GESETZESWELT

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

SVBezGrV-2024

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

  • (1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

  • (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.

Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

  • (1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42 053 Euro.(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45 358 Euro.(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

  • (1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
  • 1.
    • in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und
  • 2.
    • in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro.
  • (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
  • 1.
    • in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und
  • 2.
    • in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro.
  • (3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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