Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

Abkürzung
WPapBerAV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.