Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
Abkürzung
WZG§35CHNBek 1979
Aktualisiert am 3. Januar 2026
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels bekanntgemacht: