Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

Abkürzung
WSVZustNeuOV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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Die von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, Hamburg, Kiel, Münster, Duisburg, Hannover, Mainz, Würzburg, Regensburg, Stuttgart und Freiburg auf Grund von Rechtsverordnungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art bleiben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf endet oder bis die nunmehr zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion sie aufhebt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, §
Art. 3 Kursivdruck: Jetzt § 50 SeelotswesenG - SeelotG - 9515-1

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2)