggefallen)

Bewertung

  • (1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(weggefallen)

(weggefallen)

Inlandsvermögen

  • Zum Inlandsvermögen gehören:
  • 1.
    • das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
  • 2.
    • das inländische Grundvermögen;
  • 3.
    • das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
  • 4.
    • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  • 5.
    • nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  • 6.
    • Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  • 7.
    • Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  • 8.
    • Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
  • 9.
    • Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

(weggefallen)

(weggefallen)

Ermächtigungen

  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

Gesonderte Feststellungen

  • (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
  • 1.
    • Grundbesitzwerte (§ 157),
  • 2.
    • der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
  • 3.
    • der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
  • 4.
    • der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
  • wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
  • 1.
    • über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
  • 2.
    • über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
  • (3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

Örtliche Zuständigkeit

  • Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
  • 1.
    • in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
  • 2.
    • in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
  • 3.
    • in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
  • 4.
    • in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

  • (1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Beteiligte am Feststellungsverfahren

  • (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
  • 1.
    • diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
  • 2.
    • diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
  • 3.
    • diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
  • Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

Rechtsbehelfsbefugnis

  • Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Außenprüfung

  • Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

  • (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, festgestellt. § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 ist entsprechend anzuwenden.(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

  • (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
  • 1.
    • der Grund und Boden,
  • 2.
    • die Wirtschaftsgebäude,
  • 3.
    • die stehenden Betriebsmittel,
  • 4.
    • der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
  • 5.
    • die immateriellen Wirtschaftsgüter,
  • 6.
    • die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
  • Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
  • 1.
    • Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
  • 2.
    • Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
  • 3.
    • Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
  • 4.
    • über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
  • 5.
    • Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
  • 6.
    • Geldforderungen und Zahlungsmittel,
  • 7.
    • Pensionsverpflichtungen.
  • (5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.

Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

  • (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

  • (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
  • 1.
    • den Wirtschaftsteil,
  • 2.
    • die Betriebswohnungen und
  • 3.
    • den Wohnteil.
  • (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
  • 1.
    • die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
    • a)
      • die landwirtschaftliche Nutzung,
    • b)
      • die forstwirtschaftliche Nutzung,
    • c)
      • die weinbauliche Nutzung,
    • d)
      • die gärtnerische Nutzung,
    • e)
      • die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  • 2.
    • die Nebenbetriebe,
  • 3.
    • die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
    • a)
      • Abbauland,
    • b)
      • Geringstland,
    • c)
      • Unland.
  • Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.

Bewertungsstichtag

  • (1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Bewertung des Wirtschaftsteils

  • (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

Ermittlung der Wirtschaftswerte

  • (1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
  • 1.
    • Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
  • 2.
    • Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
  • 3.
    • Großbetriebe über 100 EGE.
  • Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
  • 1.
    • Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
  • 2.
    • die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
  • 3.
    • die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
  • 4.
    • die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
  • 5.
    • die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
  • Die Ertragsklassen bestimmen sich für
  • 1.
    • die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
  • 2.
    • die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
  • 3.
    • die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
  • 4.
    • die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
  • Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

Mindestwert

  • (1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

  • (1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

  • (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
  • 1.
    • ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
  • 2.
    • sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

  • (1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

  • (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
  • 1.
    • dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
  • 2.
    • dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
  • 3.
    • dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
  • (2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
  • 1.
    • der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
  • 2.
    • der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
  • 3.
    • der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
  • (5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

Tierbestände

  • (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
  • für die ersten 20 Hektar
    nicht mehr als 10 Vieheinheiten
    für die nächsten 10 Hektar
    nicht mehr als 7 Vieheinheiten
    für die nächsten 20 Hektar
    nicht mehr als 6 Vieheinheiten
    für die nächsten 50 Hektar
    nicht mehr als 3 Vieheinheiten
    und für die weitere Fläche
    nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

    je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
  • (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
  • 1.
    • das Zugvieh,
  • 2.
    • das Zuchtvieh,
  • 3.
    • das Mastvieh und
  • 4.
    • das übrige Nutzvieh.
  • Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

Umlaufende Betriebsmittel

  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

Umlaufende Betriebsmittel

  • Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

Abweichender Bewertungsstichtag

  • Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Umlaufende Betriebsmittel

  • (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

Abweichende Bewertungsverhältnisse

  • (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

  • (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
  • 1.
    • die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
  • 2.
    • die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
  • (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
  • 1.
    • die Binnenfischerei,
  • 2.
    • die Teichwirtschaft,
  • 3.
    • die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • 4.
    • die Imkerei,
  • 5.
    • die Wanderschäferei,
  • 6.
    • die Saatzucht,
  • 7.
    • der Pilzanbau,
  • 8.
    • die Produktion von Nützlingen,
  • 9.
    • die Weihnachtsbaumkulturen.

Grundvermögen

  • (1) Zum Grundvermögen gehören
  • 1.
    • der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
  • 2.
    • das Erbbaurecht,
  • 3.
    • das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
  • soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
  • 1.
    • Bodenschätze,
  • 2.
    • die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Bewertung

  • (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.

Begriff der unbebauten Grundstücke

  • (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Bewertung der unbebauten Grundstücke

  • Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Begriff der bebauten Grundstücke

  • (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Grundstücksarten

  • (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
  • 1.
    • Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • 2.
    • Mietwohngrundstücke,
  • 3.
    • Wohnungs- und Teileigentum,
  • 4.
    • Geschäftsgrundstücke,
  • 5.
    • gemischt genutzte Grundstücke und
  • 6.
    • sonstige bebaute Grundstücke.
  • (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Bewertung der bebauten Grundstücke

  • (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
  • 1.
    • Wohnungseigentum,
  • 2.
    • Teileigentum,
  • 3.
    • Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
  • 1.
    • Mietwohngrundstücke,
  • 2.
    • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
  • (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
  • 1.
    • Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
  • 2.
    • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
  • 3.
    • sonstige bebaute Grundstücke.

Bewertung im Vergleichswertverfahren

  • (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.(3) (weggefallen)

Bewertung im Ertragswertverfahren

  • (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

Ermittlung des Gebäudeertragswerts

  • (1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Rohertrag des Grundstücks

  • (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
  • 1.
    • die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
  • 2.
    • die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
  • ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

Bewirtschaftungskosten

  • (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.(3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.

Liegenschaftszinssatz

  • (1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
  • 1.
    • 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
  • 2.
    • 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
  • 3.
    • 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
  • 4.
    • 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Bewertung im Sachwertverfahren

  • (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

Ermittlung des Gebäudesachwerts

  • (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.(4) Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Wertzahlen

  • Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

Bewertung in Erbbaurechtsfällen

  • Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

Bewertung des Erbbaurechts

  • (1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.(2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus
  • 1.
    • dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
  • 2.
    • der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
  • gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:
  • 1.
    • 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
  • 2.
    • 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
  • 3.
    • 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
  • 4.
    • 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
  • 5.
    • 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
  • Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.

Bewertung des Erbbaugrundstücks

  • (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus
  • 1.
    • dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
  • 2.
    • dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
  • gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

  • (1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
  • 1.
    • dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
  • 2.
    • der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
  • Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.(3) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
  • 1.
    • dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und
  • 2.
    • dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
  • Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Grundstücke im Zustand der Bebauung

  • (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

  • Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

  • (1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

  • (1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

  • (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

Ermittlung des Jahresertrags

  • (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

Betriebsergebnis

  • (1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
  • 1.
    • Hinzuzurechnen sind
    • a)
      • Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
    • b)
      • Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
    • c)
      • einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
    • d)
      • im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
    • e)
      • der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
    • f)
      • Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
  • 2.
    • abzuziehen sind
    • a)
      • gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
    • b)
      • einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
    • c)
      • im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
    • d)
      • ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
    • e)
      • Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
    • f)
      • Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
  • 3.
    • hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
  • (2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

Kapitalisierungsfaktor

  • (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Vermögensarten

  • Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
  • 1.
    • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
  • 2.
    • Grundvermögen (§ 243).
  • Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

Feststellung von Grundsteuerwerten

  • (1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:
  • 1.
    • die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie
  • 2.
    • die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
  • (3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Ermittlung der Grundsteuerwerte

  • (1) Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.

Hauptfeststellung

  • (1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Fortschreibungen

  • (1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:
  • 1.
    • bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und
  • 2.
    • in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

Nachfeststellung

  • (1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
  • 1.
    • die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
  • 2.
    • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.
  • (2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:
  • 1.
    • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
  • 2.
    • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Aufhebung des Grundsteuerwerts

  • (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
  • 1.
    • die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
  • 2.
    • der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
  • (2) Aufhebungszeitpunkt ist:
  • 1.
    • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
  • 2.
    • in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Änderung von Feststellungsbescheiden

  • Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

Nachholung einer Feststellung

  • (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

  • Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Erklärungs- und Anzeigepflicht

  • (1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(2) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben
  • 1.
    • von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,
  • 2.
    • bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
  • 3.
    • bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
  • (4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

  • (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.(4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:
  • 1.
    • die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
  • 2.
    • die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
  • 3.
    • die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
  • In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Abrundung

  • Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

  • (1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

  • (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
  • 1.
    • der Grund und Boden,
  • 2.
    • die Wirtschaftsgebäude,
  • 3.
    • die stehenden Betriebsmittel,
  • 4.
    • der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
  • 5.
    • die immateriellen Wirtschaftsgüter.
  • Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
  • 1.
    • Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
  • 2.
    • Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
  • 3.
    • Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
  • 4.
    • Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

  • (1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

  • (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
  • 1.
    • die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
    • a)
      • die landwirtschaftliche Nutzung,
    • b)
      • die forstwirtschaftliche Nutzung,
    • c)
      • die weinbauliche Nutzung,
    • d)
      • die gärtnerische Nutzung,
      • aa)
        • Nutzungsteil Gemüsebau,
      • bb)
        • Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
      • cc)
        • Nutzungsteil Obstbau,
      • dd)
        • Nutzungsteil Baumschulen,
    • e)
      • die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  • 2.
    • die Nutzungsarten:
    • a)
      • Abbauland,
    • b)
      • Geringstland,
    • c)
      • Unland,
    • d)
      • Hofstelle,
  • 3.
    • die Nebenbetriebe.
  • (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

Feststellungszeitpunkt

  • (1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Bewertungsgrundsätze

  • (1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.

Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

  • (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

Zuschläge zum Reinertrag

  • (1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
  • 1.
    • bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet,
  • 2.
    • bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,
  • 3.
    • bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.
  • (2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

  • (1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Kleingartenland und Dauerkleingartenland

  • (1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft.

Tierbestände

  • (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
  • für die ersten
    20 Hektar

    nicht mehr als

    10 Vieheinheiten,
    für die nächsten 10 Hektar

    nicht mehr als

    7 Vieheinheiten,
    für die nächsten 20 Hektar

    nicht mehr als

    6 Vieheinheiten,
    für die nächsten 50 Hektar

    nicht mehr als

    3 Vieheinheiten,
    und für die
    weitere Fläche

    nicht mehr als

    1,5 Vieheinheiten
  • je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:
  • 1.
    • das Zugvieh,
  • 2.
    • das Zuchtvieh,
  • 3.
    • das Mastvieh,
  • 4.
    • das übrige Nutzvieh.
  • Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

  • (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
  • 1.
    • Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
  • 2.
    • die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
  • (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
  • 1.
    • die Binnenfischerei,
  • 2.
    • die Teichwirtschaft,
  • 3.
    • die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • 4.
    • die Imkerei,
  • 5.
    • die Wanderschäferei,
  • 6.
    • die Saatzucht,
  • 7.
    • der Pilzanbau,
  • 8.
    • die Produktion von Nützlingen,
  • 9.
    • die Weihnachtsbaumkulturen,
  • 10.
    • die Kurzumtriebsplantagen.

Begriff des Grundvermögens

  • (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
  • 1.
    • der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
  • 2.
    • das Erbbaurecht,
  • 3.
    • das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
  • 4.
    • das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
  • (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
  • 1.
    • Bodenschätze,
  • 2.
    • die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
  • (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Grundstück

  • (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).(3) Als Grundstück gelten auch:
  • 1.
    • das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
  • 2.
    • ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
  • 3.
    • jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
  • 4.
    • jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

  • Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

Begriff der unbebauten Grundstücke

  • (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Bewertung der unbebauten Grundstücke

  • (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher
  • 1.
    • Entwicklungszustände und
  • 2.
    • Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen
  • nicht berücksichtigt.(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Begriff der bebauten Grundstücke

  • Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Grundstücksarten

  • (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
  • 1.
    • Einfamilienhäuser,
  • 2.
    • Zweifamilienhäuser,
  • 3.
    • Mietwohngrundstücke,
  • 4.
    • Wohnungseigentum,
  • 5.
    • Teileigentum,
  • 6.
    • Geschäftsgrundstücke,
  • 7.
    • gemischt genutzte Grundstücke und
  • 8.
    • sonstige bebaute Grundstücke.
  • (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Bewertung der bebauten Grundstücke

  • (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
  • 1.
    • Einfamilienhäuser,
  • 2.
    • Zweifamilienhäuser,
  • 3.
    • Mietwohngrundstücke,
  • 4.
    • Wohnungseigentum.
  • (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
  • 1.
    • Geschäftsgrundstücke,
  • 2.
    • gemischt genutzte Grundstücke,
  • 3.
    • Teileigentum,
  • 4.
    • sonstige bebaute Grundstücke.

Mindestwert

  • Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.

Bewertung im Ertragswertverfahren

  • Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

  • (1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt.

Rohertrag des Grundstücks

  • Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.

Bewirtschaftungskosten

  • Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

Liegenschaftszinssätze

  • (1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:
  • 1.
    • 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • 2.
    • 3,0 Prozent für Wohnungseigentum,
  • 3.
    • 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen,
  • 4.
    • 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.
  • (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

  • (1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.(3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

Bewertung im Sachwertverfahren

  • (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Ermittlung des Gebäudesachwerts

  • (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

Wertzahlen

  • Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

Erbbaurecht

  • Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

  • Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

Ermächtigungen

  • (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:
  • 1.
    • die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt,
  • 2.
    • im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und
  • 3.
    • die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse.
  • In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen.

Bekanntmachung

  • Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

Anwendungsvorschriften

  • (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden.(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden.(14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.(15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden.(16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

  • (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.

(weggefallen)

(weggefallen)

(zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
  • Laufzeit in Jahren
    Kapitalwert
    1
    0,974
    2
    1,897
    3
    2,772
    4
    3,602
    5
    4,388
    6
    5,133
    7
    5,839
    8
    6,509
    9
    7,143
    10
    7,745
    11
    8,315
    12
    8,856
    13
    9,368
    14
    9,853
    15
    10,314
    16
    10,750
    17
    11,163
    18
    11,555
    19
    11,927
    20
    12,279
    21
    12,613
    22
    12,929
    23
    13,229
    24
    13,513
    25
    13,783
    26
    14,038
    27
    14,280
    28
    14,510
    29
    14,727
    30
    14,933
    31
    15,129
    32
    15,314
    33
    15,490
    34
    15,656
    35
    15,814
    36
    15,963
    37
    16,105
    38
    16,239
    39
    16,367
    40
    16,487
    41
    16,602
    42
    16,710
    43
    16,813
    44
    16,910
    45
    17,003
    46
    17,090
    47
    17,173
    48
    17,252
    49
    17,326
    50
    17,397
    51
    17,464
    52
    17,528
    53
    17,588
    54
    17,645
    55
    17,699
    56
    17,750
    57
    17,799
    58
    17,845
    59
    17,888
    60
    17,930
    61
    17,969
    62
    18,006
    63
    18,041
    64
    18,075
    65
    18,106
    66
    18,136
    67
    18,165
    68
    18,192
    69
    18,217
    70
    18,242
    71
    18,264
    72
    18,286
    73
    18,307
    74
    18,326
    75
    18,345
    76
    18,362
    77
    18,379
    78
    18,395
    79
    18,410
    80
    18,424
    81
    18,437
    82
    18,450
    83
    18,462
    84
    18,474
    85
    18,485
    86
    18,495
    87
    18,505
    88
    18,514
    89
    18,523
    90
    18,531
    91
    18,539
    92
    18,546
    93
    18,553
    94
    18,560
    95
    18,566
    96
    18,572
    97
    18,578
    98
    18,583
    99
    18,589
    100
    18,593
    101
    18,598
    mehr als 101
    18,600

(weggefallen)

(zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059)"}
  • 1 2 3 4 5 6
    Region Land/Reg.bezirk Nutzungsart Betriebsform Betriebsgröße Reingewinn EUR/ha LF Pachtpreis EUR/ha LF Wert für das Besatzkapital EUR/ha LF
    Schleswig- Holstein
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –428
    240
    129
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –19
    286
    90
    Großbetriebe über 100 EGE
    124
    338
    78
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –572
    161
    241
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –98
    201
    238
    Großbetriebe über 100 EGE
    143
    235
    203
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –535
    122
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –143
    162
    142
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    250
    152
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –917
    338
    343
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –124
    388
    358
    Großbetriebe über 100 EGE
    224
    389
    313
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –586
    201
    161
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –169
    245
    150
    Großbetriebe über 100 EGE
    77
    301
    148
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –833
    214
    188
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –253
    263
    222
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    348
    238
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –648
    202
    169
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –136
    243
    172
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    302
    153
    Braunschweig
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –456
    226
    121
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –20
    270
    84
    Großbetriebe über 100 EGE
    116
    318
    72
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –564
    164
    244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –96
    203
    241
    Großbetriebe über 100 EGE
    144
    238
    205
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –532
    122
    161
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –143
    162
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    250
    152
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 001
    312
    315
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –136
    354
    326
    Großbetriebe über 100 EGE
    206
    359
    287
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –617
    190
    153
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –176
    234
    144
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    288
    141
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –868
    205
    180
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –268
    249
    209
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    330
    224
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –687
    190
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –146
    227
    160
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    281
    142
    Hannover
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –461
    224
    119
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    268
    83
    Großbetriebe über 100 EGE
    114
    315
    71
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –565
    163
    244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –97
    203
    240
    Großbetriebe über 100 EGE
    144
    237
    205
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –534
    122
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –143
    161
    142
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    249
    152
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 006
    310
    313
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –137
    352
    325
    Großbetriebe über 100 EGE
    205
    357
    286
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –622
    189
    152
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –178
    234
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    286
    140
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –872
    204
    179
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –269
    248
    208
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    328
    223
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –691
    189
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –147
    226
    159
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    279
    141
    Lüneburg
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –478
    216
    115
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    258
    80
    Großbetriebe über 100 EGE
    110
    304
    69
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –578
    160
    238
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –99
    198
    234
    Großbetriebe über 100 EGE
    140
    231
    199
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –536
    121
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    160
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    245
    150
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 011
    309
    311
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    350
    323
    Großbetriebe über 100 EGE
    204
    355
    284
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –632
    186
    149
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –181
    230
    140
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    281
    138
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –880
    202
    178
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –272
    246
    206
    Großbetriebe über 100 EGE
    61
    325
    221
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –699
    187
    157
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –149
    222
    156
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    275
    139
    Weser-Ems
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –476
    217
    116
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    261
    81
    Großbetriebe über 100 EGE
    113
    315
    71
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –577
    160
    239
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –99
    198
    235
    Großbetriebe über 100 EGE
    140
    232
    200
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –540
    120
    158
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    159
    140
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    245
    149
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –966
    323
    326
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    367
    339
    Großbetriebe über 100 EGE
    213
    372
    298
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –622
    190
    152
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –178
    233
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    288
    142
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –862
    207
    181
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –264
    253
    213
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    335
    228
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –684
    192
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –144
    230
    162
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    286
    144
    Düsseldorf
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –443
    233
    124
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –20
    281
    87
    Großbetriebe über 100 EGE
    123
    338
    77
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –548
    169
    251
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –94
    209
    247
    Großbetriebe über 100 EGE
    147
    244
    210
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –492
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    176
    155
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    268
    165
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –964
    323
    327
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    368
    340
    Großbetriebe über 100 EGE
    214
    373
    299
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –593
    198
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –171
    242
    148
    Großbetriebe über 100 EGE
    77
    301
    149
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –824
    215
    190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –256
    261
    219
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    345
    235
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –658
    199
    167
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –140
    237
    167
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    294
    149
    Köln
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –432
    239
    127
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –19
    288
    90
    Großbetriebe über 100 EGE
    127
    348
    80
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –566
    163
    243
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –97
    202
    239
    Großbetriebe über 100 EGE
    142
    235
    203
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –493
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    78
    264
    163
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –962
    324
    327
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    369
    340
    Großbetriebe über 100 EGE
    215
    374
    300
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –586
    200
    161
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –169
    244
    150
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    305
    151
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –829
    214
    189
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –257
    259
    218
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    343
    234
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –655
    200
    167
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –139
    238
    168
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    296
    149
    Münster
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –460
    223
    120
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    264
    83
    Großbetriebe über 100 EGE
    113
    309
    70
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –554
    167
    249
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –95
    206
    244
    Großbetriebe über 100 EGE
    145
    240
    207
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –493
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    265
    163
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 014
    308
    310
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    349
    322
    Großbetriebe über 100 EGE
    203
    354
    284
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –613
    191
    154
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –177
    234
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    285
    139
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –848
    208
    184
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –266
    251
    211
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    332
    226
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –680
    192
    161
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –147
    225
    159
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    278
    141
    Detmold
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –450
    229
    122
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –20
    274
    85
    Großbetriebe über 100 EGE
    117
    321
    73
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –552
    167
    250
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –95
    207
    245
    Großbetriebe über 100 EGE
    146
    241
    208
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –493
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    265
    164
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 014
    308
    311
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    349
    322
    Großbetriebe über 100 EGE
    204
    355
    284
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –607
    192
    155
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –175
    237
    145
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    290
    142
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –847
    209
    185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –265
    252
    211
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    333
    226
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –677
    193
    162
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –146
    227
    160
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    281
    143
    Arnsberg
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –439
    235
    126
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –20
    282
    88
    Großbetriebe über 100 EGE
    121
    332
    76
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –564
    164
    244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –97
    202
    240
    Großbetriebe über 100 EGE
    143
    235
    204
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –493
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    78
    263
    163
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 013
    308
    311
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    349
    322
    Großbetriebe über 100 EGE
    204
    355
    284
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –601
    194
    157
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –173
    239
    147
    Großbetriebe über 100 EGE
    75
    294
    144
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –850
    208
    184
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –266
    251
    210
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    331
    226
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –674
    194
    163
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    228
    161
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    283
    143
    Darmstadt
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –485
    215
    114
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    261
    80
    Großbetriebe über 100 EGE
    113
    318
    71
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –607
    152
    227
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –105
    187
    222
    Großbetriebe über 100 EGE
    132
    218
    188
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –537
    121
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –146
    158
    139
    Großbetriebe über 100 EGE
    71
    242
    148
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –926
    336
    340
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –125
    385
    355
    Großbetriebe über 100 EGE
    223
    387
    310
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –617
    193
    153
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –177
    236
    144
    Großbetriebe über 100 EGE
    75
    292
    144
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –850
    210
    184
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –257
    258
    218
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    342
    233
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –672
    196
    163
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –141
    236
    166
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    293
    146
    Gießen
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –492
    212
    112
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    256
    78
    Großbetriebe über 100 EGE
    106
    301
    66
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –591
    156
    233
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –102
    193
    228
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    225
    194
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –535
    122
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    159
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    245
    150
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –929
    335
    339
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –125
    384
    354
    Großbetriebe über 100 EGE
    221
    384
    309
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –624
    191
    151
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –179
    234
    142
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    286
    138
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –846
    211
    185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –256
    260
    219
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    343
    234
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –673
    196
    163
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –142
    235
    165
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    290
    145
    Kassel
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –488
    213
    113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    256
    79
    Großbetriebe über 100 EGE
    108
    304
    67
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –584
    158
    236
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –100
    195
    231
    Großbetriebe über 100 EGE
    138
    228
    197
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –534
    122
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –144
    160
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    247
    151
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –928
    335
    339
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –125
    385
    355
    Großbetriebe über 100 EGE
    222
    385
    309
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –621
    192
    152
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –178
    235
    142
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    287
    139
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –843
    212
    185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –255
    260
    219
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    344
    235
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –671
    196
    163
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –141
    236
    165
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    291
    146
    Rheinland-Pfalz
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –501
    208
    110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    253
    77
    Großbetriebe über 100 EGE
    109
    306
    68
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –588
    157
    234
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –101
    194
    229
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    226
    195
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –535
    122
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    159
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    244
    149
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 003
    311
    314
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –136
    356
    328
    Großbetriebe über 100 EGE
    206
    357
    287
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –641
    185
    147
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –182
    229
    139
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    282
    138
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –879
    203
    178
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –269
    247
    208
    Großbetriebe über 100 EGE
    61
    326
    222
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –703
    187
    156
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –148
    224
    157
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    277
    139
    Stuttgart
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –481
    216
    115
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    261
    80
    Großbetriebe über 100 EGE
    107
    302
    67
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –567
    163
    243
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –98
    201
    238
    Großbetriebe über 100 EGE
    141
    233
    202
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –501
    130
    171
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –135
    171
    151
    Großbetriebe über 100 EGE
    77
    259
    160
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 017
    306
    309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    350
    323
    Großbetriebe über 100 EGE
    203
    352
    282
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –628
    187
    150
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –180
    232
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    71
    282
    136
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –858
    206
    182
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –267
    250
    210
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    329
    224
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –690
    190
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –148
    224
    158
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    276
    139
    Karlsruhe
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –500
    208
    110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    250
    77
    Großbetriebe über 100 EGE
    103
    290
    64
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –577
    160
    239
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –100
    197
    233
    Großbetriebe über 100 EGE
    138
    229
    197
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –503
    129
    170
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –136
    169
    150
    Großbetriebe über 100 EGE
    76
    256
    158
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 020
    306
    309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    349
    322
    Großbetriebe über 100 EGE
    202
    351
    282
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –638
    185
    148
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –183
    228
    138
    Großbetriebe über 100 EGE
    69
    276
    133
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –864
    205
    181
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –268
    248
    209
    Großbetriebe über 100 EGE
    61
    326
    222
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –697
    188
    157
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –150
    222
    156
    Großbetriebe über 100 EGE
    61
    272
    137
    Freiburg
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –499
    208
    110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    251
    77
    Großbetriebe über 100 EGE
    105
    295
    65
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –586
    157
    235
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –101
    193
    229
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    224
    193
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –503
    129
    170
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –136
    168
    149
    Großbetriebe über 100 EGE
    76
    255
    157
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 020
    306
    309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    349
    322
    Großbetriebe über 100 EGE
    202
    351
    282
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –637
    185
    148
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –183
    229
    138
    Großbetriebe über 100 EGE
    70
    278
    135
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –867
    204
    180
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –269
    247
    208
    Großbetriebe über 100 EGE
    61
    325
    222
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –698
    188
    157
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –150
    222
    155
    Großbetriebe über 100 EGE
    61
    273
    137
    Tübingen
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –484
    215
    114
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    258
    79
    Großbetriebe über 100 EGE
    106
    298
    66
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –559
    165
    246
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –96
    204
    241
    Großbetriebe über 100 EGE
    144
    237
    205
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –499
    130
    172
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –134
    172
    152
    Großbetriebe über 100 EGE
    77
    261
    161
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –1 018
    306
    309
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    350
    323
    Großbetriebe über 100 EGE
    202
    352
    282
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –630
    187
    150
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –181
    232
    140
    Großbetriebe über 100 EGE
    70
    280
    135
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –855
    207
    183
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –266
    251
    211
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    330
    225
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –690
    190
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –148
    224
    157
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    276
    139
    Oberbayern
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –476
    220
    116
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    268
    81
    Großbetriebe über 100 EGE
    109
    312
    68
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –556
    166
    248
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –96
    205
    243
    Großbetriebe über 100 EGE
    144
    239
    206
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –493
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    266
    164
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –942
    330
    334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –127
    379
    350
    Großbetriebe über 100 EGE
    219
    380
    305
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –610
    194
    155
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –176
    240
    144
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    292
    140
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –819
    217
    191
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –251
    265
    223
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    349
    238
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –660
    200
    166
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –140
    238
    167
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    293
    147
    Niederbayern
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –468
    224
    118
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    273
    83
    Großbetriebe über 100 EGE
    112
    320
    70
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –564
    163
    244
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –97
    202
    239
    Großbetriebe über 100 EGE
    142
    235
    203
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –493
    132
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    78
    265
    163
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –941
    330
    334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –127
    380
    350
    Großbetriebe über 100 EGE
    219
    380
    305
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –606
    195
    156
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –174
    241
    146
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    295
    142
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –821
    216
    191
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –252
    264
    223
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    348
    237
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –658
    200
    167
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –139
    239
    168
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    295
    148
    Oberpfalz
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –484
    217
    114
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    265
    80
    Großbetriebe über 100 EGE
    108
    309
    67
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –563
    164
    245
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –97
    202
    239
    Großbetriebe über 100 EGE
    142
    235
    203
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –495
    131
    173
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –133
    173
    153
    Großbetriebe über 100 EGE
    78
    264
    163
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –944
    330
    334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –127
    379
    349
    Großbetriebe über 100 EGE
    218
    379
    304
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –615
    193
    153
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –177
    238
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    291
    140
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –823
    216
    190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –252
    264
    222
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    347
    237
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –664
    199
    165
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –141
    237
    166
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    292
    146
    Oberfranken
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –519
    201
    106
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –23
    242
    74
    Großbetriebe über 100 EGE
    100
    286
    63
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –556
    166
    248
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –96
    205
    242
    Großbetriebe über 100 EGE
    144
    238
    205
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –496
    131
    172
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –133
    173
    153
    Großbetriebe über 100 EGE
    78
    264
    162
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –947
    329
    332
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –128
    377
    348
    Großbetriebe über 100 EGE
    217
    377
    303
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –631
    188
    150
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –182
    231
    139
    Großbetriebe über 100 EGE
    70
    280
    135
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –824
    215
    190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –253
    263
    222
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    347
    236
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –674
    196
    163
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –143
    233
    163
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    286
    144
    Mittelfranken
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –507
    207
    109
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –23
    251
    76
    Großbetriebe über 100 EGE
    101
    292
    63
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –552
    167
    250
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –95
    207
    244
    Großbetriebe über 100 EGE
    145
    241
    207
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –495
    131
    173
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –133
    173
    153
    Großbetriebe über 100 EGE
    78
    265
    163
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –946
    329
    333
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –128
    378
    348
    Großbetriebe über 100 EGE
    218
    378
    304
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –626
    190
    151
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –180
    234
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    71
    283
    136
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –822
    216
    190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –252
    264
    222
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    348
    237
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –671
    197
    163
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –142
    235
    164
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    288
    145
    Unterfranken
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –488
    214
    113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    258
    79
    Großbetriebe über 100 EGE
    105
    300
    66
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –549
    168
    251
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –94
    208
    246
    Großbetriebe über 100 EGE
    146
    242
    209
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –494
    132
    173
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –132
    174
    154
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    267
    164
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –943
    330
    334
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –127
    379
    349
    Großbetriebe über 100 EGE
    218
    379
    304
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –616
    192
    153
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –178
    236
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    287
    138
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –818
    217
    191
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –251
    265
    223
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    349
    238
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –664
    198
    165
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –141
    237
    166
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    291
    146
    Schwaben
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –466
    224
    118
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    273
    83
    Großbetriebe über 100 EGE
    113
    320
    71
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –546
    169
    252
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –94
    210
    248
    Großbetriebe über 100 EGE
    148
    244
    211
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –491
    133
    174
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    176
    156
    Großbetriebe über 100 EGE
    79
    269
    165
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –941
    330
    335
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –127
    380
    350
    Großbetriebe über 100 EGE
    219
    380
    305
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –604
    196
    156
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –174
    242
    146
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    296
    143
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –814
    218
    192
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –250
    266
    224
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    351
    239
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –656
    201
    167
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –139
    240
    168
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    296
    149
    Saarland
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –531
    198
    104
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –24
    240
    73
    Großbetriebe über 100 EGE
    98
    284
    61
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –589
    157
    234
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –101
    193
    229
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    225
    194
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –538
    121
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –146
    158
    139
    Großbetriebe über 100 EGE
    71
    243
    149
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –953
    327
    330
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –129
    375
    345
    Großbetriebe über 100 EGE
    216
    375
    301
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –648
    185
    146
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –185
    228
    137
    Großbetriebe über 100 EGE
    69
    277
    133
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –860
    208
    182
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –261
    255
    215
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    337
    229
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –694
    190
    158
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –146
    229
    160
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    281
    141
    Brandenburg
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –566
    88
    97
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –25
    97
    68
    Großbetriebe über 100 EGE
    92
    126
    57
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –605
    63
    228
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –104
    74
    223
    Großbetriebe über 100 EGE
    133
    97
    190
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –584
    54
    147
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –160
    44
    127
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    51
    137
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –926
    92
    340
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –125
    92
    355
    Großbetriebe über 100 EGE
    222
    92
    310
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –666
    97
    142
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –189
    81
    134
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    104
    131
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –875
    90
    179
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –261
    34
    214
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    86
    230
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –704
    59
    156
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –147
    70
    159
    Großbetriebe über 100 EGE
    63
    102
    140
    Mecklenburg- Vorpommern
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –506
    99
    109
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –23
    111
    76
    Großbetriebe über 100 EGE
    102
    146
    64
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –601
    64
    229
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –103
    75
    225
    Großbetriebe über 100 EGE
    135
    98
    192
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –569
    54
    150
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –155
    45
    132
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    53
    141
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –919
    91
    342
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –124
    91
    358
    Großbetriebe über 100 EGE
    223
    91
    312
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –635
    100
    148
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –182
    84
    140
    Großbetriebe über 100 EGE
    71
    111
    136
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –862
    91
    181
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –258
    34
    217
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    87
    232
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –682
    62
    161
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –143
    74
    164
    Großbetriebe über 100 EGE
    65
    108
    144
    Chemnitz
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –475
    105
    116
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    118
    81
    Großbetriebe über 100 EGE
    113
    157
    71
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –584
    65
    236
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –100
    76
    232
    Großbetriebe über 100 EGE
    138
    100
    197
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –538
    56
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    47
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    56
    150
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –887
    96
    355
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –120
    96
    370
    Großbetriebe über 100 EGE
    232
    96
    324
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –605
    103
    156
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –174
    86
    146
    Großbetriebe über 100 EGE
    76
    116
    145
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –825
    98
    189
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –249
    35
    225
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    90
    242
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –654
    66
    168
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –136
    78
    171
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    112
    152
    Dresden
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –497
    100
    111
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    112
    78
    Großbetriebe über 100 EGE
    107
    148
    67
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –583
    65
    236
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –100
    77
    232
    Großbetriebe über 100 EGE
    139
    101
    198
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –543
    56
    158
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –146
    47
    139
    Großbetriebe über 100 EGE
    71
    55
    149
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –890
    95
    354
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –121
    95
    369
    Großbetriebe über 100 EGE
    231
    95
    323
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –618
    101
    153
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –177
    85
    143
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    113
    142
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –830
    96
    188
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –250
    35
    225
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    89
    241
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –662
    64
    165
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    76
    169
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    110
    150
    Leipzig
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –488
    102
    113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    115
    79
    Großbetriebe über 100 EGE
    109
    151
    68
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –566
    68
    243
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –97
    80
    240
    Großbetriebe über 100 EGE
    144
    104
    205
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –540
    56
    158
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    47
    140
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    56
    151
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –889
    95
    354
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –120
    95
    369
    Großbetriebe über 100 EGE
    232
    95
    323
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –613
    102
    154
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –176
    86
    144
    Großbetriebe über 100 EGE
    74
    114
    143
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –823
    97
    190
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –248
    36
    226
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    91
    243
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –658
    65
    166
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –137
    78
    171
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    113
    151
    Dessau
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –506
    99
    109
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –23
    111
    76
    Großbetriebe über 100 EGE
    104
    146
    65
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –595
    65
    232
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –102
    76
    228
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    100
    195
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –573
    54
    149
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –155
    44
    131
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    53
    141
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –876
    95
    359
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –118
    95
    376
    Großbetriebe über 100 EGE
    234
    95
    327
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –625
    102
    151
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –179
    85
    142
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    112
    139
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –840
    95
    186
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –249
    35
    225
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    90
    241
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –665
    63
    165
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –138
    75
    170
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    109
    150
    Halle
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –477
    105
    115
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    118
    81
    Großbetriebe über 100 EGE
    112
    156
    70
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –598
    64
    230
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –102
    75
    226
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    99
    193
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –564
    55
    152
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –152
    45
    134
    Großbetriebe über 100 EGE
    69
    54
    143
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –873
    95
    360
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –118
    95
    377
    Großbetriebe über 100 EGE
    235
    95
    328
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –609
    103
    155
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –175
    86
    145
    Großbetriebe über 100 EGE
    75
    116
    144
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –835
    97
    187
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –248
    35
    226
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    90
    242
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –654
    64
    167
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –135
    77
    172
    Großbetriebe über 100 EGE
    68
    111
    152
    Magdeburg
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –500
    100
    110
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    112
    77
    Großbetriebe über 100 EGE
    107
    147
    67
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –611
    62
    225
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –105
    73
    221
    Großbetriebe über 100 EGE
    132
    96
    189
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –572
    54
    150
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –155
    45
    131
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    52
    140
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –876
    95
    359
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –118
    95
    376
    Großbetriebe über 100 EGE
    235
    95
    327
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –622
    102
    152
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –178
    85
    142
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    112
    141
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –844
    96
    185
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –250
    34
    224
    Großbetriebe über 100 EGE
    66
    89
    240
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –664
    63
    165
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –137
    74
    170
    Großbetriebe über 100 EGE
    67
    107
    150
    Thüringen
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –469
    106
    117
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –21
    119
    82
    Großbetriebe über 100 EGE
    114
    158
    72
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –587
    65
    235
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –101
    76
    230
    Großbetriebe über 100 EGE
    138
    100
    197
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –537
    56
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –144
    47
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    72
    56
    151
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –839
    99
    375
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –113
    99
    393
    Großbetriebe über 100 EGE
    245
    99
    342
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –591
    105
    160
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –171
    88
    148
    Großbetriebe über 100 EGE
    77
    117
    148
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –801
    101
    195
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –239
    36
    235
    Großbetriebe über 100 EGE
    69
    93
    252
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –632
    66
    173
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    79
    179
    Großbetriebe über 100 EGE
    70
    112
    157
    Stadtstaaten
    Ackerbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –487
    213
    113
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –22
    256
    79
    Großbetriebe über 100 EGE
    110
    307
    69
    Milchvieh
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –593
    155
    232
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –102
    192
    228
    Großbetriebe über 100 EGE
    136
    225
    194
    Sonstiger Futterbau
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –554
    117
    155
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –150
    154
    136
    Großbetriebe über 100 EGE
    70
    238
    145
    Veredlung
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –965
    323
    326
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –131
    368
    340
    Großbetriebe über 100 EGE
    214
    372
    298
    Pflanzenbau- Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –630
    188
    150
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –180
    231
    141
    Großbetriebe über 100 EGE
    73
    284
    140
    Vieh-Verbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –874
    205
    179
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –266
    251
    211
    Großbetriebe über 100 EGE
    62
    332
    226
    Pflanzen- und Viehverbund
    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
    –691
    190
    159
    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
    –145
    228
    161
    Großbetriebe über 100 EGE
    64
    283
    142

(zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • 1 2 3 4 5 6
    Land Nutzungsart Ertragsklasse Reingewinn Pachtpreis Wert für dasBesatzkapital
    Baumartengruppe EUR/ha EUR/ha EUR/ha
    Deutschland
    Baumartengruppe Buche
    I. Ertragsklasse und besser
     78
    5,40
    Anlage 15a
    II. Ertragsklasse
     51
    III. Ertragsklasse und schlechter
     25
    Baumartengruppe Eiche
    I. Ertragsklasse und besser
     90
    5,40
    Anlage 15a
    II. Ertragsklasse
     58
    III. Ertragsklasse und schlechter
     17
    Baumartengruppe Fichte
    I. Ertragsklasse und besser
    105
    5,40
    Anlage 15a
    II. Ertragsklasse
     75
    III. Ertragsklasse und schlechter
     49
    Baumartengruppe Kiefer
    I. Ertragsklasse und besser
     26
    5,40
    Anlage 15a
    II. Ertragsklasse
     11
    III. Ertragsklasse und schlechter
     11
    übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung
     11
    5,40

(zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061)"}
  • 6
    Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
    Alters- klasse I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X.
    Jahre 1–20 21–40 41–60 61–80 81–100 101–120 121–140 141–160 161–180 >180
    Buche
    I. EKL. und besser
    32,30
    32,30
     39,70
     61,90
     99,70
    147,60
    179,00
    167,30
    167,30
    167,30
    Buche
    II. EKL.
    19,30
    19,30
     22,20
     34,60
     54,80
     83,30
    104,20
     99,60
     99,60
     99,60
    Buche
    III. EKL. und schlechter
     6,70
     6,70
      7,00
     12,20
     21,30
     33,70
     45,10
     44,60
     44,60
     44,60
    Eiche
    I. EKL. und besser
    38,30
    38,50
     45,90
     60,90
     80,20
    102,50
    129,30
    155,40
    177,70
    200,40
    Eiche
    II. EKL.
    22,80
    22,80
     25,60
     33,80
     45,50
     58,90
     76,30
     93,80
    107,30
    120,90
    Eiche
    III. EKL. und schlechter
     5,40
     5,40
      5,50
      8,00
     12,00
     17,20
     23,00
     29,90
     37,50
     44,20
    Fichte
    I. EKL. und besser
    45,20
    61,50
    112,50
    158,60
    186,20
    186,20
    186,20
    186,20
    186,20
    186,20
    Fichte
    II. EKL.
    30,70
    35,90
     68,30
    102,60
    123,80
    133,60
    133,60
    133,60
    133,60
    133,60
    Fichte
    III. EKL. und schlechter
    18,40
    18,90
     34,90
     59,20
     77,70
     88,40
     88,40
     88,40
     88,40
     88,40
    Kiefer
    I. EKL. und besser
     7,10
     7,70
     15,20
     23,10
     29,10
     34,40
     37,60
     37,60
     37,60
     37,60
    Kiefer
    II. EKL.
     0,00
     0,10
      2,40
      6,10
      9,00
     11,30
     12,70
     12,70
     12,70
     12,70
    Kiefer
    III. EKL. und schlechter
     0,00
     0,00
      1,10
      5,20
      8,80
     11,20
     12,70
     12,70
     12,70
     12,70

(zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)"}
  • 1 2 3 4 5
    Land Nutzungsart Reingewinn Pachtpreis Wert für dasBesatzkapital
    Verwertungsform EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
    Deutschland
    Flaschenweinerzeuger
      –193
    970
    1 522
    Fassweinerzeuger
      –759
    589
      588
    Traubenerzeuger
    –1 252
    859
      509

(zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)"}
  • 1 2 3 4 5 6
    Land Nutzungsteil Nutzungsart Reingewinn Pachtpreis Wert für dasBesatzkapital
    EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
    Deutschland
    Gemüsebau
    Freilandflächen
    –1 365
      657
      484
    Flächen unter Glas und Kunststoffen
     6 098
    2 414
    2 750
    Blumen- und Zierpflanzenbau
    Freilandflächen
      –108
    1 044
    1 393
    Flächen unter Glas und Kunststoffen
    –6 640
    5 516
    6 895
    Baumschulen
       894
      223
    2 359
    Obstbau
      –379
      325
      426

(zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)"}
  • 1 2 3 4 5
    Land Nutzungen Reingewinn Pachtpreis Wert für das Besatzkapital
    EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
    Deutschland
    Hopfen
      –414
    492
    348
    Spargel
    –1 365
    657
    612
    Tabak
      –820
    492
    129

(zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)"}
  • Tierart    1 Tier
    Alpakas
    0,08
    VE
    Damtiere
    Damtiere unter 1 Jahr
    0,04
    VE
    Damtiere 1 Jahr und älter
    0,08
    VE
    Geflügel
    Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
    0,02
    VE
    Legehennen aus zugekauften Junghennen
    0,0183
    VE
    Zuchtputen, -enten, -gänse
    0,04
    VE
    Kaninchen
    Zucht- und Angorakaninchen
    0,025
    VE
    Lamas
    0,1
    VE
    Pferde
    Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
    0,7
    VE
    Pferde 3 Jahre und älter
    1,1
    VE
    Rindvieh
    Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
    0,3
    VE
    Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
    0,7
    VE
    Färsen (älter als 2 Jahre)
    1
    VE
    Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
    1
    VE
    Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
    1
    VE
    Zuchtbullen, Zugochsen
    1,2
    VE
    Schafe
    Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
    0,05
    VE
    Schafe 1 Jahr und älter
    0,1
    VE
    Schweine
    Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
    0,33
    VE
    Strauße
    Zuchttiere 14 Monate und älter
    0,32
    VE
    Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
    0,25
    VE
    Ziegen
    0,08
    VE
    Geflügel
    Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
    0,0017
    VE
    (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
    0,0013
    VE
    Junghennen
    0,0017
    VE
    Mastenten
    0,0033
    VE
    Mastenten in der Aufzuchtphase
    0,0011
    VE
    Mastenten in der Mastphase
    0,0022
    VE
    Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
    0,0067
    VE
    Mastputen aus zugekauften Jungputen
    0,005
    VE
    Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
    0,0017
    VE
    Mastgänse
    0,0067
    VE
    Kaninchen
    Mastkaninchen
    0,0025
    VE
    Rindvieh
    Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
    1
    VE
    Schweine
    Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
    0,01
    VE
    Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
    0,02
    VE
    Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)
    0,04
    VE
    Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
    0,06
    VE
    Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
    0,08
    VE
    Mastschweine
    0,16
    VE
    Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
    0,12
    VE

(zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)"}
  • 1.
    • Mehr flächenabhängige Zweige des TierbestandsPferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.
  • 2.
    • Weniger flächenabhängige Zweige des TierbestandsSchweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.

(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 65 - 70)"}
  • Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz
    1,0 % 1,5 % 2,0 % 2,5 % 3,0 % 3,5 % 4,0 % 4,5 % 5,0 %
    1
    0,9901
    0,9852
    0,9804
    0,9756
    0,9709
    0,9662
    0,9615
    0,9569
    0,9524
    2
    1,9704
    1,9559
    1,9416
    1,9274
    1,9135
    1,8997
    1,8861
    1,8727
    1,8594
    3
    2,9410
    2,9122
    2,8839
    2,8560
    2,8286
    2,8016
    2,7751
    2,7490
    2,7232
    4
    3,9020
    3,8544
    3,8077
    3,7620
    3,7171
    3,6731
    3,6299
    3,5875
    3,5460
    5
    4,8534
    4,7826
    4,7135
    4,6458
    4,5797
    4,5151
    4,4518
    4,3900
    4,3295
    6
    5,7955
    5,6972
    5,6014
    5,5081
    5,4172
    5,3286
    5,2421
    5,1579
    5,0757
    7
    6,7282
    6,5982
    6,4720
    6,3494
    6,2303
    6,1145
    6,0021
    5,8927
    5,7864
    8
    7,6517
    7,4859
    7,3255
    7,1701
    7,0197
    6,8740
    6,7327
    6,5959
    6,4632
    9
    8,5660
    8,3605
    8,1622
    7,9709
    7,7861
    7,6077
    7,4353
    7,2688
    7,1078
    10
    9,4713
    9,2222
    8,9826
    8,7521
    8,5302
    8,3166
    8,1109
    7,9127
    7,7217
    11
    10,3676
    10,0711
    9,7868
    9,5142
    9,2526
    9,0016
    8,7605
    8,5289
    8,3064
    12
    11,2551
    10,9075
    10,5753
    10,2578
    9,9540
    9,6633
    9,3851
    9,1186
    8,8633
    13
    12,1337
    11,7315
    11,3484
    10,9832
    10,6350
    10,3027
    9,9856
    9,6829
    9,3936
    14
    13,0037
    12,5434
    12,1062
    11,6909
    11,2961
    10,9205
    10,5631
    10,2228
    9,8986
    15
    13,8651
    13,3432
    12,8493
    12,3814
    11,9379
    11,5174
    11,1184
    10,7395
    10,3797
    16
    14,7179
    14,1313
    13,5777
    13,0550
    12,5611
    12,0941
    11,6523
    11,2340
    10,8378
    17
    15,5623
    14,9076
    14,2919
    13,7122
    13,1661
    12,6513
    12,1657
    11,7072
    11,2741
    18
    16,3983
    15,6726
    14,9920
    14,3534
    13,7535
    13,1897
    12,6593
    12,1600
    11,6896
    19
    17,2260
    16,4262
    15,6785
    14,9789
    14,3238
    13,7098
    13,1339
    12,5933
    12,0853
    20
    18,0456
    17,1686
    16,3514
    15,5892
    14,8775
    14,2124
    13,5903
    13,0079
    12,4622
    21
    18,8570
    17,9001
    17,0112
    16,1845
    15,4150
    14,6980
    14,0292
    13,4047
    12,8212
    22
    19,6604
    18,6208
    17,6580
    16,7654
    15,9369
    15,1671
    14,4511
    13,7844
    13,1630
    23
    20,4558
    19,3309
    18,2922
    17,3321
    16,4436
    15,6204
    14,8568
    14,1478
    13,4886
    24
    21,2434
    20,0304
    18,9139
    17,8850
    16,9355
    16,0584
    15,2470
    14,4955
    13,7986
    25
    22,0232
    20,7196
    19,5235
    18,4244
    17,4131
    16,4815
    15,6221
    14,8282
    14,0939
    26
    22,7952
    21,3986
    20,1210
    18,9506
    17,8768
    16,8904
    15,9828
    15,1466
    14,3752
    27
    23,5596
    22,0676
    20,7069
    19,4640
    18,3270
    17,2854
    16,3296
    15,4513
    14,6430
    28
    24,3164
    22,7267
    21,2813
    19,9649
    18,7641
    17,6670
    16,6631
    15,7429
    14,8981
    29
    25,0658
    23,3761
    21,8444
    20,4535
    19,1885
    18,0358
    16,9837
    16,0219
    15,1411
    30
    25,8077
    24,0158
    22,3965
    20,9303
    19,6004
    18,3920
    17,2920
    16,2889
    15,3725
    31
    26,5423
    24,6461
    22,9377
    21,3954
    20,0004
    18,7363
    17,5885
    16,5444
    15,5928
    32
    27,2696
    25,2671
    23,4683
    21,8492
    20,3888
    19,0689
    17,8736
    16,7889
    15,8027
    33
    27,9897
    25,8790
    23,9886
    22,2919
    20,7658
    19,3902
    18,1476
    17,0229
    16,0025
    34
    28,7027
    26,4817
    24,4986
    22,7238
    21,1318
    19,7007
    18,4112
    17,2468
    16,1929
    35
    29,4086
    27,0756
    24,9986
    23,1452
    21,4872
    20,0007
    18,6646
    17,4610
    16,3742
    36
    30,1075
    27,6607
    25,4888
    23,5563
    21,8323
    20,2905
    18,9083
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    80
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    30,2008
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    19,6680
    85
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    47,8607
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    19,6838
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    89
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    90
    59,1609
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    31,0024
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    91
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    31,0703
    27,3230
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    19,7641
    92
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    93
    60,3620
    49,9724
    42,0722
    35,9752
    31,2002
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    19,7860
    94
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    36,0734
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    27,4454
    24,3737
    21,8675
    19,7962
    95
    61,1430
    50,4622
    42,3800
    36,1692
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    96
    61,5277
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    97
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    19,8239
    98
    62,2858
    51,1701
    42,8195
    36,4427
    31,4933
    27,5902
    24,4646
    21,9248
    19,8323
    99
    62,6592
    51,3991
    42,9603
    36,5295
    31,5469
    27,6234
    24,4852
    21,9376
    19,8403
    100
    63,0289
    51,6247
    43,0984
    36,6141
    31,5989
    27,6554
    24,5050
    21,9499
    19,8479
  • Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz
    5,5 % 6,0 % 6,5 % 7,0 % 7,5 % 8,0 % 8,5 % 9,0 % 9,5 % 10 %
    1
    0,9479
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    17,5242
    16,2170
    15,0746
    14,0704
    13,1828
    12,3942
    11,6899
    11,0580
    10,4884
    9,9729
    63
    17,5585
    16,2425
    15,0935
    14,0845
    13,1933
    12,4020
    11,6958
    11,0624
    10,4917
    9,9753
    64
    17,5910
    16,2665
    15,1113
    14,0976
    13,2031
    12,4093
    11,7012
    11,0664
    10,4947
    9,9776
    65
    17,6218
    16,2891
    15,1280
    14,1099
    13,2122
    12,4160
    11,7061
    11,0701
    10,4975
    9,9796
    66
    17,6510
    16,3105
    15,1436
    14,1214
    13,2206
    12,4222
    11,7107
    11,0735
    10,5000
    9,9815
    67
    17,6786
    16,3307
    15,1583
    14,1322
    13,2285
    12,4280
    11,7150
    11,0766
    10,5022
    9,9831
    68
    17,7049
    16,3497
    15,1721
    14,1422
    13,2358
    12,4333
    11,7189
    11,0794
    10,5043
    9,9847
    69
    17,7297
    16,3676
    15,1851
    14,1516
    13,2426
    12,4382
    11,7224
    11,0820
    10,5062
    9,9861
    70
    17,7533
    16,3845
    15,1973
    14,1604
    13,2489
    12,4428
    11,7258
    11,0844
    10,5080
    9,9873
    71
    17,7756
    16,4005
    15,2087
    14,1686
    13,2548
    12,4471
    11,7288
    11,0867
    10,5096
    9,9885
    72
    17,7968
    16,4156
    15,2195
    14,1763
    13,2603
    12,4510
    11,7316
    11,0887
    10,5110
    9,9895
    73
    17,8169
    16,4298
    15,2295
    14,1834
    13,2654
    12,4546
    11,7342
    11,0905
    10,5124
    9,9905
    74
    17,8359
    16,4432
    15,2390
    14,1901
    13,2701
    12,4580
    11,7366
    11,0922
    10,5136
    9,9914
    75
    17,8539
    16,4558
    15,2479
    14,1964
    13,2745
    12,4611
    11,7388
    11,0938
    10,5147
    9,9921
    76
    17,8710
    16,4678
    15,2562
    14,2022
    13,2786
    12,4640
    11,7408
    11,0952
    10,5157
    9,9929
    77
    17,8872
    16,4790
    15,2641
    14,2077
    13,2825
    12,4666
    11,7427
    11,0965
    10,5166
    9,9935
    78
    17,9026
    16,4897
    15,2714
    14,2128
    13,2860
    12,4691
    11,7444
    11,0977
    10,5174
    9,9941
    79
    17,9172
    16,4997
    15,2783
    14,2175
    13,2893
    12,4714
    11,7460
    11,0988
    10,5182
    9,9946
    80
    17,9310
    16,5091
    15,2848
    14,2220
    13,2924
    12,4735
    11,7475
    11,0998
    10,5189
    9,9951
    81
    17,9440
    16,5180
    15,2909
    14,2262
    13,2952
    12,4755
    11,7488
    11,1008
    10,5196
    9,9956
    82
    17,9564
    16,5265
    15,2966
    14,2301
    13,2979
    12,4773
    11,7501
    11,1016
    10,5201
    9,9960
    83
    17,9682
    16,5344
    15,3020
    14,2337
    13,3004
    12,4790
    11,7512
    11,1024
    10,5207
    9,9963
    84
    17,9793
    16,5419
    15,3070
    14,2371
    13,3027
    12,4805
    11,7523
    11,1031
    10,5212
    9,9967
    85
    17,9899
    16,5489
    15,3118
    14,2403
    13,3048
    12,4820
    11,7532
    11,1038
    10,5216
    9,9970
    86
    17,9999
    16,5556
    15,3162
    14,2433
    13,3068
    12,4833
    11,7541
    11,1044
    10,5220
    9,9972
    87
    18,0094
    16,5619
    15,3204
    14,2460
    13,3087
    12,4845
    11,7550
    11,1050
    10,5224
    9,9975
    88
    18,0184
    16,5678
    15,3243
    14,2486
    13,3104
    12,4857
    11,7557
    11,1055
    10,5227
    9,9977
    89
    18,0269
    16,5734
    15,3280
    14,2511
    13,3120
    12,4868
    11,7564
    11,1059
    10,5230
    9,9979
    90
    18,0350
    16,5787
    15,3315
    14,2533
    13,3135
    12,4877
    11,7571
    11,1064
    10,5233
    9,9981
    91
    18,0426
    16,5837
    15,3347
    14,2554
    13,3149
    12,4886
    11,7577
    11,1067
    10,5236
    9,9983
    92
    18,0499
    16,5884
    15,3377
    14,2574
    13,3161
    12,4895
    11,7582
    11,1071
    10,5238
    9,9984
    93
    18,0567
    16,5928
    15,3406
    14,2593
    13,3173
    12,4903
    11,7587
    11,1074
    10,5240
    9,9986
    94
    18,0633
    16,5970
    15,3433
    14,2610
    13,3185
    12,4910
    11,7592
    11,1077
    10,5242
    9,9987
    95
    18,0694
    16,6009
    15,3458
    14,2626
    13,3195
    12,4917
    11,7596
    11,1080
    10,5244
    9,9988
    96
    18,0753
    16,6047
    15,3482
    14,2641
    13,3205
    12,4923
    11,7600
    11,1083
    10,5246
    9,9989
    97
    18,0809
    16,6082
    15,3504
    14,2655
    13,3214
    12,4928
    11,7604
    11,1085
    10,5247
    9,9990
    98
    18,0861
    16,6115
    15,3525
    14,2669
    13,3222
    12,4934
    11,7607
    11,1087
    10,5249
    9,9991
    99
    18,0911
    16,6146
    15,3545
    14,2681
    13,3230
    12,4939
    11,7610
    11,1089
    10,5250
    9,9992
    100
    18,0958
    16,6175
    15,3563
    14,2693
    13,3237
    12,4943
    11,7613
    11,1091
    10,5251
    9,9993
  • Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):Vervielfältiger =
  • q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz =
  • p = Zinsfußn = Restnutzungsdauer / RestlaufzeitDas jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)"}
  • Ein- und Zweifamilienhäuser
    80
    Jahre
    Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
    80
    Jahre
    Wohnungseigentum
    80
    Jahre
    Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
    Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
    80
    Jahre
    Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
    70
    Jahre
    Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
    60
    Jahre
    Banken und ähnliche Geschäftshäuser
    60
    Jahre
    Einzelgaragen/Mehrfachgaragen
    60
    Jahre
    Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
    50
    Jahre
    Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime
    50
    Jahre
    Kauf-/Warenhäuser
    50
    Jahre
    Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
    40
    Jahre
    Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
    40
    Jahre
    Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
    40
    Jahre
    Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
    40
    Jahre
    Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
    40
    Jahre
    Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude
    40
    Jahre
    Lager-/Versandgebäude
    40
    Jahre
    Verbrauchermärkte, Autohäuser
    30
    Jahre
    Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.
    30
    Jahre
  • {"bolt":"Teileigentum"}
  • ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

(zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317)"}
  • I.
    Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
    1.
    Verwaltungskosten (Basiswerte)
    jährlich je Wohnung
    230 Euro
    jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
     30 Euro
    2.
    Instandhaltungskosten (Basiswerte)
    jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
      9 Euro
    jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
     68 Euro
    3.
    Mietausfallwagnis
    jährlicher Rohertrag
    2 Prozent
    II.
    Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung
    1.
    Verwaltungskosten
    jährlicher Rohertrag
    3 Prozent
    2.
    Instandhaltungskosten
    jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten)
    100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
    jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.)
    50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
    jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)
    30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
    jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
    100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2
    3.
    Mietausfallwagnis
    jährlicher Rohertrag
    4 Prozent
  • Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)"}
  • {"bolt":"I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)"}
  • 1.
    • Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich c: nicht überdeckt.Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
  • 2.
    • Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
  • {"bolt":"II. Regelherstellungskosten (RHK)"}
  • {"bolt":"Regelherstellungskosten"}
  • auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
  • 1-3
    Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Standardstufe
    Keller- und Erdgeschoss
    1
    2
    3
    4
    5
    Dachgeschoss ausgebaut
    1.01
    freistehende Einfamilienhäuser
    655
    725
    835
    1005
    1260
    1.011
    freistehende Zweifamilienhäuser
    688
    761
    877
    1055
    1323
    2.01
    Doppel- und Reihenendhäuser
    615
    685
    785
    945
    1180
    3.01
    Reihenmittelhäuser
    575
    640
    735
    885
    1105
    Dachgeschoss nicht ausgebaut
    1.02
    freistehende Einfamilienhäuser
    545
    605
    695
    840
    1050
    1.021
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    572
    635
    730
    882
    1103
    2.02
    Doppel- und Reihenendhäuser
    515
    570
    655
    790
    985
    3.02
    Reihenmittelhäuser
    480
    535
    615
    740
    925
    Flachdach oder flach geneigtes Dach
    1.03
    freistehende Einfamilienhäuser
    705
    785
    900
    1085
    1360
    1.031
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    740
    824
    945
    1139
    1428
    2.03
    Doppel- und Reihenendhäuser
    665
    735
    845
    1020
    1275
    3.03
    Reihenmittelhäuser
    620
    690
    795
    955
    1195
  • Standardstufe
    Keller-, Erd- und Obergeschoss
    1
    2
    3
    4
    5
    Dachgeschoss ausgebaut
    1.11
    freistehende Einfamilienhäuser
    655
    725
    835
    1005
    1260
    1.111
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    688
    761
    877
    1055
    1323
    2.11
    Doppel- und Reihenendhäuser
    615
    685
    785
    945
    1180
    3.11
    Reihenmittelhäuser
    575
    640
    735
    885
    1105
    Dachgeschoss nicht ausgebaut
    1.12
    freistehende Einfamilienhäuser
    570
    635
    730
    880
    1100
    1.121
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    599
    667
    767
    924
    1155
    2.12
    Doppel- und Reihenendhäuser
    535
    595
    685
    825
    1035
    3.12
    Reihenmittelhäuser
    505
    560
    640
    775
    965
    Flachdach oder flach geneigtes Dach
    1.13
    freistehende Einfamilienhäuser
    665
    740
    850
    1025
    1285
    1.131
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    698
    777
    893
    1076
    1349
    2.13
    Doppel- und Reihenendhäuser
    625
    695
    800
    965
    1205
    3.13
    Reihenmittelhäuser
    585
    650
    750
    905
    1130
  • Standardstufe
    Erdgeschoss, nicht unterkellert
    1
    2
    3
    4
    5
    Dachgeschoss ausgebaut
    1.21
    freistehende Einfamilienhäuser
    790
    875
    1005
    1215
    1515
    1.211
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    830
    919
    1055
    1276
    1591
    2.21
    Doppel- und Reihenendhäuser
    740
    825
    945
    1140
    1425
    3.21
    Reihenmittelhäuser
    695
    770
    885
    1065
    1335
    Dachgeschoss nicht ausgebaut
    1.22
    freistehende Einfamilienhäuser
    585
    650
    745
    900
    1125
    1.221
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    614
    683
    782
    945
    1181
    2.22
    Doppel- und Reihenendhäuser
    550
    610
    700
    845
    1055
    3.22
    Reihenmittelhäuser
    515
    570
    655
    790
    990
    Flachdach oder flach geneigtes Dach
    1.23
    freistehende Einfamilienhäuser
    920
    1025
    1180
    1420
    1775
    1.231
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    966
    1076
    1239
    1491
    1864
    2.23
    Doppel- und Reihenendhäuser
    865
    965
    1105
    1335
    1670
    3.23
    Reihenmittelhäuser
    810
    900
    1035
    1250
    1560
  • Standardstufe
    Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert
    1
    2
    3
    4
    5
    Dachgeschoss ausgebaut
    1.31
    freistehende Einfamilienhäuser
    720
    800
    920
    1105
    1385
    1.311
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    756
    840
    966
    1160
    1454
    2.31
    Doppel- und Reihenendhäuser
    675
    750
    865
    1040
    1300
    3.31
    Reihenmittelhäuser
    635
    705
    810
    975
    1215
    Dachgeschoss nicht ausgebaut
    1.32
    freistehende Einfamilienhäuser
    620
    690
    790
    955
    1190
    1.321
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    651
    725
    830
    1003
    1250
    2.32
    Doppel- und Reihenendhäuser
    580
    645
    745
    895
    1120
    3.32
    Reihenmittelhäuser
    545
    605
    695
    840
    1050
    Flachdach oder flach geneigtes Dach
    1.33
    freistehende Einfamilienhäuser
    785
    870
    1000
    1205
    1510
    1.331
    freistehende Zweifamilienhäuser1
    824
    914
    1050
    1265
    1586
    2.33
    Doppel- und Reihenendhäuser
    735
    820
    940
    1135
    1415
    3.33
    Reihenmittelhäuser
    690
    765
    880
    1060
    1325
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  • 4
    Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt. Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    4.1
    Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE
    650
    720
    825
    985
    1190
    4.2
    Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE
    600
    665
    765
    915
    1105
    4.3
    Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE
    590
    655
    755
    900
    1090
  • 5-18
    Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    5.1
    Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
    605
    675
    860
    1085
    1375
    5.2
    Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil
    625
    695
    890
    1375
    1720
    5.3
    Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil
    655
    730
    930
    1520
    1900
    • {"id":"f791494_03_BJNR010350934BJNE027804123"}
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    6.1
    Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
    735
    815
    1040
    1685
    1900
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    7.1
    Gemeindezentren/Vereinsheime
    795
    885
    1130
    1425
    1905
    7.2
    Saalbauten/Veranstaltungsgebäude
    955
    1060
    1355
    1595
    2085
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    8.1
    Kindergärten
    915
    1020
    1300
    1495
    1900
    8.2
    Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen
    1020
    1135
    1450
    1670
    2120
    8.3
    Sonderschulen
    1115
    1240
    1585
    1820
    2315
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    9.1
    Wohnheime/Internate
    705
    785
    1000
    1225
    1425
    9.2
    Alten-/Pflegeheime
    825
    915
    1170
    1435
    1665
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    10.1
    Krankenhäuser/Kliniken
    1210
    1345
    1720
    2080
    2765
    10.2
    Tageskliniken/Ärztehäuser
    1115
    1240
    1585
    1945
    2255
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    11.1
    Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen
    975
    1085
    1385
    1805
    2595
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    12.1
    Sporthallen (Einfeldhallen)
    930
    1035
    1320
    1670
    1955
    12.2
    Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)
    1050
    1165
    1490
    1775
    2070
    12.3
    Tennishallen
    710
    790
    1010
    1190
    1555
    12.4
    Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
    1725
    1920
    2450
    2985
    3840
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    13.1
    Verbrauchermärkte
    510
    565
    720
    870
    1020
    13.2
    Kauf-/Warenhäuser
    930
    1035
    1320
    1585
    1850
    13.3
    Autohäuser ohne Werkstatt
    665
    735
    940
    1240
    1480
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    14.1
    Einzelgaragen/Mehrfachgaragen
    245
    485
    780
    14.2
    Hochgaragen
    480
    655
    780
    14.3
    Tiefgaragen4
    560
    715
    850
    14.4
    Nutzfahrzeuggaragen
    530
    680
    810
    14.5
    Carports
    190
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    • {"id":"f791494_05_BJNR010350934BJNE027804123"}
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    15.1
    Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig
    685
    760
    970
    1165
    1430
    15.2
    Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil
    640
    715
    910
    1090
    1340
    15.3
    Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil
    435
    485
    620
    860
    1070
    15.4
    Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
    670
    745
    950
    1155
    1440
    15.5
    Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
    495
    550
    700
    965
    1260
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    16.1
    Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
    245
    275
    350
    490
    640
    16.2
    Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung
    390
    430
    550
    690
    880
    16.3
    Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5
    625
    695
    890
    1095
    1340
    • {"id":"f791494_06_BJNR010350934BJNE027804123"}
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    17.1
    Museen
    1325
    1475
    1880
    2295
    2670
    17.2
    Theater
    1460
    1620
    2070
    2625
    3680
    17.3
    Sakralbauten
    1185
    1315
    1510
    2060
    2335
    17.4
    Friedhofsgebäude
    1035
    1150
    1320
    1490
    1720
  • Standardstufe
    1
    2
    3
    4
    5
    18.1
    Reithallen
    235
    260
    310
    18.2
    ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.
    245
    270
    350
  • 19
    Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
  • 20
    Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
  • {"bolt":"III. Beschreibung der Gebäudestandards"}
  • Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
  • 1-5.1
    ➀1.01-3.33
    Ein- und Zweifamilienhäuser
    ➁4.1-5.1
    Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
  • Standardstufe Wägungsanteil
    1 2 3 4 5
    nicht zeitgemäß zeitgemäß
    einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
    Außenwände
    Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
    ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)
    ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
    Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)
    aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)
    23
    Dach
    Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmung
    einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
    Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
    glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
    hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen
    15
    Fenster und Außentüren
    Einfachverglasung; einfache Holztüren
    Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
    Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995)
    Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz
    große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien
    11
    Innenwände und -türen
    Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
    massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargen
    nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen➀Holzzargen
    Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter➀Wandvertäfelungen (Holzpaneele)
    gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente➀Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
    11
    Deckenkonstruktion und Treppen
    Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➀Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz
    Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
    ➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
    ➀Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung➁zusätzlich Deckenverkleidung
    Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert; breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer
    11
    Fußböden
    ohne Belag
    Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung
    Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten
    Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
    hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
    5
    Sanitäreinrichtungen
    einfaches Bad mit Stand-WC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge
    1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest
    Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne➀1 Bad mit WC, Gäste-WC➁1 Bad mit WC je Wohneinheit
    1–2 Bäder (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualität
    hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)➀mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁2 und mehr Bäder je Wohneinheit
    9
    Heizung
    Einzelöfen, Schwerkraftheizung
    Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)
    elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel
    Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung➀zusätzlicher Kaminanschluss
    Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➀aufwendige zusätzliche Kaminanlage
    9
    Sonstige technische Ausstattung
    sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz
    wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen
    zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen
    zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➁Personenaufzugsanlagen
    Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem➁aufwendige Personenaufzugsanlagen
    6
  • 5.2-17.4
    ➂5.2-6.1
    Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
    ➃7.1-8.3
    Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
    ➄9.1-11.1
    Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
    ➅12.1-12.4
    Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
    ➆13.1-13.3
    Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
    ➇15.1-16.3
    Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
    ➈17.1-17.4
    Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
  • Standardstufe
    1 2 3 4 5
    nicht zeitgemäß zeitgemäß
    einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
    Außenwände
    Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
    ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)
    Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995); ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall-Sandwichelemente
    Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)
    Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)➂Vorhangfassade aus Glas
    Konstruktion➇
    Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung
    Mauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung
    Stahl- und Betonfertigteile
    überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden
    größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
    Dach
    Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung; kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung
    einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
    Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech
    besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel➂➇schweres Massivflachdach➈Biberschwänze
    hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft➂➃➄befahrbares Flachdach➂➃stark überdurchschnittliche Dämmung➄➅➆➇hochwertigste Dämmung
    Fenster- und Außentüren
    Einfachverglasung; einfache Holztüren
    Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
    Zweifachverglasung (nach ca. 1995)➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- Eingangstüren➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas
    Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen➂➃➅➆➇höherwertige Türanlagen➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächen
    große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)➂➃➆➇Außentüren in hochwertigen Materialien➂Automatiktüren➅Automatik-Eingangstüren➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster
    Innenwände und -türen
    Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
    massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen
    ➃➄➅➆nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen➄➅➆schwere Türen➂nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen➃schwere und große Türen➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➇Anstrich
    ➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk➂➃Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren➂Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➅rollstuhlgerechte Bedienung➇tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren➈schmiedeeiserne Türen
    ➂➃➄➅➆gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)➃Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz➂Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➃raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➄➅➆Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente➆rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren➇überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe
    Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)
    Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➂➃➄Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz
    Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➂➃➄➆➈Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken
    ➂➃➄➆Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz➂➃abgehängte Decken➄➆Deckenverkleidung➅Betondecke
    ➂höherwertige abgehängte Decken➃➄➅➆Decken mit großen Spannweiten➃Deckenverkleidung
    hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer➂➆Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➃➄➅➆Decken mit größeren Spannweiten
    Fußböden
    ohne Belag
    Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung➈Holzdielen
    ➂➃➄➆Fliesen, Kunststeinplatten➂➃Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung➄➆Linoleum- oder PVC- Böden besserer Art und Ausführung➅nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag➇Beton➈Betonwerkstein, Sandstein
    ➂➄➆Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➂➆Fertigparkett➅nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden➇Estrich, Gussasphalt
    ➂➃➄➆hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➅nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden➇beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster➈Marmor, Granit
    Sanitäreinrichtungen
    einfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweise
    Toilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliest
    Sanitäreinrichtung in Standard-Ausführung➂➃ausreichende Anzahl von Toilettenräumen➄mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum➅wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume
    Sanitäreinrichtung in besserer Qualität➂➃höhere Anzahl Toilettenräume➄je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht
    Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➂➃großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➄je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser
    ➆➇wenige Toilettenräume
    ➅ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen➆➇ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
    und Tageskliniken: behindertengerecht➅großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➆großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➇großzügige Toilettenanlagen
    Heizung
    Einzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung➈Elektroheizung im Gestühl
    Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)➈einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung
    elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel
    Solarkollektoren für Warmwassererzeugung➂➃➅➆➇Fußbodenheizung➇zusätzlicher Kaminanschluss
    Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➂➃➄➆Klimaanlage➇Kaminanlage
    Sonstige technische Ausstattung
    sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchten
    wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz
    ➂➃➆zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz➄➅➇zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz➄➆Personenaufzugsanlagen➇Teeküchen
    zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher➅Lüftung mit Wärmetauscher➂➄mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➂➃➆hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen
    Video- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit Wärmetauscher➆Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung➂aufwendige Personenaufzugsanlagen➄➆➇aufwendige Aufzugsanlagen➇Küchen, Kantinen
    ➂Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte➂➃➆Sonnenschutzsteuerung➂➃elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen➃➆Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung➇Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
  • 14.2-14.4
    14.2-14.4
    Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
  • Standardstufe
    1-3 4 5
    Basis gehoben aufwendig
    Außenwände
    offene Konstruktion
    Einschalige Konstruktion
    aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
    Konstruktion
    Stahl- und Betonfertigteile
    überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten
    größere stützenfreie Spannweiten
    Dach
    Flachdach, Folienabdichtung
    Flachdachausbildung; Wärmedämmung
    befahrbares Flachdach (Parkdeck)
    Fenster und Außentüren
    einfache Metallgitter
    begrünte Metallgitter, Glasbausteine
    Außentüren in hochwertigen Materialien
    Fußböden
    Beton
    Estrich, Gussasphalt
    beschichteter Beton oder Estrichboden
    Sonstige technische Ausstattung
    Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; Brandmelder
    Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; Personenaufzugsanlagen
    Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
  • 18.1-18.2
    ➉18.1
    Reithallen
    ➀➀18.2
    Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
  • Standardstufe
    1-3 4 5
    Basis gehoben aufwendig
     Außenwände
    Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion
    Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz
    Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
     Dach
    Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech
    Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten
    Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oderPaneelen
     Fenster und Außentüren bzw. -tore
    Lichtplatten aus Kunststoff➉Holz-Brettertüren➀➀Holztore
    Kunststofffenster➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb➀➀Metall-Sektionaltore
    Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
     Innenwände
    keine
    tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich
    tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
    Decken-konstruk-tionen
    keine
    Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten
    Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
     Fußböden
    ➉Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Tretschicht: Sand➀➀Beton-Verbundsteinpflaster
    ➉zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte
    ➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich
     baukonstruktive Einbauten➉
    ➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche
    ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut
    ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen
     Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
    Regenwasserableitung
    zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität)
    zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
     Wärme- versorgungs- anlagen
    keine
    Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem
    zusätzlich/alternativ: Heizkessel
     luft- technische Anlagen
    keine
    Firstentlüftung
    Be- und Entlüftungsanlage
     Starkstrom- Anlage
    Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten
    zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank
    zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
     nutzungs- spezifische Anlagen
    keine
    ➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide
    ➉Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen

(zu § 191 Satz 2)

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317 - 2318)"}
    • {"bolt":"Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3"}
  • Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
    30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
     50 000 EUR
    1,4
    1,5
    1,6
    1,7
    100 000 EUR
    1,2
    1,3
    1,4
    1,4
    150 000 EUR
    1,0
    1,1
    1,3
    1,3
    200 000 EUR
    0,9
    1,0
    1,2
    1,2
    300 000 EUR
    0,9
    1,0
    1,1
    1,1
    400 000 EUR
    0,8
    0,9
    1,0
    1,1
    500 000 EUR
    0,8
    0,9
    1,0
    1,0
  • Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
    250 EUR/m2 350 EUR/m2 500 EUR/m2 1 000 EUR/m2
     50 000 EUR
    1,7
    1,7
    1,8
    1,8
    100 000 EUR
    1,5
    1,5
    1,6
    1,7
    150 000 EUR
    1,3
    1,4
    1,5
    1,6
    200 000 EUR
    1,3
    1,4
    1,5
    1,6
    300 000 EUR
    1,2
    1,3
    1,4
    1,5
    400 000 EUR
    1,2
    1,3
    1,4
    1,5
    500 000 EUR
    1,1
    1,2
    1,3
    1,4
  • Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
    • {"bolt":"Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6"}
  • Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
    50 EUR/m2 150 EUR/m2 400 EUR/m2
     500 000 EUR
    0,8
    0,9
    1,0
     750 000 EUR
    0,8
    0,9
    1,0
    1 000 000 EUR
    0,7
    0,8
    0,9
    1 500 000 EUR
    0,7
    0,8
    0,9
    2 000 000 EUR
    0,7
    0,8
    0,8
    3 000 000 EUR
    0,7
    0,7
    0,7
  • Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

(zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)Abzinsungsfaktoren

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 71 - 76)"}
  • Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz
    1,0 % 1,5 % 2,0 % 2,5 % 3,0 % 3,5 % 4,0 % 4,5 % 5,0 %
    1
    0,9901
    0,9852
    0,9804
    0,9756
    0,9709
    0,9662
    0,9615
    0,9569
    0,9524
    2
    0,9803
    0,9707
    0,9612
    0,9518
    0,9426
    0,9335
    0,9246
    0,9157
    0,9070
    3
    0,9706
    0,9563
    0,9423
    0,9286
    0,9151
    0,9019
    0,8890
    0,8763
    0,8638
    4
    0,9610
    0,9422
    0,9238
    0,9060
    0,8885
    0,8714
    0,8548
    0,8386
    0,8227
    5
    0,9515
    0,9283
    0,9057
    0,8839
    0,8626
    0,8420
    0,8219
    0,8025
    0,7835
    6
    0,9420
    0,9145
    0,8880
    0,8623
    0,8375
    0,8135
    0,7903
    0,7679
    0,7462
    7
    0,9327
    0,9010
    0,8706
    0,8413
    0,8131
    0,7860
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    0,2134
    0,1457
    0,0997
    0,0683
    0,0469
    0,0323
    0,0222
    79
    0,4556
    0,3084
    0,2092
    0,1422
    0,0968
    0,0660
    0,0451
    0,0309
    0,0212
    80
    0,4511
    0,3039
    0,2051
    0,1387
    0,0940
    0,0638
    0,0434
    0,0296
    0,0202
    81
    0,4467
    0,2994
    0,2011
    0,1353
    0,0912
    0,0616
    0,0417
    0,0283
    0,0192
    82
    0,4422
    0,2950
    0,1971
    0,1320
    0,0886
    0,0596
    0,0401
    0,0271
    0,0183
    83
    0,4379
    0,2906
    0,1933
    0,1288
    0,0860
    0,0575
    0,0386
    0,0259
    0,0174
    84
    0,4335
    0,2863
    0,1895
    0,1257
    0,0835
    0,0556
    0,0371
    0,0248
    0,0166
    85
    0,4292
    0,2821
    0,1858
    0,1226
    0,0811
    0,0537
    0,0357
    0,0237
    0,0158
    86
    0,4250
    0,2779
    0,1821
    0,1196
    0,0787
    0,0519
    0,0343
    0,0227
    0,0151
    87
    0,4208
    0,2738
    0,1786
    0,1167
    0,0764
    0,0501
    0,0330
    0,0217
    0,0143
    88
    0,4166
    0,2698
    0,1751
    0,1138
    0,0742
    0,0484
    0,0317
    0,0208
    0,0137
    89
    0,4125
    0,2658
    0,1716
    0,1111
    0,0720
    0,0468
    0,0305
    0,0199
    0,0130
    90
    0,4084
    0,2619
    0,1683
    0,1084
    0,0699
    0,0452
    0,0293
    0,0190
    0,0124
    91
    0,4043
    0,2580
    0,1650
    0,1057
    0,0679
    0,0437
    0,0282
    0,0182
    0,0118
    92
    0,4003
    0,2542
    0,1617
    0,1031
    0,0659
    0,0422
    0,0271
    0,0174
    0,0112
    93
    0,3964
    0,2504
    0,1586
    0,1006
    0,0640
    0,0408
    0,0261
    0,0167
    0,0107
    94
    0,3925
    0,2467
    0,1554
    0,0982
    0,0621
    0,0394
    0,0251
    0,0160
    0,0102
    95
    0,3886
    0,2431
    0,1524
    0,0958
    0,0603
    0,0381
    0,0241
    0,0153
    0,0097
    96
    0,3847
    0,2395
    0,1494
    0,0934
    0,0586
    0,0368
    0,0232
    0,0146
    0,0092
    97
    0,3809
    0,2359
    0,1465
    0,0912
    0,0569
    0,0355
    0,0223
    0,0140
    0,0088
    98
    0,3771
    0,2324
    0,1436
    0,0889
    0,0552
    0,0343
    0,0214
    0,0134
    0,0084
    99
    0,3734
    0,2290
    0,1408
    0,0868
    0,0536
    0,0332
    0,0206
    0,0128
    0,0080
    100
    0,3697
    0,2256
    0,1380
    0,0846
    0,0520
    0,0321
    0,0198
    0,0123
    0,0076
  • Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nut- zungsrechts (in Jahren) Zinssatz
    5,5 % 6,0 % 6,5 % 7,0 % 7,5 % 8,0 % 8,5 % 9,0 % 9,5 % 10 %
    1
    0,9479
    0,9434
    0,9390
    0,9346
    0,9302
    0,9259
    0,9217
    0,9174
    0,9132
    0,9091
    2
    0,8985
    0,8900
    0,8817
    0,8734
    0,8653
    0,8573
    0,8495
    0,8417
    0,8340
    0,8264
    3
    0,8516
    0,8396
    0,8278
    0,8163
    0,8050
    0,7938
    0,7829
    0,7722
    0,7617
    0,7513
    4
    0,8072
    0,7921
    0,7773
    0,7629
    0,7488
    0,7350
    0,7216
    0,7084
    0,6956
    0,6830
    5
    0,7651
    0,7473
    0,7299
    0,7130
    0,6966
    0,6806
    0,6650
    0,6499
    0,6352
    0,6209
    6
    0,7252
    0,7050
    0,6853
    0,6663
    0,6480
    0,6302
    0,6129
    0,5963
    0,5801
    0,5645
    7
    0,6874
    0,6651
    0,6435
    0,6227
    0,6028
    0,5835
    0,5649
    0,5470
    0,5298
    0,5132
    8
    0,6516
    0,6274
    0,6042
    0,5820
    0,5607
    0,5403
    0,5207
    0,5019
    0,4838
    0,4665
    9
    0,6176
    0,5919
    0,5674
    0,5439
    0,5216
    0,5002
    0,4799
    0,4604
    0,4418
    0,4241
    10
    0,5854
    0,5584
    0,5327
    0,5083
    0,4852
    0,4632
    0,4423
    0,4224
    0,4035
    0,3855
    11
    0,5549
    0,5268
    0,5002
    0,4751
    0,4513
    0,4289
    0,4076
    0,3875
    0,3685
    0,3505
    12
    0,5260
    0,4970
    0,4697
    0,4440
    0,4199
    0,3971
    0,3757
    0,3555
    0,3365
    0,3186
    13
    0,4986
    0,4688
    0,4410
    0,4150
    0,3906
    0,3677
    0,3463
    0,3262
    0,3073
    0,2897
    14
    0,4726
    0,4423
    0,4141
    0,3878
    0,3633
    0,3405
    0,3191
    0,2992
    0,2807
    0,2633
    15
    0,4479
    0,4173
    0,3888
    0,3624
    0,3380
    0,3152
    0,2941
    0,2745
    0,2563
    0,2394
    16
    0,4246
    0,3936
    0,3651
    0,3387
    0,3144
    0,2919
    0,2711
    0,2519
    0,2341
    0,2176
    17
    0,4024
    0,3714
    0,3428
    0,3166
    0,2925
    0,2703
    0,2499
    0,2311
    0,2138
    0,1978
    18
    0,3815
    0,3503
    0,3219
    0,2959
    0,2720
    0,2502
    0,2303
    0,2120
    0,1952
    0,1799
    19
    0,3616
    0,3305
    0,3022
    0,2765
    0,2531
    0,2317
    0,2122
    0,1945
    0,1783
    0,1635
    20
    0,3427
    0,3118
    0,2838
    0,2584
    0,2354
    0,2145
    0,1956
    0,1784
    0,1628
    0,1486
    21
    0,3249
    0,2942
    0,2665
    0,2415
    0,2190
    0,1987
    0,1803
    0,1637
    0,1487
    0,1351
    22
    0,3079
    0,2775
    0,2502
    0,2257
    0,2037
    0,1839
    0,1662
    0,1502
    0,1358
    0,1228
    23
    0,2919
    0,2618
    0,2349
    0,2109
    0,1895
    0,1703
    0,1531
    0,1378
    0,1240
    0,1117
    24
    0,2767
    0,2470
    0,2206
    0,1971
    0,1763
    0,1577
    0,1412
    0,1264
    0,1133
    0,1015
    25
    0,2622
    0,2330
    0,2071
    0,1842
    0,1640
    0,1460
    0,1301
    0,1160
    0,1034
    0,0923
    26
    0,2486
    0,2198
    0,1945
    0,1722
    0,1525
    0,1352
    0,1199
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    0,0945
    0,0839
    27
    0,2356
    0,2074
    0,1826
    0,1609
    0,1419
    0,1252
    0,1105
    0,0976
    0,0863
    0,0763
    28
    0,2233
    0,1956
    0,1715
    0,1504
    0,1320
    0,1159
    0,1019
    0,0895
    0,0788
    0,0693
    29
    0,2117
    0,1846
    0,1610
    0,1406
    0,1228
    0,1073
    0,0939
    0,0822
    0,0719
    0,0630
    30
    0,2006
    0,1741
    0,1512
    0,1314
    0,1142
    0,0994
    0,0865
    0,0754
    0,0657
    0,0573
    31
    0,1902
    0,1643
    0,1420
    0,1228
    0,1063
    0,0920
    0,0797
    0,0691
    0,0600
    0,0521
    32
    0,1803
    0,1550
    0,1333
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    0,0988
    0,0852
    0,0735
    0,0634
    0,0548
    0,0474
    33
    0,1709
    0,1462
    0,1252
    0,1072
    0,0919
    0,0789
    0,0677
    0,0582
    0,0500
    0,0431
    34
    0,1620
    0,1379
    0,1175
    0,1002
    0,0855
    0,0730
    0,0624
    0,0534
    0,0457
    0,0391
    35
    0,1535
    0,1301
    0,1103
    0,0937
    0,0796
    0,0676
    0,0575
    0,0490
    0,0417
    0,0356
    36
    0,1455
    0,1227
    0,1036
    0,0875
    0,0740
    0,0626
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    37
    0,1379
    0,1158
    0,0973
    0,0818
    0,0688
    0,0580
    0,0489
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    0,0348
    0,0294
    38
    0,1307
    0,1092
    0,0914
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    0,0537
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    0,0267
    39
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    0,1031
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    40
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    0,0972
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    41
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    0,0516
    0,0426
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    0,0292
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    0,0201
    42
    0,1055
    0,0865
    0,0710
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    43
    0,1000
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    0,0667
    0,0545
    0,0446
    0,0365
    0,0300
    0,0246
    0,0202
    0,0166
    44
    0,0948
    0,0770
    0,0626
    0,0509
    0,0415
    0,0338
    0,0276
    0,0226
    0,0184
    0,0151
    45
    0,0899
    0,0727
    0,0588
    0,0476
    0,0386
    0,0313
    0,0254
    0,0207
    0,0168
    0,0137
    46
    0,0852
    0,0685
    0,0552
    0,0445
    0,0359
    0,0290
    0,0235
    0,0190
    0,0154
    0,0125
    47
    0,0807
    0,0647
    0,0518
    0,0416
    0,0334
    0,0269
    0,0216
    0,0174
    0,0140
    0,0113
    48
    0,0765
    0,0610
    0,0487
    0,0389
    0,0311
    0,0249
    0,0199
    0,0160
    0,0128
    0,0103
    49
    0,0725
    0,0575
    0,0457
    0,0363
    0,0289
    0,0230
    0,0184
    0,0147
    0,0117
    0,0094
    50
    0,0688
    0,0543
    0,0429
    0,0339
    0,0269
    0,0213
    0,0169
    0,0134
    0,0107
    0,0085
    51
    0,0652
    0,0512
    0,0403
    0,0317
    0,0250
    0,0197
    0,0156
    0,0123
    0,0098
    0,0077
    52
    0,0618
    0,0483
    0,0378
    0,0297
    0,0233
    0,0183
    0,0144
    0,0113
    0,0089
    0,0070
    53
    0,0586
    0,0456
    0,0355
    0,0277
    0,0216
    0,0169
    0,0133
    0,0104
    0,0081
    0,0064
    54
    0,0555
    0,0430
    0,0334
    0,0259
    0,0201
    0,0157
    0,0122
    0,0095
    0,0074
    0,0058
    55
    0,0526
    0,0406
    0,0313
    0,0242
    0,0187
    0,0145
    0,0113
    0,0087
    0,0068
    0,0053
    56
    0,0499
    0,0383
    0,0294
    0,0226
    0,0174
    0,0134
    0,0104
    0,0080
    0,0062
    0,0048
    57
    0,0473
    0,0361
    0,0276
    0,0211
    0,0162
    0,0124
    0,0096
    0,0074
    0,0057
    0,0044
    58
    0,0448
    0,0341
    0,0259
    0,0198
    0,0151
    0,0115
    0,0088
    0,0067
    0,0052
    0,0040
    59
    0,0425
    0,0321
    0,0243
    0,0185
    0,0140
    0,0107
    0,0081
    0,0062
    0,0047
    0,0036
    60
    0,0403
    0,0303
    0,0229
    0,0173
    0,0130
    0,0099
    0,0075
    0,0057
    0,0043
    0,0033
    61
    0,0382
    0,0286
    0,0215
    0,0161
    0,0121
    0,0091
    0,0069
    0,0052
    0,0039
    0,0030
    62
    0,0362
    0,0270
    0,0202
    0,0151
    0,0113
    0,0085
    0,0064
    0,0048
    0,0036
    0,0027
    63
    0,0343
    0,0255
    0,0189
    0,0141
    0,0105
    0,0078
    0,0059
    0,0044
    0,0033
    0,0025
    64
    0,0325
    0,0240
    0,0178
    0,0132
    0,0098
    0,0073
    0,0054
    0,0040
    0,0030
    0,0022
    65
    0,0308
    0,0227
    0,0167
    0,0123
    0,0091
    0,0067
    0,0050
    0,0037
    0,0027
    0,0020
    66
    0,0292
    0,0214
    0,0157
    0,0115
    0,0085
    0,0062
    0,0046
    0,0034
    0,0025
    0,0019
    67
    0,0277
    0,0202
    0,0147
    0,0107
    0,0079
    0,0058
    0,0042
    0,0031
    0,0023
    0,0017
    68
    0,0262
    0,0190
    0,0138
    0,0100
    0,0073
    0,0053
    0,0039
    0,0029
    0,0021
    0,0015
    69
    0,0249
    0,0179
    0,0130
    0,0094
    0,0068
    0,0049
    0,0036
    0,0026
    0,0019
    0,0014
    70
    0,0236
    0,0169
    0,0122
    0,0088
    0,0063
    0,0046
    0,0033
    0,0024
    0,0017
    0,0013
    71
    0,0223
    0,0160
    0,0114
    0,0082
    0,0059
    0,0042
    0,0031
    0,0022
    0,0016
    0,0012
    72
    0,0212
    0,0151
    0,0107
    0,0077
    0,0055
    0,0039
    0,0028
    0,0020
    0,0015
    0,0010
    73
    0,0201
    0,0142
    0,0101
    0,0072
    0,0051
    0,0036
    0,0026
    0,0019
    0,0013
    0,0010
    74
    0,0190
    0,0134
    0,0095
    0,0067
    0,0047
    0,0034
    0,0024
    0,0017
    0,0012
    0,0009
    75
    0,0180
    0,0126
    0,0089
    0,0063
    0,0044
    0,0031
    0,0022
    0,0016
    0,0011
    0,0008
    76
    0,0171
    0,0119
    0,0083
    0,0058
    0,0041
    0,0029
    0,0020
    0,0014
    0,0010
    0,0007
    77
    0,0162
    0,0113
    0,0078
    0,0055
    0,0038
    0,0027
    0,0019
    0,0013
    0,0009
    0,0006
    78
    0,0154
    0,0106
    0,0074
    0,0051
    0,0035
    0,0025
    0,0017
    0,0012
    0,0008
    0,0006
    79
    0,0146
    0,0100
    0,0069
    0,0048
    0,0033
    0,0023
    0,0016
    0,0011
    0,0008
    0,0005
    80
    0,0138
    0,0095
    0,0065
    0,0045
    0,0031
    0,0021
    0,0015
    0,0010
    0,0007
    0,0005
    81
    0,0131
    0,0089
    0,0061
    0,0042
    0,0029
    0,0020
    0,0013
    0,0009
    0,0006
    0,0004
    82
    0,0124
    0,0084
    0,0057
    0,0039
    0,0027
    0,0018
    0,0012
    0,0009
    0,0006
    0,0004
    83
    0,0118
    0,0079
    0,0054
    0,0036
    0,0025
    0,0017
    0,0011
    0,0008
    0,0005
    0,0004
    84
    0,0111
    0,0075
    0,0050
    0,0034
    0,0023
    0,0016
    0,0011
    0,0007
    0,0005
    0,0003
    85
    0,0106
    0,0071
    0,0047
    0,0032
    0,0021
    0,0014
    0,0010
    0,0007
    0,0004
    0,0003
    86
    0,0100
    0,0067
    0,0044
    0,0030
    0,0020
    0,0013
    0,0009
    0,0006
    0,0004
    0,0003
    87
    0,0095
    0,0063
    0,0042
    0,0028
    0,0019
    0,0012
    0,0008
    0,0006
    0,0004
    0,0003
    88
    0,0090
    0,0059
    0,0039
    0,0026
    0,0017
    0,0011
    0,0008
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    89
    0,0085
    0,0056
    0,0037
    0,0024
    0,0016
    0,0011
    0,0007
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    90
    0,0081
    0,0053
    0,0035
    0,0023
    0,0015
    0,0010
    0,0006
    0,0004
    0,0003
    0,0002
    91
    0,0077
    0,0050
    0,0032
    0,0021
    0,0014
    0,0009
    0,0006
    0,0004
    0,0003
    0,0002
    92
    0,0073
    0,0047
    0,0030
    0,0020
    0,0013
    0,0008
    0,0006
    0,0004
    0,0002
    0,0002
    93
    0,0069
    0,0044
    0,0029
    0,0019
    0,0012
    0,0008
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    94
    0,0065
    0,0042
    0,0027
    0,0017
    0,0011
    0,0007
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    95
    0,0062
    0,0039
    0,0025
    0,0016
    0,0010
    0,0007
    0,0004
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    96
    0,0059
    0,0037
    0,0024
    0,0015
    0,0010
    0,0006
    0,0004
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    97
    0,0056
    0,0035
    0,0022
    0,0014
    0,0009
    0,0006
    0,0004
    0,0002
    0,0002
    0,0001
    98
    0,0053
    0,0033
    0,0021
    0,0013
    0,0008
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    0,0001
    99
    0,0050
    0,0031
    0,0020
    0,0012
    0,0008
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    0,0001
    100
    0,0047
    0,0029
    0,0018
    0,0012
    0,0007
    0,0005
    0,0003
    0,0002
    0,0001
    0,0001
  • Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):Abzinsungsfaktor =
  • q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz =
  • p = Zinsfußn = Restnutzungsdauer / RestlaufzeitDas jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

(zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2291)"}
  • Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
    Grundbetrag
    pro Ar
    2,52
    Ertragsmesszahl
    pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar)
    0,041
    Zuschläge für
    Bezugseinheit
    in EUR
    Verstärkte Tierhaltung
    je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung
    79,00

(zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2292 – 2294)"}
  • Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
     1
    Schleswig-Holstein Nordwest
    86,17
     2
    Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg
    80,53
     3
    Schleswig-Holstein Südwest
    90,24
     4
    Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland
    64,57
     5
    Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland
    73,13
     6
    (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland
    62,38
     7
    Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland
    78,03
     8
    Ostvorpommersches Küstenland
    56,36
     9
    Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland)
    53,83
    10
    Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland)
    55,09
    11
    Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland)
    46,03
    12
    Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland
    57,31
    13
    Ostniedersächsisches Tiefland
    66,34
    14
    Niedersächsischer Küstenraum
    79,05
    15
    Mittelwestniedersächsisches Tiefland
    67,41
    16
    Westfälische Bucht
    70,03
    17
    Weserbergland
    101,93
    18
    Nordwestdeutsche Berglandschwelle
    73,10
    19
    Nordwestliches Harzvorland
    65,70
    20
    Nordöstliche Harzvorländer
    43,24
    21
    Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene
    51,09
    22
    Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland
    38,39
    23
    Hoher Fläming
    47,69
    24
    Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland
    37,53
    25
    Düben-Niederlausitzer Altmoränenland
    37,65
    26
    Lausitzer Löss-Hügelland
    84,73
    27
    Zittauer Gebirge
    163,92
    28
    Oberlausitzer Bergland
    155,56
    29
    Elbsandsteingebirge
    123,19
    30
    Westlausitzer Platte und Elbtalzone
    68,56
    31
    Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland
    63,80
    32
    Leipziger Sandlöss-Ebene
    50,58
    33
    Ostthüringisches Trias-Hügelland
    72,24
    34
    Thüringer Becken
    64,12
    35
    Nordthüringisches Trias-Hügelland
    60,06
    36
    Harz
    142,70
    37
    Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland
    98,77
    38
    Nordwesthessisches Bergland
    88,55
    39
    Nördliches hessisches Schiefergebirge
    99,86
    40
    Sauerland
    145,62
    41
    Bergisches Land
    113,51
    42
    Niederrheinisches Tiefland
    68,33
    43
    Niederrheinische Bucht
    68,27
    44
    Nordwesteifel
    135,51
    45
    Osteifel
    99,15
    46
    Mittelrheintal
    62,52
    47
    Westerwald
    112,73
    48
    Taunus
    94,94
    49
    Wetterau und Gießener Becken
    73,66
    50
    Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete
    102,75
    51
    Rhön
    97,18
    52
    Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland
    106,95
    53
    Thüringer Gebirge
    162,51
    54
    Vogtland
    140,47
    55
    Erzgebirgsvorland
    93,22
    56
    Erzgebirge
    171,75
    57
    Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald
    183,51
    58
    Oberpfälzer Wald
    147,30
    59
    Oberpfälzer Becken- und Hügelland
    78,21
    60
    Frankenalb und Oberpfälzer Jura
    106,82
    61
    Fränkischer Keuper und Albvorland
    73,44
    62
    Fränkische Platte
    67,76
    63
    Spessart
    105,47
    64
    Odenwald
    124,93
    65
    Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene
    64,13
    66
    Hunsrück
    116,75
    67
    Moseltal
    87,42
    68
    Gutland
    97,81
    69
    Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet
    78,64
    70
    Saar-Nahe-Bergland
    75,52
    71
    Westricher Moorniederung
    79,49
    72
    Pfälzerwald
    78,67
    73
    Schwarzwald
    181,38
    74
    Baar-Wutach
    172,51
    75
    Neckarland
    117,23
    76
    Schwäbische Alb
    123,63
    77
    Südwestdeutsches Alpenvorland
    177,56
    78
    Tertiäres Hügelland
    166,59
    79
    Bayerischer Wald
    160,79
    80
    Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft
    165,45
    81
    Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge
    157,93
    82
    Bayerische Alpen
    135,61

(zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295)"}
  • Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
    Traubenerzeugung
    pro Ar
    11,70

(zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2296)"}
  • Nutzungsteil Gemüsebau
    Bewertungsfaktor für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland
    pro Ar
    12,35
    Zuschläge für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen unter Glas und Kunststoffen
    pro Ar
    45,00
    Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
    Bewertungsfaktor für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen im Freiland
    pro Ar
    27,60
    Zuschläge für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen unter Glas und Kunststoffen
    pro Ar
    65,15
    Nutzungsteil Obstbau
    Bewertungsfaktor für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen im Freiland
    pro Ar
     9,53
    Zuschläge für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen unter Glas und Kunststoffen
    pro Ar
    45,00
    Nutzungsteil Baumschulen
    Bewertungsfaktor für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen im Freiland
    pro Ar
    22,29
    Zuschläge für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Flächen unter Glas und Kunststoffen
    pro Ar
    65,15

(zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2297)"}
  • Sondernutzungen
    Bewertungsfaktor für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Hopfen
    pro Ar
    13,75
    Spargel
    pro Ar
    12,69
    Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
    Bewertungsfaktor für
    Bezugseinheit
    in EUR
    Wasserflächen
    pro Ar
     1,00
    Zuschläge für stehende Gewässer
    Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
    ab 1,00 kg bis 4,00 kgFischertrag/Ar pro Ar
     2,00
    Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
    über 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar
     2,50
    Zuschläge für fließende Gewässer
    Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
    bis 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde
    12,50
    Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
    über 500 Liter/SekundeDurchfluss pro Liter/Sekunde
    15,00
    Saatzucht
    pro Ar
    Anlage 27
    Weihnachtsbaumkulturen
    pro Ar
    19,40
    Kurzumtriebsplantagen
    pro Ar
    Anlage 27
    Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
    Wirtschaftsgebäude
    pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat
     1,23
    Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland
    Bewertungsfaktor für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Abbauland
    pro Ar
     1,00
    Geringstland
    pro Ar
     0,38
    Unland
    pro Ar
     0,00

(zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2298)"}
  • Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
    Hofflächen
    pro Ar
     6,62
    Zuschläge für
    Flächeneinheit
    in EUR
    Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung
    pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat
     1,23
    Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe
    pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat
     1,23

(zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2299)"}
  • Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
    Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage
    pro Ar
    59,58

(zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25)"}
  • Tierart 1 Tier
    Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:
    Alpakas
    0,08
    VE
    Damtiere
    Damtiere unter 1 Jahr
    0,04
    VE
    Damtiere 1 Jahr und älter
    0,08
    VE
    Geflügel
    Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
    0,02
    VE
    Legehennen aus zugekauften Junghennen
    0,0183
    VE
    Zuchtputen, -enten, -gänse
    0,04
    VE
    Kaninchen
    Zucht- und Angorakaninchen
    0,025
    VE
    Lamas
    0,1
    VE
    Pferde
    Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
    0,7
    VE
    Pferde 3 Jahre und älter
    1,1
    VE
    Rindvieh
    Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
    0,3
    VE
    Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
    0,7
    VE
    Färsen (älter als 2 Jahre)
    1
    VE
    Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
    1
    VE
    Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
    1
    VE
    Zuchtbullen, Zugochsen
    1,2
    VE
    Schafe
    Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer)
    0,05
    VE
    Schafe 1 Jahr und älter
    0,1
    VE
    Schweine
    Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
    0,33
    VE
    Strauße
    Zuchttiere 14 Monate und älter
    0,32
    VE
    Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
    0,25
    VE
    Ziegen
    0,08
    VE
    Nach der Erzeugung in Stück:
    Geflügel
    Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
    0,0017
    VE
    (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
    0,0013
    VE
    Junghennen
    0,0017
    VE
    Mastenten
    0,0033
    VE
    Mastenten in der Aufzuchtphase
    0,0011
    VE
    Mastenten in der Mastphase
    0,0022
    VE
    Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
    0,0067
    VE
    Mastputen aus zugekauften Jungputen
    0,005
    VE
    Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
    0,0017
    VE
    Mastgänse
    0,0067
    VE
    Kaninchen
    Mastkaninchen
    0,0025
    VE
    Rindvieh
    Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
    1
    VE
    Schweine
    Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
    0,01
    VE
    Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
    0,02
    VE
    Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)
    0,04
    VE
    Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
    0,06
    VE
    Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
    0,08
    VE
    Mastschweine
    0,16
    VE
    Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
    0,12
    VE

(zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826)"}
  • 1.
    • Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:Pferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.
  • 2.
    • Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:Schweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.

(zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1827)"}
  • Grundstücksgröße Umrechnungskoeffizient
    <   250 m2
    1,24
    ≥   250 m2
    1,19
    ≥   300 m2
    1,14
    ≥   350 m2
    1,10
    ≥   400 m2
    1,06
    ≥   450 m2
    1,03
    ≥   500 m2
    1,00
    ≥   550 m2
    0,98
    ≥   600 m2
    0,95
    ≥   650 m2
    0,94
    ≥   700 m2
    0,92
    ≥   750 m2
    0,90
    ≥   800 m2
    0,89
    ≥   850 m2
    0,87
    ≥   900 m2
    0,86
    ≥   950 m2
    0,85
    ≥ 1 000 m2
    0,84
    ≥ 1 050 m2
    0,83
    ≥ 1 100 m2
    0,82
    ≥ 1 150 m2
    0,81
    ≥ 1 200 m2
    0,80
    ≥ 1 250 m2
    0,79
    ≥ 1 300 m2
    0,78
    ≥ 1 350 m2
    0,77
    ≥ 1 400 m2
    0,76
    ≥ 1 450 m2
    0,75
    ≥ 1 500 m2
    0,74
    ≥ 1 550 m2
    0,73
    ≥ 1 600 m2
    0,72
    ≥ 1 650 m2
    0,71
    ≥ 1 700 m2
    0,70
    ≥ 1 750 m2
    0,69
    ≥ 1 800 m2
    0,68
    ≥ 1 850 m2
    0,67
    ≥ 1 900 m2
    0,66
    ≥ 1 950 m2
    0,65
    ≥ 2 000 m2
    0,64

(zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1828 — 1833)"}
  • Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz
    1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
      1
     0,99
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
     0,98
      2
     1,96
     1,95
     1,95
     1,95
     1,94
     1,94
     1,94
     1,94
     1,93
     1,93
     1,93
      3
     2,91
     2,91
     2,90
     2,90
     2,89
     2,88
     2,88
     2,87
     2,87
     2,86
     2,86
      4
     3,85
     3,84
     3,84
     3,83
     3,82
     3,81
     3,80
     3,79
     3,78
     3,77
     3,76
      5
     4,78
     4,77
     4,75
     4,74
     4,73
     4,71
     4,70
     4,69
     4,67
     4,66
     4,65
      6
     5,70
     5,68
     5,66
     5,64
     5,62
     5,60
     5,58
     5,56
     5,55
     5,53
     5,51
      7
     6,60
     6,57
     6,55
     6,52
     6,50
     6,47
     6,45
     6,42
     6,40
     6,37
     6,35
      8
     7,49
     7,45
     7,42
     7,39
     7,36
     7,33
     7,29
     7,26
     7,23
     7,20
     7,17
      9
     8,36
     8,32
     8,28
     8,24
     8,20
     8,16
     8,12
     8,08
     8,05
     8,01
     7,97
     10
     9,22
     9,17
     9,13
     9,08
     9,03
     8,98
     8,94
     8,89
     8,84
     8,80
     8,75
     11
    10,07
    10,01
     9,96
     9,90
     9,84
     9,79
     9,73
     9,68
     9,62
     9,57
     9,51
     12
    10,91
    10,84
    10,77
    10,71
    10,64
    10,58
    10,51
    10,45
    10,38
    10,32
    10,26
     13
    11,73
    11,65
    11,58
    11,50
    11,42
    11,35
    11,27
    11,20
    11,13
    11,05
    10,98
     14
    12,54
    12,45
    12,37
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     88
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      1
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     1,92
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     1,92
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    20,16
     55
    29,09
    28,48
    27,89
    27,33
    26,77
    24,26
    22,11
    20,25
     56
    29,33
    28,71
    28,11
    27,53
    26,97
    24,41
    22,22
    20,33
     57
    29,56
    28,93
    28,31
    27,72
    27,15
    24,55
    22,33
    20,41
     58
    29,78
    29,14
    28,52
    27,91
    27,33
    24,69
    22,43
    20,49
     59
    30,00
    29,35
    28,71
    28,10
    27,51
    24,82
    22,53
    20,57
     60
    30,22
    29,55
    28,90
    28,28
    27,68
    24,94
    22,62
    20,64
     61
    30,43
    29,75
    29,09
    28,45
    27,84
    25,07
    22,71
    20,71
     62
    30,63
    29,94
    29,27
    28,62
    28,00
    25,19
    22,80
    20,77
     63
    30,83
    30,12
    29,44
    28,79
    28,16
    25,30
    22,89
    20,83
     64
    31,02
    30,31
    29,61
    28,95
    28,31
    25,41
    22,97
    20,89
     65
    31,21
    30,48
    29,78
    29,10
    28,45
    25,52
    23,05
    20,95
     66
    31,39
    30,65
    29,94
    29,26
    28,60
    25,62
    23,12
    21,01
     67
    31,57
    30,82
    30,10
    29,40
    28,73
    25,72
    23,19
    21,06
     68
    31,75
    30,99
    30,25
    29,55
    28,87
    25,82
    23,26
    21,11
     69
    31,92
    31,14
    30,40
    29,69
    29,00
    25,91
    23,33
    21,16
     70
    32,08
    31,30
    30,55
    29,82
    29,12
    26,00
    23,39
    21,20
     71
    32,24
    31,45
    30,69
    29,95
    29,25
    26,09
    23,46
    21,25
     72
    32,40
    31,60
    30,82
    30,08
    29,37
    26,17
    23,52
    21,29
     73
    32,56
    31,74
    30,96
    30,20
    29,48
    26,25
    23,57
    21,33
     74
    32,71
    31,88
    31,09
    30,32
    29,59
    26,33
    23,63
    21,37
     75
    32,85
    32,02
    31,21
    30,44
    29,70
    26,41
    23,68
    21,40
     76
    32,99
    32,15
    31,34
    30,56
    29,81
    26,48
    23,73
    21,44
     77
    33,13
    32,28
    31,45
    30,67
    29,91
    26,55
    23,78
    21,47
     78
    33,27
    32,40
    31,57
    30,77
    30,01
    26,62
    23,83
    21,50
     79
    33,40
    32,52
    31,68
    30,88
    30,11
    26,68
    23,87
    21,54
     80
    33,53
    32,64
    31,79
    30,98
    30,20
    26,75
    23,92
    21,57
     81
    33,65
    32,76
    31,90
    31,08
    30,29
    26,81
    23,96
    21,59
     82
    33,77
    32,87
    32,00
    31,17
    30,38
    26,87
    24,00
    21,62
     83
    33,89
    32,98
    32,11
    31,27
    30,47
    26,93
    24,04
    21,65
     84
    34,01
    33,09
    32,20
    31,36
    30,55
    26,98
    24,07
    21,67
     85
    34,12
    33,19
    32,30
    31,45
    30,63
    27,04
    24,11
    21,70
     86
    34,23
    33,29
    32,39
    31,53
    30,71
    27,09
    24,14
    21,72
     87
    34,34
    33,39
    32,48
    31,62
    30,79
    27,14
    24,18
    21,74
     88
    34,44
    33,49
    32,57
    31,70
    30,86
    27,19
    24,21
    21,76
     89
    34,54
    33,58
    32,66
    31,77
    30,93
    27,23
    24,24
    21,78
     90
    34,64
    33,67
    32,74
    31,85
    31,00
    27,28
    24,27
    21,80
     91
    34,74
    33,76
    32,82
    31,93
    31,07
    27,32
    24,30
    21,82
     92
    34,84
    33,84
    32,90
    32,00
    31,14
    27,37
    24,32
    21,83
     93
    34,93
    33,93
    32,98
    32,07
    31,20
    27,41
    24,35
    21,85
     94
    35,02
    34,01
    33,05
    32,14
    31,26
    27,45
    24,37
    21,87
     95
    35,10
    34,09
    33,12
    32,20
    31,32
    27,48
    24,40
    21,88
     96
    35,19
    34,17
    33,19
    32,27
    31,38
    27,52
    24,42
    21,90
     97
    35,27
    34,24
    33,26
    32,33
    31,44
    27,56
    24,44
    21,91
     98
    35,35
    34,32
    33,33
    32,39
    31,49
    27,59
    24,46
    21,92
     99
    35,43
    34,39
    33,39
    32,45
    31,55
    27,62
    24,49
    21,94
    100
    35,51
    34,46
    33,46
    32,51
    31,60
    27,66
    24,50
    21,95
  • Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):
  • q
    • = 1 + LZ wobei
  • LZ
    • = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
  • n
    • = Restnutzungsdauer
  • p
    • = Zinsfuß

(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)"}
  • Ein- und Zweifamilienhäuser
    80 Jahre
    Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
    80 Jahre
    Wohnungseigentum
    80 Jahre
    Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
    Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
    80 Jahre
    Museen, Theater, Sakralbauten
    70 Jahre
    Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
    60 Jahre
    Banken und ähnliche Geschäftshäuser
    60 Jahre
    Einzelgaragen und Mehrfachgaragen
    60 Jahre
    Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
    50 Jahre
    Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime
    50 Jahre
    Kauf-/Warenhäuser
    50 Jahre
    Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
    40 Jahre
    Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
    40 Jahre
    Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
    40 Jahre
    Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
    40 Jahre
    Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
    40 Jahre
    Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude
    40 Jahre
    Lager- und Versandgebäude
    40 Jahre
    Verbrauchermärkte, Autohäuser
    30 Jahre
    Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
    30 Jahre
  • {"bolt":"Teileigentum"}
  • ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
  • {"bolt":"Auffangklausel"}
  • Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

(zu § 254) Ermittlung des Rohertrags

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2932 – 2936; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)"}
  • I.
    • {"bolt":"Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)"}
    • Land Gebäudeart Wohnfläche (je Wohnung) Baujahr des Gebäudes
      bis 1948 1949 bis 1978 1979 bis 1990 1991 bis 2000 ab 2001
      Baden-Württemberg
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,13
      6,88
      7,01
      8,73
      9,40
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,24
      6,41
      6,62
      7,58
      7,51
      100 m2 und mehr
      5,53
      6,10
      6,37
      6,61
      7,78
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,63
      8,16
      8,15
      8,56
      8,89
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,60
      6,06
      6,11
      6,55
      7,60
      100 m2 und mehr
      5,10
      5,38
      5,45
      6,20
      7,31
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      8,60
      9,17
      9,11
      10,10
      12,44
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,78
      7,09
      7,33
      7,82
      8,97
      100 m2 und mehr
      6,84
      6,42
      6,82
      7,27
      8,97
      Bayern
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,86
      7,54
      7,76
      9,28
      10,64
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,89
      7,04
      7,34
      8,07
      8,50
      100 m2 und mehr
      6,09
      6,69
      7,06
      7,03
      8,80
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      6,91
      7,35
      7,41
      7,48
      8,25
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,06
      5,45
      5,57
      5,72
      7,07
      100 m2 und mehr
      4,61
      4,85
      4,96
      5,42
      6,79
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      9,82
      10,41
      10,44
      11,12
      14,56
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,74
      8,04
      8,40
      8,61
      10,50
      100 m2 und mehr
      7,80
      7,29
      7,81
      8,00
      10,50
      Berlin
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      9,04
      7,79
      7,28
      10,70
      14,45
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,92
      7,25
      6,89
      9,28
      11,56
      100 m2 und mehr
      7,01
      6,91
      6,63
      8,09
      11,96
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      8,95
      8,55
      7,83
      9,70
      12,62
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,56
      6,33
      5,87
      7,43
      10,79
      100 m2 und mehr
      5,97
      5,64
      5,23
      7,02
      10,37
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      8,47
      8,07
      7,34
      9,60
      14,83
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,68
      6,23
      5,91
      7,44
      10,70
      100 m2 und mehr
      6,73
      5,65
      5,50
      6,91
      10,70
      Brandenburg
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      8,34
      7,20
      7,28
      10,66
      12,20
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,31
      6,71
      6,88
      9,26
      9,75
      100 m2 und mehr
      6,47
      6,39
      6,62
      8,07
      10,09
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,50
      7,17
      7,10
      8,79
      9,68
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,50
      5,31
      5,32
      6,72
      8,28
      100 m2 und mehr
      5,00
      4,73
      4,75
      6,36
      7,96
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,45
      7,11
      7,00
      9,13
      11,94
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,88
      5,49
      5,63
      7,07
      8,61
      100 m2 und mehr
      5,92
      4,98
      5,24
      6,58
      8,61
      Bremen
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,03
      6,49
      6,73
      7,62
      9,00
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,16
      6,06
      6,36
      6,62
      7,19
      100 m2 und mehr
      5,45
      5,77
      6,11
      5,77
      7,44
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,88
      8,09
      8,19
      7,84
      8,91
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,78
      6,00
      6,15
      6,00
      7,62
      100 m2 und mehr
      5,26
      5,33
      5,48
      5,67
      7,33
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      8,08
      8,26
      8,33
      8,38
      11,33
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,38
      6,38
      6,71
      6,49
      8,17
      100 m2 und mehr
      6,42
      5,79
      6,24
      6,04
      8,17
      Hamburg
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      8,69
      7,01
      7,52
      9,56
      10,26
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,62
      6,53
      7,11
      8,31
      8,20
      100 m2 und mehr
      6,74
      6,22
      6,84
      7,24
      8,49
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      10,45
      9,34
      9,82
      10,55
      10,89
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,67
      6,92
      7,37
      8,07
      9,31
      100 m2 und mehr
      6,97
      6,16
      6,57
      7,64
      8,96
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      9,18
      8,19
      8,57
      9,70
      11,89
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,23
      6,32
      6,89
      7,51
      8,58
      100 m2 und mehr
      7,30
      5,73
      6,42
      6,98
      8,58
      Hessen
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,96
      6,97
      6,91
      7,83
      10,02
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,97
      6,50
      6,54
      6,80
      8,00
      100 m2 und mehr
      6,17
      6,18
      6,29
      5,93
      8,29
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,45
      7,23
      7,02
      6,72
      8,27
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,46
      5,36
      5,26
      5,15
      7,08
      100 m2 und mehr
      4,97
      4,77
      4,70
      4,87
      6,81
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      9,44
      9,13
      8,81
      8,90
      13,01
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      7,45
      7,05
      7,10
      6,89
      9,39
      100 m2 und mehr
      7,50
      6,39
      6,60
      6,40
      9,39
      Mecklenburg-Vorpommern
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,02
      5,75
      5,50
      8,12
      8,77
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,15
      5,37
      5,20
      7,05
      7,01
      100 m2 und mehr
      5,44
      5,11
      5,01
      6,14
      7,26
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,48
      6,80
      6,35
      7,92
      8,24
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,48
      5,05
      4,77
      6,07
      7,05
      100 m2 und mehr
      4,99
      4,49
      4,25
      5,74
      6,78
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      8,20
      7,44
      6,92
      9,09
      11,22
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,48
      5,74
      5,57
      7,04
      8,10
      100 m2 und mehr
      6,52
      5,21
      5,18
      6,55
      8,10
      Niedersachsen
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      6,62
      6,36
      6,31
      7,72
      8,40
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,80
      5,93
      5,97
      6,70
      6,71
      100 m2 und mehr
      5,13
      5,64
      5,74
      5,84
      6,95
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      6,78
      7,21
      7,00
      7,23
      7,58
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      4,98
      5,34
      5,25
      5,53
      6,48
      100 m2 und mehr
      4,52
      4,76
      4,68
      5,24
      6,24
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      8,07
      8,57
      8,28
      9,00
      11,22
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,36
      6,62
      6,67
      6,98
      8,10
      100 m2 und mehr
      6,42
      6,01
      6,20
      6,48
      8,10
      Nordrhein-Westfalen
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      6,97
      6,56
      6,82
      8,30
      8,32
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,10
      6,11
      6,44
      7,20
      6,65
      100 m2 und mehr
      5,40
      5,82
      6,19
      6,28
      6,88
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,07
      7,38
      7,50
      7,70
      7,44
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,19
      5,47
      5,62
      5,89
      6,37
      100 m2 und mehr
      4,71
      4,87
      5,02
      5,57
      6,12
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,83
      8,13
      8,23
      8,90
      10,22
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,17
      6,29
      6,62
      6,90
      7,38
      100 m2 und mehr
      6,22
      5,69
      6,15
      6,41
      7,38
      Rheinland-Pfalz
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,12
      6,81
      6,88
      8,13
      9,32
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,23
      6,36
      6,50
      7,06
      7,45
      100 m2 und mehr
      5,52
      6,05
      6,25
      6,15
      7,72
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,30
      7,77
      7,66
      7,64
      8,44
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,35
      5,76
      5,75
      5,85
      7,22
      100 m2 und mehr
      4,87
      5,13
      5,13
      5,53
      6,94
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      8,33
      8,82
      8,67
      9,11
      11,95
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,57
      6,81
      6,98
      7,06
      8,62
      100 m2 und mehr
      6,62
      6,18
      6,49
      6,57
      8,62
      Saarland
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      6,07
      6,18
      6,13
      8,39
      9,03
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,32
      5,76
      5,79
      7,29
      7,21
      100 m2 und mehr
      4,71
      5,48
      5,57
      6,35
      7,47
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      6,33
      7,13
      6,93
      8,00
      8,30
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      4,63
      5,28
      5,19
      6,13
      7,09
      100 m2 und mehr
      4,22
      4,71
      4,63
      5,80
      6,82
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,74
      8,70
      8,41
      10,24
      12,62
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,10
      6,73
      6,77
      7,94
      9,10
      100 m2 und mehr
      6,15
      6,10
      6,30
      7,37
      9,10
      Sachsen
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      6,70
      6,21
      5,71
      8,23
      8,97
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,87
      5,79
      5,39
      7,15
      7,17
      100 m2 und mehr
      5,19
      5,52
      5,19
      6,23
      7,43
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      5,92
      6,09
      5,47
      6,67
      7,00
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      4,34
      4,51
      4,11
      5,11
      5,99
      100 m2 und mehr
      3,94
      4,01
      3,67
      4,83
      5,75
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,57
      7,77
      6,95
      8,93
      11,12
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,98
      6,01
      5,60
      6,92
      8,02
      100 m2 und mehr
      6,02
      5,44
      5,20
      6,42
      8,02
      Sachsen-Anhalt
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      6,23
      5,78
      5,53
      7,43
      7,79
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,45
      5,39
      5,22
      6,45
      6,23
      100 m2 und mehr
      4,83
      5,14
      5,02
      5,62
      6,45
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      6,19
      6,37
      5,96
      6,75
      6,83
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      4,54
      4,72
      4,47
      5,17
      5,85
      100 m2 und mehr
      4,13
      4,20
      3,98
      4,89
      5,62
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,22
      7,41
      6,90
      8,24
      9,90
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,69
      5,72
      5,55
      6,38
      7,14
      100 m2 und mehr
      5,74
      5,19
      5,16
      5,93
      7,14
      Schleswig-Holstein
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,16
      6,92
      6,87
      8,47
      9,24
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,28
      6,45
      6,49
      7,35
      7,37
      100 m2 und mehr
      5,55
      6,14
      6,24
      6,41
      7,64
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,55
      8,10
      7,86
      8,18
      8,58
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,54
      6,01
      5,90
      6,27
      7,34
      100 m2 und mehr
      5,03
      5,34
      5,26
      5,92
      7,06
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,85
      8,39
      8,10
      8,89
      11,09
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,19
      6,47
      6,52
      6,89
      7,99
      100 m2 und mehr
      6,24
      5,87
      6,06
      6,40
      7,99
      Thüringen
      Einfamilienhaus
      unter 60 m2
      7,36
      6,58
      6,41
      8,31
      9,59
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,45
      6,13
      6,05
      7,22
      7,66
      100 m2 und mehr
      5,71
      5,83
      5,82
      6,29
      7,94
      Zweifamilienhaus
      unter 60 m2
      7,07
      7,00
      6,67
      7,30
      8,12
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      5,19
      5,19
      5,00
      5,59
      6,95
      100 m2 und mehr
      4,71
      4,62
      4,45
      5,29
      6,68
      Mietwohngrundstück
      unter 60 m2
      7,70
      7,61
      7,22
      8,33
      11,00
      von 60 m2 bis unter 100 m2
      6,08
      5,88
      5,81
      6,45
      7,94
      100 m2 und mehr
      6,12
      5,33
      5,40
      6,00
      7,94
      • {"id":"f809323_01_BJNR010350934BJNE034102123"}
      • {"id":"f809323_02_BJNR010350934BJNE034102123"}
  • II.
    • {"bolt":"Mietniveaustufen"}
    • Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:
    • Mietniveaustufe 1
      – 20,0 %
      Mietniveaustufe 2
      – 10,0 %
      Mietniveaustufe 3
       +/– 0 %
      Mietniveaustufe 4
      + 10,0 %
      Mietniveaustufe 5
      + 20,0 %
      Mietniveaustufe 6
      + 30,0 %
      Mietniveaustufe 7
      + 40,0 %
    • Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.

(zu § 255) Bewirtschaftungskosten

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1840)"}
  • Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254
  • Restnutzungsdauer Grundstücksart
    1 2 3
    Ein- und Zweifamilienhäuser Wohnungseigentum Mietwohngrundstück
    ≥ 60 Jahre
    18
    23
    21
    40 bis 59 Jahre
    21
    25
    23
    20 bis 39 Jahre
    25
    29
    27
    < 20 Jahre
    27
    31
    29

(zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1841 – 1846)"}
  • Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz
    1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
      1
    0,9852
    0,9843
    0,9833
    0,9823
    0,9814
    0,9804
    0,9794
    0,9785
    0,9775
    0,9766
    0,9756
      2
    0,9707
    0,9688
    0,9668
    0,9649
    0,9631
    0,9612
    0,9593
    0,9574
    0,9555
    0,9537
    0,9518
      3
    0,9563
    0,9535
    0,9507
    0,9479
    0,9451
    0,9423
    0,9396
    0,9368
    0,9341
    0,9313
    0,9286
      4
    0,9422
    0,9385
    0,9348
    0,9311
    0,9275
    0,9238
    0,9202
    0,9166
    0,9131
    0,9095
    0,9060
      5
    0,9283
    0,9237
    0,9192
    0,9147
    0,9102
    0,9057
    0,9013
    0,8969
    0,8925
    0,8882
    0,8839
      6
    0,9145
    0,9092
    0,9038
    0,8985
    0,8932
    0,8880
    0,8828
    0,8776
    0,8725
    0,8674
    0,8623
      7
    0,9010
    0,8948
    0,8887
    0,8826
    0,8766
    0,8706
    0,8646
    0,8587
    0,8528
    0,8470
    0,8413
      8
    0,8877
    0,8807
    0,8738
    0,8670
    0,8602
    0,8535
    0,8468
    0,8402
    0,8337
    0,8272
    0,8207
      9
    0,8746
    0,8669
    0,8592
    0,8517
    0,8442
    0,8368
    0,8294
    0,8221
    0,8149
    0,8078
    0,8007
     10
    0,8617
    0,8532
    0,8449
    0,8366
    0,8284
    0,8203
    0,8123
    0,8044
    0,7966
    0,7889
    0,7812
     11
    0,8489
    0,8398
    0,8307
    0,8218
    0,8130
    0,8043
    0,7956
    0,7871
    0,7787
    0,7704
    0,7621
     12
    0,8364
    0,8266
    0,8169
    0,8073
    0,7978
    0,7885
    0,7793
    0,7702
    0,7612
    0,7523
    0,7436
     13
    0,8240
    0,8135
    0,8032
    0,7930
    0,7830
    0,7730
    0,7632
    0,7536
    0,7441
    0,7347
    0,7254
     14
    0,8118
    0,8007
    0,7898
    0,7790
    0,7684
    0,7579
    0,7475
    0,7374
    0,7273
    0,7175
    0,7077
     15
    0,7999
    0,7881
    0,7766
    0,7652
    0,7540
    0,7430
    0,7322
    0,7215
    0,7110
    0,7006
    0,6905
     16
    0,7880
    0,7757
    0,7636
    0,7517
    0,7400
    0,7284
    0,7171
    0,7060
    0,6950
    0,6842
    0,6736
     17
    0,7764
    0,7635
    0,7508
    0,7384
    0,7262
    0,7142
    0,7024
    0,6908
    0,6794
    0,6682
    0,6572
     18
    0,7649
    0,7515
    0,7383
    0,7253
    0,7126
    0,7002
    0,6879
    0,6759
    0,6641
    0,6525
    0,6412
     19
    0,7536
    0,7396
    0,7259
    0,7125
    0,6993
    0,6864
    0,6738
    0,6614
    0,6492
    0,6372
    0,6255
     20
    0,7425
    0,7280
    0,7138
    0,6999
    0,6863
    0,6730
    0,6599
    0,6471
    0,6346
    0,6223
    0,6103
     21
    0,7315
    0,7165
    0,7019
    0,6875
    0,6735
    0,6598
    0,6463
    0,6332
    0,6203
    0,6077
    0,5954
     22
    0,7207
    0,7052
    0,6901
    0,6754
    0,6609
    0,6468
    0,6330
    0,6196
    0,6064
    0,5935
    0,5809
     23
    0,7100
    0,6941
    0,6786
    0,6634
    0,6486
    0,6342
    0,6200
    0,6062
    0,5927
    0,5796
    0,5667
     24
    0,6995
    0,6832
    0,6673
    0,6517
    0,6365
    0,6217
    0,6073
    0,5932
    0,5794
    0,5660
    0,5529
     25
    0,6892
    0,6724
    0,6561
    0,6402
    0,6247
    0,6095
    0,5948
    0,5804
    0,5664
    0,5527
    0,5394
     26
    0,6790
    0,6619
    0,6451
    0,6289
    0,6130
    0,5976
    0,5825
    0,5679
    0,5536
    0,5398
    0,5262
     27
    0,6690
    0,6514
    0,6344
    0,6177
    0,6016
    0,5859
    0,5706
    0,5557
    0,5412
    0,5271
    0,5134
     28
    0,6591
    0,6412
    0,6238
    0,6068
    0,5904
    0,5744
    0,5588
    0,5437
    0,5290
    0,5148
    0,5009
     29
    0,6494
    0,6311
    0,6133
    0,5961
    0,5794
    0,5631
    0,5473
    0,5320
    0,5171
    0,5027
    0,4887
     30
    0,6398
    0,6211
    0,6031
    0,5856
    0,5686
    0,5521
    0,5361
    0,5206
    0,5055
    0,4909
    0,4767
     31
    0,6303
    0,6114
    0,5930
    0,5752
    0,5580
    0,5412
    0,5251
    0,5094
    0,4941
    0,4794
    0,4651
     32
    0,6210
    0,6017
    0,5831
    0,5650
    0,5476
    0,5306
    0,5143
    0,4984
    0,4830
    0,4682
    0,4538
     33
    0,6118
    0,5923
    0,5733
    0,5550
    0,5373
    0,5202
    0,5037
    0,4877
    0,4722
    0,4572
    0,4427
     34
    0,6028
    0,5829
    0,5638
    0,5452
    0,5273
    0,5100
    0,4933
    0,4772
    0,4616
    0,4465
    0,4319
     35
    0,5939
    0,5737
    0,5543
    0,5356
    0,5175
    0,5000
    0,4832
    0,4669
    0,4512
    0,4360
    0,4214
     36
    0,5851
    0,5647
    0,5451
    0,5261
    0,5078
    0,4902
    0,4732
    0,4568
    0,4410
    0,4258
    0,4111
     37
    0,5764
    0,5558
    0,5360
    0,5168
    0,4984
    0,4806
    0,4635
    0,4470
    0,4311
    0,4158
    0,4011
     38
    0,5679
    0,5471
    0,5270
    0,5077
    0,4891
    0,4712
    0,4540
    0,4374
    0,4214
    0,4061
    0,3913
     39
    0,5595
    0,5385
    0,5182
    0,4987
    0,4800
    0,4619
    0,4446
    0,4280
    0,4120
    0,3966
    0,3817
     40
    0,5513
    0,5300
    0,5095
    0,4899
    0,4710
    0,4529
    0,4355
    0,4188
    0,4027
    0,3873
    0,3724
     41
    0,5431
    0,5216
    0,5010
    0,4812
    0,4622
    0,4440
    0,4265
    0,4097
    0,3936
    0,3782
    0,3633
     42
    0,5351
    0,5134
    0,4926
    0,4727
    0,4536
    0,4353
    0,4178
    0,4009
    0,3848
    0,3693
    0,3545
     43
    0,5272
    0,5053
    0,4844
    0,4644
    0,4452
    0,4268
    0,4092
    0,3923
    0,3761
    0,3607
    0,3458
     44
    0,5194
    0,4974
    0,4763
    0,4561
    0,4369
    0,4184
    0,4007
    0,3838
    0,3677
    0,3522
    0,3374
     45
    0,5117
    0,4895
    0,4683
    0,4481
    0,4287
    0,4102
    0,3925
    0,3756
    0,3594
    0,3440
    0,3292
     46
    0,5042
    0,4818
    0,4605
    0,4402
    0,4207
    0,4022
    0,3844
    0,3675
    0,3513
    0,3359
    0,3211
     47
    0,4967
    0,4742
    0,4528
    0,4324
    0,4129
    0,3943
    0,3765
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     67
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     68
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     70
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     74
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     75
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     76
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     77
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     78
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     79
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     80
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     81
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     82
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     83
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     84
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     85
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     86
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     87
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    0,1640
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     89
    0,2658
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     90
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     91
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    0,2157
    0,1972
    0,1804
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     92
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     93
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     94
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     95
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    0,2016
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     96
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     97
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    0,0912
     98
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     99
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    0,1710
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    100
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    0,2045
    0,1853
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    0,1523
    0,1380
    0,1251
    0,1135
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    0,0933
    0,0846
  • Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz
    2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4 % 4,5 %
      1
    0,9747
    0,9737
    0,9728
    0,9718
    0,9709
    0,9662
    0,9615
    0,9569
      2
    0,9500
    0,9481
    0,9463
    0,9444
    0,9426
    0,9335
    0,9246
    0,9157
      3
    0,9259
    0,9232
    0,9205
    0,9178
    0,9151
    0,9019
    0,8890
    0,8763
      4
    0,9024
    0,8989
    0,8954
    0,8919
    0,8885
    0,8714
    0,8548
    0,8386
      5
    0,8796
    0,8753
    0,8710
    0,8668
    0,8626
    0,8420
    0,8219
    0,8025
      6
    0,8573
    0,8523
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    0,8424
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    0,8135
    0,7903
    0,7679
      7
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    0,0811
    0,0537
    0,0357
    0,0237
     86
    0,1100
    0,1011
    0,0930
    0,0856
    0,0787
    0,0519
    0,0343
    0,0227
     87
    0,1072
    0,0985
    0,0905
    0,0832
    0,0764
    0,0501
    0,0330
    0,0217
     88
    0,1045
    0,0959
    0,0880
    0,0808
    0,0742
    0,0484
    0,0317
    0,0208
     89
    0,1018
    0,0934
    0,0856
    0,0785
    0,0720
    0,0468
    0,0305
    0,0199
     90
    0,0993
    0,0909
    0,0833
    0,0763
    0,0699
    0,0452
    0,0293
    0,0190
     91
    0,0967
    0,0885
    0,0810
    0,0742
    0,0679
    0,0437
    0,0282
    0,0182
     92
    0,0943
    0,0862
    0,0788
    0,0721
    0,0659
    0,0422
    0,0271
    0,0174
     93
    0,0919
    0,0839
    0,0767
    0,0700
    0,0640
    0,0408
    0,0261
    0,0167
     94
    0,0896
    0,0817
    0,0746
    0,0681
    0,0621
    0,0394
    0,0251
    0,0160
     95
    0,0873
    0,0796
    0,0726
    0,0662
    0,0603
    0,0381
    0,0241
    0,0153
     96
    0,0851
    0,0775
    0,0706
    0,0643
    0,0586
    0,0368
    0,0232
    0,0146
     97
    0,0829
    0,0755
    0,0687
    0,0625
    0,0569
    0,0355
    0,0223
    0,0140
     98
    0,0808
    0,0735
    0,0668
    0,0607
    0,0552
    0,0343
    0,0214
    0,0134
     99
    0,0788
    0,0715
    0,0650
    0,0590
    0,0536
    0,0332
    0,0206
    0,0128
    100
    0,0768
    0,0697
    0,0632
    0,0573
    0,0520
    0,0321
    0,0198
    0,0123
  • Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):
  • q
    • = 1 + LZ wobei
  • LZ
    • = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
  • n
    • = Restnutzungsdauer
  • p
    • = Zinsfuß

(zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848)"}
  • I.
    • {"bolt":"Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)"}
    • 1.
      • Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich c: nicht überdeckt.Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
    • 2.
      • Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
  • II.
    • {"bolt":"Normalherstellungskosten (NHK)"}
    • Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)
    • Gebäudeart Baujahrgruppe
      vor 1995 1995 – 2004 ab 2005
       1
      Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
        695
        886
      1 118
       2
      Banken und ähnliche Geschäftshäuser
        736
        937
      1 494
       3
      Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
        839
      1 071
      1 736
       4
      Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
      1 004
      1 282
      1 555
       5
      Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
      1 164
      1 488
      1 710
       6
      Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime
        876
      1 118
      1 370
       7
      Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
      1 334
      1 705
      2 075
       8
      Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
      1 118
      1 427
      1 859
       9.1
      Sporthallen
      1 133
      1 447
      1 777
       9.2
      Tennishallen
        814
      1 040
      1 226
       9.3
      Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
      1 978
      2 524
      3 075
      10.1
      Verbrauchermärkte
        582
        742
        896
      10.2
      Kauf- und Warenhäuser
      1 066
      1 360
      1 633
      10.3
      Autohäuser ohne Werkstatt
        757
        968
      1 277
      11.1
      Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
        762
        973
      1 200
      11.2
      Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
        536
        680
        942
      12.1
      Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
        283
        361
        505
      12.2
      Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
        443
        567
        711
      12.3
      Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
        716
        917
      1 128
      13
      Museen, Theater, Sakralbauten
      1 514
      1 875
      2 395
      14
      Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
        263
      15
      Stallbauten
        422
      16
      Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
        623
      17
      Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
        500
      18
      Carports und Ähnliches
        196
      19
      Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
      20
      Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)"}
  • Bodenrichtwert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3
    Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m2 bis 300 EUR/m2 über 300 EUR/m2
    bis
    500 000 EUR
    0,80
    0,90
    1,00
    750 000 EUR
    0,75
    0,85
    0,95
    1 000 000 EUR
    0,70
    0,80
    0,90
    1 500 000 EUR
    0,65
    0,75
    0,85
    2 000 000 EUR
    0,60
    0,70
    0,80
    3 000 000 EUR
    0,55
    0,65
    0,75
    über
    3 000 000 EUR
    0,50
    0,60
    0,70

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