Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
Abkürzung
WaStrGGemGebrErmV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.