Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen

Abkürzung
WSchZinsBek 38
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: