Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Abkürzung
VersAnsprReglGÄndG
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
-
Art 2
(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§
a)
wenn der Anspruchsberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt,
b)
wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.
(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§
(3) Soweit nach
Art. 2 Abs. 1 u. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329
Art 3
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Art 4
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
Art 5
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Art 6
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.