Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Abkürzung
WiVwAuflV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
  • 1.
    • für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:
    • Der Präsident des Deutschen Bundestages
  • 2.
    • für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:
    • Der Präsident des Deutschen Bundesrates
  • 3.
    • für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:
    • Das Bundesministerium des Innern
  • 4.
    • für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:
    • Der Bundesminister für Arbeit
  • 5.
    • für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:
    • Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • 6.
    • für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:
    • Das Bundesministerium der Finanzen
  • 7.
    • für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:
    • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  • 8.
    • für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:
    • Das Bundesministerium der Justiz
  • 9.
    • für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969; gem. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001 "Bundesministerium des Innern" § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a u. b V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001

(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
  • a)
    • im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
  • b)
    • im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
      • 12.
        • ...
      • 13.
        • Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
  • c)
    • im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
  • d)
    • im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
      • 16.
        • Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.

Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".

Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.