Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35THABek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Generaldirektors des thailändischen Amtes für gewerbliche Registrierungen bekanntgemacht: