(2) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Beteiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung; die Anträge sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zuzuleiten.