GESETZESWELT

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014

SVBezGrV-2014

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

  • (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 33 002 Euro.(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34 857 Euro.(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

  • (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro.(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich 2 345 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

  • (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014
  • 1.
    • in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71 400 Euro und monatlich 5 950 Euro,
  • 2.
    • in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87 600 Euro und monatlich 7 300 Euro.
  • Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um die Jahresbeträge ergänzt.(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014
  • 1.
    • in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro,
  • 2.
    • in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro.
  • Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

  • (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 53 550 Euro.(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 48 600 Euro.

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

  • Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
  • Jahr
    Umrechnungswert
    vorläufiger
    Umrechnungswert
    „2012
    1,1785
    2014
    1,1873”

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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