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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Abkürzung
WZG§4APPABek
Aktualisiert am 3. Januar 2026
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge der
Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten
(Anlage)
(XXXX)
(XXXX)
Verzeichnis