§ 1Stellung in der Rechtspflege
§ 2Beruf des Patentanwalts
§ 3Recht zur Beratung und Vertretung
§ 4Auftreten vor den Gerichten
§ 4aBeiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
§ 5Zugang zum Beruf des Patentanwalts
§ 6Technische Befähigung
§ 7Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 8Prüfung
§ 9Prüfungskommission
§ 10Zulassung zur Prüfung
§ 10aPatentsachbearbeiter
§ 11Patentassessor
§ 12Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 14Versagung der Zulassung
(XXXX) §§ 15 bis 16(weggefallen)
§ 17Aussetzung des Zulassungsverfahrens
§ 18Zulassung
§ 19Vereidigung
§ 20Erlöschen der Zulassung
§ 21Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 22Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
§ 23(weggefallen)
§ 24Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25(weggefallen)
§ 26Kanzlei
§ 27Kanzleien in anderen Staaten
§ 28Zustellungsbevollmächtigter
§ 29Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
§ 30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
§ 31Sachliche Zuständigkeit
§ 32Zustellung
§ 33Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
§ 34Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
§ 35Ersetzung der Schriftform
(XXXX) §§ 36 bis 38(weggefallen)
§ 39Allgemeine Berufspflicht
§ 39aGrundpflichten
§ 39bWerbung
§ 39cInanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 40Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 41Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
§ 41aAngestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
§ 41bZulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41cErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41dBesondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
§ 42Patentanwälte im öffentlichen Dienst
§ 43Pflicht zu Übernahme der Vertretung
§ 43aVergütung
§ 43bErfolgshonorar
§ 44Handakten
§ 45Berufshaftpflichtversicherung
§ 45a(weggefallen)
§ 45bVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 46Bestellung einer Vertretung
§ 47Befugnisse der Vertretung
§ 48Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 49Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
§ 50Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 51Mitgliederakten
§ 52Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
§ 52aSatzungskompetenz
§ 52bBerufsausübungsgesellschaften
§ 52cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
§ 52dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 52eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
§ 52fZulassung
§ 52gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht
§ 52hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
§ 52iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
§ 52jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
§ 52kRecht zur Beratung und Vertretung
§ 52lKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
§ 52mBerufshaftpflichtversicherung
§ 52nMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
§ 52oPatentanwaltsgesellschaft
§ 52pBürogemeinschaft
§ 53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
§ 54Aufgaben der Patentanwaltskammer
§ 55Organe der Patentanwaltskammer
§ 56Satzung der Patentanwaltskammer
§ 57Stellung der Patentanwaltskammer
§ 58Zusammensetzung des Vorstands
§ 59Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 60Verlust der Wählbarkeit
§ 61Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 62Wahlperiode
§ 63Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
§ 64Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
§ 65Sitzungen des Vorstands
§ 66Beschlußfähigkeit des Vorstands
§ 67Beschlüsse des Vorstands
§ 68Abteilungen des Vorstands
§ 69Aufgaben des Vorstands
§ 69aVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 70Rügerecht des Vorstands
§ 70aAntrag auf Entscheidung des Landgerichts
§ 71Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 72Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
§ 73Aufgaben des Präsidenten
§ 74Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
§ 75Aufgaben des Schriftführers
§ 76Aufgaben des Schatzmeisters
§ 77Einziehung rückständiger Beiträge
§ 78Einberufung der Kammerversammlung
§ 79Einladung und Einberufungsfrist
§ 79aDurchführung der Kammerversammlung
§ 80Ankündigung der Tagesordnung
§ 81Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
§ 82Aufgaben der Kammerversammlung
§ 82aPrüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
(XXXX) §§ 83 und 84(weggefallen)
§ 85Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
§ 86Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
§ 87Patentanwaltliche Mitglieder
§ 88Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
§ 89Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
§ 90Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
§ 91Patentanwälte als Beisitzer
§ 92Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
§ 93Beendigung des Amtes des Beisitzers
§ 94Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 94aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
§ 94bAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 94cKlagegegner und Vertretung
§ 94dBerufung
§ 94eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 94fRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 94gVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
§ 95Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 95aLeitungspersonen
§ 95bRechtsnachfolger
§ 96Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 97Verjährung von Pflichtverletzungen
§ 97aRüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§ 97bAnderweitige Ahndung
§ 98Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 99Keine Verhaftung des Patentanwalts
§ 100Verteidigung
§ 101Akteneinsicht des Patentanwalts
§ 102Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 102aVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
§ 102bAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 103Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
§ 103aVertretung von Berufsausübungsgesellschaften
§ 103bBesonderer Vertreter
§ 103cVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
§ 103dVernehmung des gesetzlichen Vertreters
§ 104Zuständigkeit
§ 105Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 106Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 107Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 108Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(XXXX) §§ 109 bis 114
§ 115Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 116Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 118Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 119Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
§ 120(weggefallen)
§ 121Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 122Verlesen von Protokollen
§ 123Entscheidung
§ 124Beschwerde
§ 125Berufung
§ 126Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 127Revision
§ 128Einlegung der Revision und Verfahren
§ 129Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
§ 130Anordnung der Beweissicherung
§ 131Verfahren
§ 132Voraussetzung des Verbots
§ 133Mündliche Verhandlung
§ 134Abstimmung über das Verbot
§ 135Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
§ 136Zustellung des Beschlusses
§ 137Wirkungen des Verbots
§ 138Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 139Beschwerde
§ 140Außerkrafttreten des Verbots
§ 141Aufhebung des Verbots
§ 142Mitteilung des Verbots
§ 143Bestellung einer Vertretung
§ 144Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
§ 144aTilgung
§ 145Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 146Gerichtskosten
§ 147Streitwert
§ 148Gerichtskosten
§ 149Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 150Kostenpflicht des Verurteilten
§ 150aKostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
§ 151Haftung der Patentanwaltskammer
(XXXX) §§ 152 bis 154(weggefallen)
§ 155Beratung und Vertretung von Dritten
§ 155aTätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
§ 156Auftreten vor den Gerichten
§ 157Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
§ 158Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
§ 159Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
§ 160Inhaber von Erlaubnisscheinen
§ 161Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
§ 162Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
§ 163Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Anlage 1(zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Anlage 2(zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis
GebührenverzeichnisGliederung | |
Teil 1 | Berufsgerichtliches Verfahren |
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht | |
Unterabschnitt 1 | Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz |
Unterabschnitt 2 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |
Unterabschnitt 1 | Berufung |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |
Unterabschnitt 1 | Revision |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
Teil 2 | Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen |
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz |
Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache |
Unterabschnitt 3 | Bundesgerichtshof |
Abschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 |
Vorbemerkung 1: | ||
(1)Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.(2)Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Patentanwaltskammer damit zu belasten.(3)Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
Abschnitt 1 | ||
Verfahren vor dem Landgericht | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: | |
1. einer Warnung, | ||
2. eines Verweises, | ||
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR | |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2 | ||
Antrag auf gerichtliche Entscheidungüber die Androhung oder die Festsetzung einesZwangsgelds oder über die Rüge | ||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
Abschnitt 2 | ||
Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Abschnitt 3 | ||
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Abschnitt 4 | ||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchsauf rechtliches Gehör | ||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||||
|---|---|---|---|---|
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung 2.3: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. | ||||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||||
Vorbemerkung 2.3.3: | ||||
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | ||
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
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