§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Herstellen eines spielfertigen Bogens | mit 30 Prozent, |
Durchführen von Teilarbeiten | mit 30 Prozent, |
Planung und Konstruktion | mit 30 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen | 1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat | 1 2 3 4 | ||
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1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten | 3 | |
d)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigene)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeitenf)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren | 3 | |||
2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 | |
3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen | ||
c)Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtend)Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhaltene)Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegenf)Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohreng)Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten | 13 | |||
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen | 7 | |
c)Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen | 4 | |||
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählenb)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandelnc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden | 4 | |
d)Verzierungen anbringene)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheidenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachteng)Lackierungen aufbauen, schleifen und polierenh)Auftragstechniken anwendeni)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | 7 | |||
7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßenb)Hälse vorfertigenc)Bogenstangen konisch hobelnd)Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägene)Bogenstangen erhitzen und biegenf)Kopfplatten aufpassen und aufleimen | 21 | |
g)Hälse ausarbeitenh)Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobelni)Kopfkästchen bohren und ausstechenj)Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen | 12 | |||
8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a)Froschkästchen und Haarlager einarbeiten | 2 | |
b)Froschrohlinge zurichtenc)metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigend)Froschformen ausarbeiten | 10 | |||
9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a)Beinchenrohlinge zurichtenb)Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen | 6 | |
10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a)Frösche auf Bogenstangen aufpassenb)Mechanik der Schraubenführung einarbeitenc)Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren | 6 | |
11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a)Bögen behaarenb)Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringenc)Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfend)Bögen verkaufs- und versandfertig machen | 10 | |
12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuernd)historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen | 12 |
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen | 1. bis 18. Monat 19. bis 36. Monat | 1 2 3 4 | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden | 3 | |
g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und Zeitbedarf abschätzeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten | 2 | |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen | 3 | |
d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3 | |||
9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | |
d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen | 3 |
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