1. Grundstücke der Länder, die bisher ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, soweit sie für Wasserstraßenzwecke erforderlich sind, gleichviel, ob und unter welcher Bezeichnung die Länder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das gleiche gilt von allen der Wasserstraßenverwaltung eines Landes zustehenden Rechten an Grundstücken, auch wenn sie durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar sind.