(2) Auf Anspruchsberechtigte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wohnsitzvoraussetzungen des § 11b Abs. 2 Satz 1 oder des § 11c Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 erfüllt hatten, bleiben diese Vorschriften anwendbar. Eine Berichtigung der Umstellungsrechnung findet insoweit nicht statt. Den Pensionskassen werden auch wegen der Verbindlichkeiten, die sich aus den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ergeben, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt; § 10 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Ausgleichsforderungen gegen den Bund und die den Pensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. September 1959 in den in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebieten hatte, als am 1. Juli 1959, wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt später in diese Gebiete verlegt hat, als am 1. Juli des Jahres der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts entstanden.