GESETZESWELT

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung

DruckverarbAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

  • Der Ausbildungsberuf des Medientechnologen Druckverarbeitung und der Medientechnologin Druckverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

  • Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Struktur der Berufsausbildung

  • Die Berufsausbildung gliedert sich in
  • 1.
    • Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
  • 2.
    • zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
  • 3.
    • eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

  • (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
  • 1.
    • Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen,
  • 2.
    • Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen,
  • 3.
    • Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,
  • 4.
    • Verarbeitungstechnologien und -prozesse,
  • 5.
    • Instandhalten von Verarbeitungsanlagen;
  • Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
  • 1.
    • zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
    • I.1
      • Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik,
    • I.2
      • Linienführung,
    • I.3
      • Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung,
    • I.4
      • Klebebindetechnik,
    • I.5
      • Sammelhefttechnik,
    • I.6
      • Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse,
    • I.7
      • Deckenbandfertigung;
  • 2.
    • eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
    • II.1
      • Zeitungsproduktion,
    • II.2
      • Akzidenzproduktion,
    • II.3
      • Buchproduktion;
  • Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
  • 1.
    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • 2.
    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • 3.
    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • 4.
    • Umweltschutz,
  • 5.
    • Betriebliche Kommunikation.

Durchführung der Berufsausbildung

  • (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

  • (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
  • 1.
    • Arbeitsplanung und
  • 2.
    • Verarbeitungstechnik
  • statt.(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    • a)
      • Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
    • b)
      • Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,
    • c)
      • Einrichte- und Steuerungsprozesse an Verarbeitungsmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,
    • d)
      • verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;
  • 2.
    • der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  • (5) Für den Prüfungsbereich Verarbeitungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    • a)
      • betriebstypische Verarbeitungsaggregate nach Auftragsdaten und Vorgaben einzustellen,
    • b)
      • Prozesskontrollen sowie Mess- und Prüfvorgänge durchzuführen und deren Ergebnisse zur Optimierung des Verarbeitungsprozesses und des Verarbeitungsergebnisses zu nutzen,
    • c)
      • Probeprodukte manuell und maschinell zu fertigen,
    • d)
      • seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;
  • 2.
    • der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, dabei soll er zwei Verarbeitungsaggregate nach Vorgaben einstellen und seine Arbeiten dokumentieren;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

Abschlussprüfung

  • (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  • 1.
    • Druckverarbeitung,
  • 2.
    • Auftragsplanung und Kommunikation,
  • 3.
    • Prozesstechnologie,
  • 4.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.
  • (4) Für den Prüfungsbereich Druckverarbeitung bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    • a)
      • Prozessabläufe zu planen,
    • b)
      • Verarbeitungsanlagen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,
    • c)
      • die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Verarbeitungsanlagen zu beschaffen sowie Verarbeitungsanlagen zu rüsten,
    • d)
      • die Produktion zu starten und zu steuern, das Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,
    • e)
      • Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,
    • f)
      • Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten,
    • g)
      • Prozessdaten und die sich im Produktionsablauf ergebenden veränderten Produktionsbedingungen sowie maschinentechnischen Abweichungen zu kommunizieren und zu dokumentieren;
  • 2.
    • dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Herstellen eines Produkts auf einer integrierten Verarbeitungsanlage oder mit mehreren Einzelmaschinen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
  • 3.
    • der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
  • 4.
    • die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
  • (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    • a)
      • Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und personeller Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
    • b)
      • Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,
    • c)
      • Maschinendaten auszuwerten und zu dokumentieren,
    • d)
      • Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,
    • e)
      • planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
  • 2.
    • der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  • (6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    • a)
      • Verarbeitungsprozesse hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,
    • b)
      • verarbeitungsspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Verarbeitungsanlagen, Vorprodukte, Materialien, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu beurteilen und zu nutzen,
    • c)
      • qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Verarbeitungsergebnisses anzuwenden sowie prozessbezogene Mess- und Prüfverfahren zu nutzen,
    • d)
      • Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,
    • e)
      • prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
  • 2.
    • der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  • (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
  • 2.
    • der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Gewichtungs- und Bestehensregelung

