Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" (Anlage zum Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Abkürzung
VwGmbHVtr
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Volkswagenwerk GmbH wird in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

Der Bund und das Land Niedersachsen erhalten je 20 vom Hundert des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft und je zur Hälfte die bis zur Umwandlung von der Volkswagenwerk GmbH ausgeschütteten Gewinne einschließlich der aufgelaufenen Zinsen.

Der Bund und das Land Niedersachsen werden gemeinsam eine "Stiftung Volkswagenwerk" mit dem Sitz in Niedersachsen errichten, deren Zweck es ist, Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre zu fördern.
  • a)
    • die jährlichen Gewinne auf die den Vertragspartnern verbleibenden Aktien,
  • b)
    • der Erlös aus den zu veräußernden Kleinaktien mit der Maßgabe, daß die Stiftung verpflichtet wird, diesen Betrag zu einem angemessenen Zinssatz als Darlehen für die Dauer von zwanzig Jahren dem Bund zur Verfügung zu stellen,
  • c)
    • diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund gemäß § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien entfallen.

Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufließenden Erträge zu verwenden sind.
  • a)
    • der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird,
  • b)
    • dem Land Niedersachsen zufließen
      • aa)
        • die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz,
      • bb)
        • als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen.

Die Höhe des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft wird vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt werden.
In der Satzung der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft ist vorzusehen, daß je zwei Mitglieder vom Bund und dem Land Niedersachsen in den Aufsichtsrat entsandt werden und daß Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, einer Mehrheit von mehr als 80 vom Hundert des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen.
Einen Vorschlag des Bundes, einen seiner Vertreter im Aufsichtsrat zum Vorsitzer zu wählen, werden die Vertreter des Landes Niedersachsen unterstützen.

Der Bund und das Land Niedersachsen verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und geeignet sind, das mit diesem Vertrag angestrebte Ziel zu erreichen.

Der Vertrag tritt nach Billigung durch die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes Niedersachsen in Kraft.