Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des
Betriebs von Anlagen
Abkürzung
WaStrGAnlErmV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.