  • (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • 1.
    Prüfungsbereich Druckverarbeitung
    50 Prozent,
    2.
    Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation
    20 Prozent,
    3.
    Prüfungsbereich Prozesstechnologie
    20 Prozent,
    4.
    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    10 Prozent.
  • (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  • 1.
    • im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  • 2.
    • im Prüfungsbereich „Druckverarbeitung“ mit mindestens „ausreichend“,
  • 3.
    • in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  • 4.
    • in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
  • bewertet worden sind.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

  • Berufsausbildungsverhältnisse zum Buchbinder und zur Buchbinderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch die Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Anrechnungsregelung

  • Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung oder zur Medientechnologin Druckverarbeitung um zwei Jahre verkürzt werden.

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung

  • {"kommentar":"(Fundstelle: BGBl. I 2011, 980 - 987)"}
  • {"bolt":"Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten"}
  • Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
    1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat
    1 2 3 4
    1
    Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1)
    a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollierenb)Vorprodukte auf Vollständigkeit und Verarbeitungsfähigkeit, Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben und Ausschießregeln sowie Kontrollelemente für die Weiterverarbeitung prüfenc)Materialien für die Produktion auswählen und auf Verwendbarkeit prüfend)Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der Wechselwirkungen von Verarbeitungsanlagen, Materialien und Klima, beurteilene)Maschinenbelegung planen und festlegenf)Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Aufträgen nutzeng)Materialfluss sowie material- und transportgerechte Lagerung von Produkten planen, dabei innerbetriebliche logistische Prozesse nutzen
    22
    2
    Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2)
    a)Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichtenb)Material bereitstellen, vorbereiten und handhabenc)Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Maschineneinstellungen optimierend)Prozesskontrollsysteme einstellene)nach Freigabe Einrichtedaten dokumentieren und Produktion starten
    28
    3
    Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3)
    a)Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuernb)Prozesskontrolle durchführen, Störungen im Prozess und an Maschinen beheben, Materialfluss sicherstellenc)Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelprozessen sowie Sensoren und mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-pneumatischen Funktionen in Verarbeitungsanlagen und -aggregaten berücksichtigend)Arbeitsergebnisse hinsichtlich der Einhaltung von Normen und Toleranzen prüfen und beurteilene)qualitätssichernde Maßnahmen durchführenf)Fertigungsdaten protokollieren
    28
    4
    Verarbeitungstechnologien und -prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4)
    a)Verarbeitungstechniken im Prozessablauf hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten beurteilenc)Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses und der geforderten Qualität beurteilend)Kombinierbarkeit von Aggregaten maschinen- und materialbezogen beurteilene)technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte darstellen
    10
    5
    Instandhalten von Verarbeitungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5)
    a)Funktionen von Maschinenteilen unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-pneumatischen Maschinenelementen, prüfenb)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung veranlassenc)Wartung durchführen, Verschleißteile austauschend)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfene)Änderungen an Maschineneinstellungen, Austausch von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentierenf)Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warteng)Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen
    10
  • {"bolt":"Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen"}
  • {"bolt":"1. Auswahlliste I"}
  • Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
    1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat
    1 2 3 4
    I.1
    Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1)
    a)Beilagen und Vorprodukte auf Vollständigkeit, Beschädigungen und anhand von Mustern auf Richtigkeit prüfenb)logistische und personelle Maßnahmen zur störungsfreien und wirtschaftlichen Produktion einleitenc)Vorprodukte und Beilagen wickeln und palettierend)Inlinefinishing-Aggregate einrichtene)Reihenfolge der beizulegenden Produkte bezogen auf Maschinenkonfigurationen und Anforderungen eines optimierten Produktionsablaufs festlegen
