Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
Abkürzung
WasSiG§13V
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
(1) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.