(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.