(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (Anlagen 1 und 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.