BSG | 26. November 2012
Abschnitt 1:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Abschnitt 3:Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abschnitt 5:Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Abschnitt 1:vorgehend SG Chemnitz, 22. November 2010, Az: S 12 AL 316/10, Urteil
Abschnitt 2:vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 26. April 2012, Az: L 3 AL 255/10, Urteil
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