    f)Weiterverarbeitungsanlagen unter Berücksichtigung von Format, Gewicht, Umfang, Oberflächenbeschaffenheit, Stellung und Anzahl von Klammern der zu verarbeitenden Vorprodukte und Prospekte einrichten und Probelauf durchführeng)Transportarbeiten durchführen, dabei Flurförderzeuge einsetzenh)Daten für Ausgabeprozesse aus vor- und nachgelagerten Abteilungen für einen optimierten Produktionsablauf prüfen, überarbeiten und übernehmeni)Produktion entsprechend der Touren und Bezirke programmgestützt planenj)Produktionsparameter an rechnergesteuerten Anlagen und Aggregaten einstellen und Daten übergebenk)Speicher für vorgefertigte Produkte warten und Reparaturen durchführen
    13
    I.2
    Linienführung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2)
    a)Personaleinsatz entsprechend der Produktionsanforderungen planenb)Personal nach Qualifikationsanforderungen einsetzen und während des Produktionsablaufes koordinierenc)Personal aggregatbezogen unterweisen und kontrollieren, Arbeitsergebnisse beurteilend)Einhaltung von Produktionsvorgaben sicherstellen und dokumentierene)Sicherheitsunterweisungen durchführen, Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften überprüfen
    13
    I.3
    Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3)
    a)technische Dokumentationen nutzenb)Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifenc)mechanische Bauteile aus- und einbauen, instand setzen und Grundeinstellungen nach Vorgaben vornehmend)Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und einstellene)Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselementen überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und Behebung veranlassenf)Grundeinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
    13
    I.4
    Klebebindetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4)
    a)Vorprodukte, insbesondere Falzbogen und Buchblöcke, sowie Weiterverarbeitungsmaterialien, bereitstellenb)Klebstoffe produkt- und materialbezogen auswählen, Klebstoffsysteme vorbereiten und auf Produkt abstimmenc)Klebebindeanlage einrichten und bedienen, Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebend)Zusatzaggregate in die Klebebindeanlage auftragsbezogen einbinden, einrichten und bedienene)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
    13
    I.5
    Sammelhefttechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer I.5)
    a)Falzbogen und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellenb)Sammelheftanlage einschließlich Drahtheft- und Schneideinrichtung auftragsbezogen einrichten und bedienenc)Zusatzaggregate in die Sammelheftanlage auftragsbezogen einbinden, einrichten und bedienend)Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebene)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
    13
    I.6
    Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6)
    a)Vorprodukte für spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse, wie Mailing- oder Wandkalenderproduktion oder Einzelblattbindung oder Produktveredelung, bereitstellenb)Weiterverarbeitungsmaterialien auswählen, vorbereiten und auf Produkt abstimmenc)Verarbeitungsanlagen einrichten und bedienen, Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebend)Zusatzaggregate auftragsbezogen einbinden, einrichten und bedienene)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
    13
    I.7
    Deckenbandfertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7)
    a)Vorsatz- und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellenb)Vorsatzklebeeinrichtung auftragsbezogen einrichten und bedienenc)Qualität der Schnittveredelung, insbesondere des Gold- und Farbschnitts, beurteilend)Materialien für die Deckenfertigung zuschneiden und bereitstellene)Buchdeckenautomat und Prägepresse auftragsbezogen einrichten und bedienenf)deckenbandspezifische Einrichtungen in einer Buchfertigungsstraße einschließlich vor- und nachgelagerter Zusatzaggregate auftragsbezogen einrichten und bedieneng)Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebenh)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
    13
  • {"bolt":"2. Auswahlliste II"}
  • Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
    1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat
    1 2 3 4
    II.1
    Zeitungsproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1)
    a)Produktionsprozess mit vorgelagerten Produktionsstufen abstimmenb)Produktionsunterlagen prüfen, Reihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spezifischen Zeitungsproduktion festlegenc)gelieferte Vorprodukte, insbesondere Beilagen, auf Verarbeitungsfähigkeit kontrollieren, eigene Vorproduktion zwischenspeichern, für die Hauptproduktion bereitstellen und innerbetrieblichen Transport disponieren
    d)Verarbeitungsmaterialien termingerecht zuführene)Produktionsmuster manuell und maschinell zusammenstellen, anhand der Produktionsmuster im Verarbeitungsprozess Qualität überprüfen und bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffenf)Einstecksysteme, Hand- und Stangenanleger, Transporteure, Produktübergabesysteme, Kreuzleger, Folieneinschlagmaschinen, Bindemaschinen, Verteil- und Abtransportsysteme, Kartenkleber und Adressiersysteme einrichten, dabei Prozessparameter eingeben und einstelleng)Zeitungsfertigungslinien anfahren, dabei Materialfluss und Zusammenspiel der Einzelaggregate für störungsfreie sowie termin- und qualitätsgerechte Produktion optimierenh)Produktionsablauf bei Änderungen aus vorgelagerten Produktionsstufen unter Berücksichtigung von Auslieferungsvorgaben anpasseni)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten, Druckgeschwindigkeit und Versandraumprozessen treffenj)Zeitungsprodukt auf Vollständigkeit und Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archivierenk)Zeitungspakete fertigstellen und der Auslieferung zuführen, Zeitungen für den individualisierten Versand zustellfertig machenl)Ladepapiere ausfertigen und Ladungssicherung überprüfen, gesicherte Ladung an Beförderer übergebenm)Produktionsmittel für Folgeproduktionen vorrüsten, dabei steuer- und regeltechnische Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassen
    26
    II.2
    Akzidenzproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2)
    a)Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltechnischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassenb)Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produktionsstufen abstimmenc)Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und weiterverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spezifischen Akzidenzproduktion festlegend)gelieferte Vorprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit kontrollierene)Verarbeitungsmaterialien auftragsbezogen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffenf)Fertigungsmuster manuell und maschinell erstelleng)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen der Akzidenzproduktion, insbesondere mit Trenn-, Falz-, Sammel-, Umform-, Füge- und Veredelungstechniken, prozessbezogen einrichten
    h)Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinenspezifischer Bedingungen eingeben und einstellen, für Wiederholaufträge dokumentiereni)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Produktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, störungsfreie Produktion sicherstellenj)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffenk)Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und innerbetrieblichen Transport aufeinander abstimmen und optimierenl)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren sowie Belegmuster archivierenm)Produkte lager- und versandfertig machen, dabei produktspezifische sowie standardisierte und individualisierte Versandbedingungen berücksichtigen
    26
    II.3
    Buchproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3)
    a)Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltechnischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassenb)Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produktionsstufen abstimmenc)Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und buchfertigungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihenfolge der Produktionsschritte entsprechend der spezifischen Buchproduktion festlegend)gelieferte Druckbogen auf Verarbeitungsfähigkeit kontrollierene)Materialien der Buchfertigung prüfen und auftragsbezogen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffenf)Fertigungsmuster manuell und maschinell erstelleng)Bogenteile durch Einstecken, Umlegen, Ankleben und Einkleben vorrichtenh)Verarbeitungsmaschinen, insbesondere Schneid-, Falz-, Zusammentrag- und Bindeaggregate einrichten, dabei Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinenspezifischer Bedingungen eingeben und einstelleni)Buchfertigungsanlagen einschließlich Zusatzaggregaten einrichten, dabei anlagenspezifische Prozessparameter eingeben und einstellen, für Wiederholaufträge dokumentierenj)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Produktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, störungsfreie Produktion sicherstellen
    26
    k)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffenl)Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und innerbetrieblichen Transport aufeinander abstimmen und optimierenm)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Verarbeitungsergebnis auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archivierenn)Bücher lager- und versandfertig machen, dabei produktspezifische sowie standardisierte und individualisierte Versandbedingungen berücksichtigen
  • {"bolt":"Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten"}
  • Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im
    1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat
    1 2 3 4
    1
    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1)
    a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
    während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    2
    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 2)
    a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
    3
    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 3)
    a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
    4
    Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 4)
    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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    Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 5)
    a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzenb)Dokumentationen zusammenstellen und ergänzenc)Informationen auswerten und bewertend)Sachverhalte darstellene)betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwendenf)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzeng)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte löseni)Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentierenj)mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen beurteilen
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