Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§4RAMSARBek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen
    • des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971) (Anlage)