Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§4OIVBek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen
    • des Internationalen Weinamts (Anlage)