Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Abkürzung
WiVwAuflV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
§ 2
(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
1.
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:
Der Präsident des Deutschen Bundestages
2.
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:
Der Präsident des Deutschen Bundesrates
3.
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium des Innern
4.
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:
Der Bundesminister für Arbeit
5.
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium der Finanzen
7.
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
8.
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium der Justiz
9.
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969; gem. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001 "Bundesministerium des Innern" § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a u. b V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001
§ 3
(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
a)
im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
b)
im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
12.
...
13.
Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
c)
im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
d)
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
16.
Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
§ 4
Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".
§ 5
Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.