(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.