GESETZESWELT

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

BankkflAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

  • Der Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns und der Bankkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

  • Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

  • (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

  • (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
  • 1.
    • berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
  • Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
  • 1.
    • Serviceleistungen anbieten,
  • 2.
    • Kunden ganzheitlich beraten,
  • 3.
    • Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,
  • 4.
    • Liquidität sicherstellen,
  • 5.
    • Vermögen bilden mit Sparformen,
  • 6.
    • Vermögen bilden mit Wertpapieren,
  • 7.
    • zu Vorsorge und Absicherung informieren,
  • 8.
    • Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,
  • 9.
    • Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,
  • 10.
    • an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,
  • 11.
    • Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie
  • 12.
    • projektorientiert arbeiten.
  • (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
  • 1.
    • Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,
  • 2.
    • Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  • 3.
    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • 4.
    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
  • 5.
    • Umweltschutz.

Ausbildungsplan

  • Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

  • (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Inhalt von Teil 1

  • Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
  • 1.
    • die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Prüfungsbereich von Teil 1

  • (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
  • 2.
    • kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
  • 3.
    • Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
  • 4.
    • rechtliche Regelungen einzuhalten.
  • (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
  • 1.
    • Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
  • 2.
    • Anlage auf Konten sowie
  • 3.
    • Konsumentenkredite.
  • (4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Inhalt von Teil 2

  • (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
  • 1.
    • die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  • 2.
    • den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
  • (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Prüfungsbereiche von Teil 2

  • Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • 1.
    • Vermögen aufbauen und Risiken absichern,
  • 2.
    • Finanzierungsvorhaben begleiten,
  • 3.
    • Kunden beraten sowie
  • 4.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.

Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern

  • (1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,
  • 2.
    • kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,
  • 3.
    • kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,
  • 4.
    • Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie
  • 5.
    • rechtliche Regelungen einzuhalten.
  • (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten

  • (1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
  • 2.
    • Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
  • 3.
    • Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
  • 4.
    • Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
  • 5.
    • Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
  • 6.
    • rechtliche Regelungen einzuhalten.
  • (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Prüfungsbereich Kunden beraten

  • (1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1.
    • Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu führen,
  • 2.
    • sich kundenorientiert zu verhalten,
  • 3.
    • analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen,
  • 4.
    • Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditionen von Bankleistungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
  • 5.
    • auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
  • 6.
    • über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen,
  • 7.
    • fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie
  • 8.
    • Gespräche kundenorientiert abzuschließen.
  • (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • 1.
    • Konten führen,
  • 2.
    • Anschaffungen finanzieren,
  • 3.
    • Vermögen aufbauen,
  • 4.
    • Risiken absichern und
  • 5.
    • Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft begleiten.
  • (3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.(5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

  • (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

  • (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • 1.
    • Konten führen und Anschaffungenfinanzieren mit
      20 Prozent,
  • 2.
    • Vermögen aufbauenund Risiken absichern mit
      20 Prozent,
  • 3.
    • Finanzierungsvorhaben begleiten mit
      20 Prozent,
  • 4.
    • Kunden beraten mit
      30 Prozent sowie
  • 5.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde mit
      10 Prozent.
  • (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
  • 1.
    • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  • 2.
    • im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  • 3.
    • in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  • 4.
    • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
  • 1.
    • wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    • a)
      • Vermögen aufbauen und Risiken absichern,
    • b)
      • Finanzierungsvorhaben begleiten oder
    • c)
      • Wirtschafts- und Sozialkunde,
  • 2.
    • wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  • 3.
    • wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
  • Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 51) außer Kraft.

(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2020, 125 - 131)"}
  • Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
    1. bis 15. Monat 16. bis 36. Monat
    1 2 3 4
    1
    Serviceleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
    a)Kunden willkommen heißen und in den Mittelpunkt stellenb)Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilenc)Kommunikation service- und kundenorientiert, verkaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, dabei die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Aspekte berücksichtigend)Kundenanliegen mittels analoger oder digitaler Kommunikationsformen und -wege aufnehmen und Kundenwünsche ermittelne)Kundenfragen beantworten, Kundenaufträge bearbeitenf)Kundenanliegen zur Bearbeitung und Beantwortung an zuständige Stellen weiterleiteng)Kunden bei der Nutzung analoger oder digitaler Zugangskanäle zu Bankgeschäften unterstützen, Nutzen für den Kunden herausstellen und sicherheitsrelevante Informationen gebenh)Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten, dabei kundenorientiert handeln und die betrieblichen Vorgaben einhalteni)eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen daraus ziehenj)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenk)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    12
    2
    Kunden ganzheitlich beraten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
    a)Bedeutung eines ganzheitlichen Beratungsprozesses als Grundlage für dauerhafte Kundenbeziehungen aufzeigenb)Kundenbestand unter Nutzung betrieblicher Systeme auf Beratungsanlässe prüfen, Kunden zur Beratung auswählen, einladen und Nutzen für den Kunden erläuternc)Kundengespräche systematisch und kundenorientiert vorbereitend)im Kundengespräch durch wertschätzenden Umgang positive Atmosphäre schaffen und Gesprächsrahmen abstimmene)Kundensituation ganzheitlich analysieren, aktuelle und künftige Bedarfe ermitteln
    f)kundengerechte Lösungen unter Nutzung analoger oder digitaler vertriebs- und beratungsunterstützender Hilfsmittel erarbeiten, anbieten und erläutern, auf Fragen und Einwände eingehen, über Konditionen informieren sowie einen Abschluss erreicheng)Gesprächsverlauf mit dem Kunden reflektieren, auch mit dem Ziel, vom Kunden weiterempfohlen zu werdenh)Kundengespräche systematisch nachbereiten, insbesondere Gesprächsergebnisse dokumentieren, und Abschlüsse umsetzeni)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenj)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    12
    3
    Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
    a)Gewinnung von Neukunden zielgruppenorientiert vorbereiten, durchführen und bewertenb)Kundendaten erheben, zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe digitaler Medien verarbeiten und pflegenc)eigene Produkte und Lösungen mit denen der Mitbewerber vergleichend)Methoden der aktiven Kundenansprache und des Kundendialogs auswählen und einsetzen, dabei analoge oder digitale Kommunikationskanäle nutzene)Maßnahmen zur Kundengewinnung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirkenf)Methoden der aktiven Kundenansprache hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiteng)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenh)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    10
    4
    Liquidität sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
    a)Kunden zu Kontoarten und -modellen, Verfügungsberechtigungen sowie Vollmachten beraten und passende Lösungen anbietenb)Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nutzung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante Informationen gebenc)Kunden zu Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs im Inland aus Sicht des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers beraten und passende Lösungen anbietend)verschiedene Formen des Zahlungsverkehrs abwickelne)zu Überziehungsmöglichkeiten und Dispositionskrediten beraten und passende Lösungen anbietenf)Konten eröffnen, führen und schließen
    14
    g)Kunden zu Möglichkeiten des internationalen Zahlungsverkehrs beraten und passende Lösungen anbietenh)Kunden die Risiken im Zusammenhang mit Fremdwährungen und die Möglichkeiten der bankmäßigen Absicherung in Grundzügen erläuterni)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenj)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    5
    Vermögen bilden mit Sparformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
    a)Kunden zu Anlagemöglichkeiten auf Konten, einschließlich der Sonderformen, beratenb)Kunden zu Bausparverträgen beraten und beim Abschluss mitwirkenc)Kunden zu Verfügungsberechtigungen und Vollmachten beratend)Kunden über Zinsgutschriften und über deren steuerliche Auswirkungen informierene)Kunden über staatliche Fördermöglichkeiten informierenf)Anlagekonten eröffnen, führen und schließeng)Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nutzung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante Informationen gebenh)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalteni)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    16
    6
    Vermögen bilden mit Wertpapieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
    a)Kunden über Anlagemöglichkeiten, insbesondere über Anlage in Aktien, Renten, Fonds und Zertifikaten, informierenb)Kunden über Kursnotierungen und Preisfeststellungen Auskunft gebenc)Chancen und Risiken der Anlage in Wertpapieren einschätzen und erläuternd)kursbeeinflussende Faktoren beschreibene)Kunden zu allen mit der Anlage verbundenen Kosten beraten und Kundenanfragen zu Wertpapierabrechnungen beantwortenf)Kunden zu Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berateng)Kunden über Ertragsgutschriften und deren steuerliche Auswirkungen informierenh)Finanzderivate und deren Risiken in Grundzügen beschreiben
    26
    i)bei der Abwicklung von Wertpapierorders mitwirkenj)Kunden über digitalen Wertpapierhandel aufklären und sicherheitsrelevante Informationen gebenk)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenl)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenm)Risiken und Anzeichen des Marktmissbrauchs darstellen und Marktmissbrauch entgegenwirken
    7
    Zu Vorsorge und Absicherung informieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
    a)Grundzüge sozialer Sicherungssysteme veranschaulichen und die Bedeutung von privater Vorsorge und Absicherung herausstellenb)Produkte zur Vorsorge und Absicherung und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheidenc)Kunden anlassbezogen über Möglichkeiten und Produkte der Vorsorge, Absicherung und Kapitalanlage informierend)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltene)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    8
    8
    Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
    a)Kreditarten und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheidenb)Anlässe, mit Kunden über Finanzierungen zu sprechen, erkennen und nutzenc)Kreditgespräche vorbereiten und führend)Kunden über Finanzierungsmöglichkeiten informierene)Kosten und Provisionen für die einzelnen Kreditarten berechnen und darlegenf)Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert und Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicherheiten kundengerecht begründeng)persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen für Kreditaufnahmen prüfen und unter Berücksichtigung der Risiken Entscheidungen vorbereitenh)Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Kreditengagements und Kreditrückführungen bearbeiteni)Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzierungen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen prüfen und einleitenj)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenk)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    16
    9
    Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
    a)verschiedene Elemente einer Baufinanzierung, deren Verwendungsmöglichkeiten und die in diesem Rahmen möglichen Kreditarten unterscheidenb)Anlässe, mit Kunden über Baufinanzierungen zu sprechen, erkennen und nutzenc)Anfragen für Baufinanzierungen bearbeiten und Beratungsgespräche vorbereitend)Verfahren des Immobilienerwerbs erläutern und einzureichende Unterlagen für Baufinanzierungen kundengerecht erklärene)Methoden der Grundstücks- und Gebäudebewertung anwenden und erläuternf)bei Baufinanzierungsgesprächen mitwirkeng)Aufbau, Inhalt und Funktion des Grundbuchs in Grundzügen erklärenh)persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen für Kreditaufnahmen prüfen, Sicherheiten auswählen und unter Berücksichtigung der Risiken Entscheidungen vorbereiteni)Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Kreditengagements und Kreditrückführungen bearbeitenj)Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzierungen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen prüfen und einleitenk)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhaltenl)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    12
    10
    An gewerblichen Finanzierungen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
    a)Rechtsformen bei gewerblichen Kunden und deren Vertretung unterscheidenb)Finanzierungsarten für gewerbliche Kunden und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheidenc)Unterlagen, insbesondere Ergebnisse aus Kundenbilanzen, und wesentliche Kennzahlen zur Vorbereitung der Kreditwürdigkeitsprüfung einschätzend)Wertverluste und Abschreibungen sowie deren Auswirkungen berücksichtigene)persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen für Kreditaufnahmen bewertenf)Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert und Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicherheiten kundengerecht begründeng)Signale für die Gefährdung von Finanzierungen nennenh)Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalteni)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
    12
    11
    Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
    a)Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung darstellenb)Auswirkungen von Geschäftsvorfällen auf den Betriebserfolg bewerten und bei Entscheidungen berücksichtigenc)Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse von Geschäftsverbindungen mit Kunden bewerten und für die Gestaltung der Konditionen nutzend)statistische Daten aufbereiten und auswertene)Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben
    4
    12
    Projektorientiert arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
    a)Projekte von Linienaufgaben unterscheidenb)Grundlagen der Projektarbeit beschreibenc)projektorientierte Arbeitsweisen anwenden, Abläufe und Ergebnisse dokumentieren und reflektieren
    6
  • Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
    1. bis 15. Monat 16. bis 36. Monat
    1 2 3 4
    1
    Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
    a)Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger Prozessoptimierung beschreibenb)Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kundenzufriedenheit berücksichtigenc)Prozessabläufe in der Prozessdokumentation nachvollziehend)Organisationseinheiten in die Wertschöpfungskette einordnen und Bedeutung von Schnittstellen beschreibene)Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung im Interesse sachbezogener Ergebnisse anwendenf)digitale oder analoge Prozesse analysieren und bewerten sowie Ideen zur Verbesserung vorschlageng)über Aufgaben interner Revisionen und externer Prüfungen berichtenh)Aufgaben von Kontrollen beschreiben und bei Kontrollarbeiten mitwirken
    8
    2
    Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
    a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages nennend)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
    e)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwendenf)Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens, insbesondere der beruflichen Fortbildung, für die eigene Entwicklung einschätzen
    3
    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
    a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
    während der gesamten Ausbildung
    4
    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
    a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    5
    Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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