Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks

Abkürzung
ZinnGießHwV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
  • 1.
    • Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere
    • Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;
    • kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;
    • technische Geräte und Geräteteile;
    • Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.
  • 2.
    • Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;
    • Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;
    • Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;
    • Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;
    • Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;
    • Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;
    • Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);
    • Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;
    • Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;
    • Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;
    • Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;
    • Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;
    • Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;
    • Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;
    • Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;
    • Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;
    • Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;
    • Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;
    • Kenntnisse in der Stilkunde;
    • Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
    • Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.