Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35INDBek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des indischen Registrars für Warenzeichen bekanntgemacht: