Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz
Abkürzung
VglWebMV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Regelungsgegenstand
Diese Verordnung trifft Regelungen
1.
zur Meldung von Daten für die Vergleichwebsite nach dem Zahlungskontengesetz und
2.
zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien.
§ 2Zu meldende Daten
(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:
1.
den Namen des Zahlungsdienstleisters,
2.
die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
3.
die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
4.
eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
5.
die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
6.
das Datum der Meldung sowie
7.
die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.
§ 3Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung
Die erste Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 muss im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 erfolgen.
§ 4Form der Meldung
(1) Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils
1.
die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und
2.
die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der Vergleichswebsite angezeigt werden.
(2) Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.
§ 5Ordnungsgemäße Datenübermittlung
(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
1.
zur Meldung,
2.
zum elektronischen Einreichungsweg,
3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.
(3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.