Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35JAMBek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht: