§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
§ 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
§ 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| 1. | Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Zahntechnische Werkstücke | mit 10 Prozent, |
| 3. | Zahntechnische Aufträge durchführen | mit 40 Prozent, |
| 4. | Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle | mit 20 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten