§ 1Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2Verwirklichung der Ziele
§ 3Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
§ 4Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
§ 5Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6Beobachtung von Natur und Landschaft
§ 7Begriffsbestimmungen
§ 8Allgemeiner Grundsatz
§ 9Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
§ 11Landschaftspläne und Grünordnungspläne
§ 12Zusammenwirken der Länder bei der Planung
§ 13Allgemeiner Grundsatz
§ 14Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 15Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 16Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 17Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 18Verhältnis zum Baurecht
§ 19Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
§ 20Allgemeine Grundsätze
§ 21Biotopverbund, Biotopvernetzung
§ 22Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
§ 23Naturschutzgebiete
§ 24Nationalparke, Nationale Naturmonumente
§ 25Biosphärenreservate
§ 26Landschaftsschutzgebiete
§ 27Naturparke
§ 28Naturdenkmäler
§ 29Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 30Gesetzlich geschützte Biotope
§ 30aAusbringung von Biozidprodukten
§ 31Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
§ 32Schutzgebiete
§ 33Allgemeine Schutzvorschriften
§ 34Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
§ 35Gentechnisch veränderte Organismen
§ 36Pläne
§ 37Aufgaben des Artenschutzes
§ 38Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz
§ 39Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 40Ausbringen von Pflanzen und Tieren
§ 40aMaßnahmen gegen invasive Arten
§ 40bNachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 40cGenehmigungen
§ 40dAktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
§ 40eManagementmaßnahmen
§ 40fBeteiligung der Öffentlichkeit
§ 41Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 42Zoos
§ 43Tiergehege
§ 44Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
§ 45Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 45a(weggefallen)
§ 45bBetrieb von Windenergieanlagen an Land
§ 45cRepowering von Windenergieanlagen an Land
§ 45dNationale Artenhilfsprogramme
§ 46Nachweispflicht
§ 47Einziehung und Beschlagnahme
§ 48Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
§ 48aZuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
§ 49Mitwirkung der Zollbehörden
§ 50Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten
§ 51Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden
§ 51aÜberwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
§ 52Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 53(weggefallen)
§ 54Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 55Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 56Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 56aBevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 57Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 58Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 59Betreten der freien Landschaft
§ 60Haftung
§ 61Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
§ 62Bereitstellen von Grundstücken
§ 63Mitwirkungsrechte
§ 64Rechtsbehelfe
§ 65Duldungspflicht
§ 66Vorkaufsrecht
§ 67Befreiungen
§ 68Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
§ 69Bußgeldvorschriften
§ 70Verwaltungsbehörde
§ 71Strafvorschriften
§ 71aStrafvorschriften
§ 72Einziehung
§ 73Befugnisse der Zollbehörden
§ 74Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung
Anlage 1(zu § 45b Absatz 1 bis 5)
Abschnitt 1 | |
Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten |
Brutvogelarten Nahbereich* Zentraler Prüfbereich* Erweiterter Prüfbereich* | |||
|---|---|---|---|
SeeadlerHaliaeetus albicilla | 500 | 2 000 | 5 000 |
FischadlerPandion haliaetus | 500 | 1 000 | 3 000 |
SchreiadlerClanga pomarina | 1 500 | 3 000 | 5 000 |
SteinadlerAquila chrysaetos | 1 000 | 3 000 | 5 000 |
Wiesenweihe1Circus pygargus | 400 | 500 | 2 500 |
KornweiheCircus cyaneus | 400 | 500 | 2 500 |
Rohrweihe1Circus aeruginosus | 400 | 500 | 2 500 |
RotmilanMilvus milvus | 500 | 1 200 | 3 500 |
SchwarzmilanMilvus migrans | 500 | 1 000 | 2 500 |
WanderfalkeFalco peregrinus | 500 | 1 000 | 2 500 |
BaumfalkeFalco subbuteo | 350 | 450 | 2 000 |
WespenbussardPernis apivorus | 500 | 1 000 | 2 000 |
WeißstorchCiconia ciconia | 500 | 1 000 | 2 000 |
SumpfohreuleAsio flammeus | 500 | 1 000 | 2 500 |
Uhu1Bubo bubo | 500 | 1 000 | 2 500 |
* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt | |||
1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich. |
Abschnitt 2 |
Schutzmaßnahmen |
Schutzmaßnahme | Beschreibung/Wirksamkeit |
Kleinräumige Standortwahl (Micro-Siting) | Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergieanlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nahrungshabitaten. |
Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstatbeständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der Tabelle in Abschnitt 1 wirksam. | |
Antikollisionssystem | Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit bis zum „Trudelbetrieb“ zu verringern. |
Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage, für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisionssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzusetzen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnahmen zur Erfolgskontrolle angeordnet werden. | |
Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen | Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. August auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mastfußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die diesbezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen, insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens beim Rotmilan. |
Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regelmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam. | |
Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten | Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausreichend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestaltung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall entschieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flächenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungsbehörde vorab darzulegen. |
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen, Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisionsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vorhabenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen. | |
Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich | Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfußbereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen. |
Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend. | |
Phänologiebedingte Abschaltung | Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanlagen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedingungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen. |
Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. |
Anlage 2(zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)
Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme |
ZMV = P · VBH · Zum · AW · d |
ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK – KAS) |
BMV = P · VBH · BS · d · AW |
BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK – KAS) |
Er = P · VBHr |
Mr = Er · AW |
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