Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35BHRBek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Handelsministeriums des Staates Bahrain bekanntgemacht: