§ 1Zweck; Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsätze
schwach wassergefährdend, |
deutlich wassergefährdend, |
stark wassergefährdend. |
§ 4Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
§ 5Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
§ 6Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
§ 7Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
§ 8Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
§ 9Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
§ 10Einstufung fester Gemische
§ 11Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
§ 12Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 13Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
§ 14Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
§ 15Technische Regeln
§ 16Behördliche Anordnungen
§ 17Grundsatzanforderungen
§ 18Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
§ 19Anforderungen an die Entwässerung
§ 20Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 21Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
§ 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen | |
|---|---|
≤ 100 | 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses |
> 100 ≤ 1 000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter |
> 1 000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter |
§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
§ 39Gefährdungsstufen von Anlagen
Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) | Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3 | ||
|---|---|---|---|
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 ≤ 1 000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1 000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
§ 40Anzeigepflicht
§ 41Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
§ 42Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
§ 43Anlagendokumentation
§ 44Betriebsanweisung; Merkblatt
§ 45Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
§ 46Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
§ 47Prüfung durch Sachverständige
§ 48Beseitigung von Mängeln
§ 49Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
§ 50Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
§ 51Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
§ 52Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
§ 53Bestellung von Sachverständigen
§ 54Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
§ 55Pflichten der Sachverständigenorganisationen
§ 56Pflichten der bestellten Sachverständigen
§ 57Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 58Bestellung von Fachprüfern
§ 59Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
§ 60Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
§ 61Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 62Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
§ 63Pflichten der Fachbetriebe
§ 64Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
§ 65Ordnungswidrigkeiten
§ 66Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
§ 67Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
§ 68Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 69Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 70Prüffristen für bestehende Anlagen
§ 71Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
§ 72Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
§ 73Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
R-Satz Bezeichnungen der besonderen Gefahren Vorrangigkeit anderer R-Sätze Bewertungs- punkte | |||
|---|---|---|---|
R21 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt | 1 |
R22 | gesundheitsschädlich beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt | 1 |
R24 | giftig bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt | 3 |
R25 | giftig beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt | 3 |
R27 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R28 | sehr giftig beim Verschlucken | 4 | |
R29 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
R33 | Gefahr kumulativer Wirkungen | 2 | |
R40 | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung | wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt | 2 |
R45 | kann Krebs erzeugen | 9 | |
R46 | kann vererbbare Schäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt | 9 |
R50 | sehr giftig für Wasserorganismen | 6 | |
R52 | schädlich für Wasserorganismen | 3 | |
R53 | kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 3 | |
R60 | kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | 4 | |
R61 | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt | 4 |
R62 | kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt | 2 |
R63 | kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt | 2 |
R65 | gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt | 1 |
R68 | irreversibler Schaden möglich | wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt | 2 |
R15/29 | reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase | 2 | |
R20/21 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt | 1 |
R20/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt | 1 |
R20/21/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 1 | |
R21/22 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 1 | |
R23/24 | giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt | 3 |
R23/25 | giftig beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt | 3 |
R23/24/25 | giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 3 | |
R24/25 | giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 3 | |
R26/27 | sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R26/28 | sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken | 4 | |
R26/27/28 | sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 4 | |
R27/28 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 4 | |
R39/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/23/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/26/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/20/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
R48/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/23/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R48/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R50/53 | sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 8 | |
R51/53 | giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 6 | |
R52/53 | schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 4 | |
R68/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 2 | |
R68/20/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/20/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
R68/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R68/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 |
Gefahren- hinweis Bezeichnung der Gefahrenhinweise Vorrangigkeit anderer Gefahrenhinweise Bewertungs- punkte | |||
|---|---|---|---|
EUH029 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken | 4 | |
H301 | giftig bei Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt | 3 |
H302 | gesundheitsschädlich bei Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt | 1 |
H304 | kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt | 1 |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt | 4 |
H311 | giftig bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt | 3 |
H312 | gesundheitsschädlich bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt | 1 |
H340 | kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt | 9 |
H341 | kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt | 2 |
H350 | kann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 9 | |
H351 | kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt | 2 |
H360D | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt | 4 |
H360F | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | 4 | |
H361d | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt | 2 |
H361f | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt | 2 |
H370 | schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H371 | kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H372 | schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H373 | kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H400 | sehr giftig für Wasserorganismen | wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt | 6 |
H410 | sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 8 | |
H411 | giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 6 | |
H412 | schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 4 | |
H413 | kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | 3 |
Die Summe beträgt 0 bis 4: | WGK 1 |
Die Summe beträgt 5 bis 8: | WGK 2 |
Die Summe beträgt mehr als 8: | WGK 3 |
Anlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 3(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
O | Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . | |
O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) | O | bei Inbetriebnahme |
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . | ||
O | regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre | |
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig |
Feuerwehr | Telefon: 112 | |
Polizeidienststelle | Telefon: 110 | |
örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
Adresse: . . . . . . . . . . |
Anlage 4(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagenbezeichnung: | . . . . . . . . . . | |
Füllgut (wassergefährdender Stoff): | . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . | |
Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
O | Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | |
O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig |
Feuerwehr | Telefon: 112 | |
Polizeidienststelle | Telefon: 110 | |
örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
Adresse: . . . . . . . . . . | ||
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
Herr/Frau: . . . . . . . . . . |
Anlage 5(zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle | Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 | |||
|---|---|---|---|---|
Zeile 1 | vor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrendePrüfung, | bei Stilllegung einerAnlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | C und D alle 5 Jahre | C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle5 Jahre | Anlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffen | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 7 | Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerden | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B alle 10 Jahre;C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Anlage 6(zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle | Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 | |||
|---|---|---|---|---|
Zeile 1 | vor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrendePrüfung, | bei Stilllegung einerAnlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 30 Monate | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-anlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge-schlagener Stoffepro Arbeitstag alle5 Jahre | über 100 t umge-schlagener Stoffepro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffen | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 7 | Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerden | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Anlage 7(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
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