Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§4EURATOMBek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.